Bundesgerichtshof urteilt: Unzulässige Schufa-Meldung: 500 Euro Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes!
Die Schufa gilt als eine der wichtigsten Instanzen, wenn es um die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern geht. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen unrechtmäßig negative Einträge vornimmt? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Verbraucher haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihre Daten unzulässig weitergegeben werden.
Wenn der Handyvertrag zum Albtraum wird
Eine Verbraucherin hatte ihren Mobilfunkvertrag widerrufen, doch das Telekommunikationsunternehmen erkannte dies nicht an. Stattdessen wurden ihr weiterhin Rechnungen gestellt, die sie nicht bezahlte. Nach mehreren Monaten meldete das Unternehmen die vermeintlich offenen Beträge an die Schufa. Doch der Fall war keineswegs eindeutig: Die Forderungen waren nach wie vor strittig, eine gerichtliche Klärung stand aus. Trotz dieser Unsicherheit wurde die Frau als nicht kreditwürdig eingestuft und ihre Finanzreputation erheblich beschädigt.
Gerichte urteilen: 500 Euro für unzulässige Schufa-Meldung
Das Landgericht Koblenz sah zunächst keinen Grund für eine Entschädigung und wies die Klage der Frau ab. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz korrigierte diese Einschätzung und sprach der Betroffenen 500 Euro als immateriellen Schadensersatz zu. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22). Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die unberechtigte Meldung an die Schufa die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich beeinträchtigt und somit ihre persönliche Kontrolle über ihre Daten verletzt habe.
Datenschutz als Schutzschild gegen falsche Einträge
Nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie durch eine unrechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten geschädigt wurden. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Schaden auch dann besteht, wenn keine direkte finanzielle Einbuße nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist vielmehr die Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung. Die tragenden Erwägungen sind folgende: Zitat Urteil: „Zwar sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 500 € bemessen hat, rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung aber nicht noch größeres Gewicht einräumen müssen. Es hätte diese vielmehr überhaupt nicht, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen. Dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte, ist aber nicht ersichtlich.
Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 – PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision – keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN).
In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN).
Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Beklagten führte, berücksichtigt (vgl. zum Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immateriellem Schaden EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 – Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN). Zum anderen hat es beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigte und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hatte, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten hatte. Ein etwaiger daraus resultierender materieller Schaden ist allerdings nicht Gegenstand der Klage.“
Wichtiges Ergebnis ist: es gibt immer Schadenersatz, falls ein in Geld messbarer Schaden hinzukommt, erhöht das den Schadenersatz. Also materieller Schadenersatz bedeutet, dass ein in Geld messbarer Schaden vorliegt (Auto bei Unfall zerstört und die Reparaturkosten sind der Schaden). Dieser muss bei einem fehlerhaften Schufaeintrag immer ersetzt werden, der immaterielle Schaden kommt hinzu.
Wie haben andere Gerichte geurteilt?
Gerichtsurteile zu Schadenersatz im Zusammenhang mit Schufa-Einträgen haben in den letzten Jahren die Rechte der Verbraucher gestärkt. Grundlage für Schadenersatzansprüche ist Art. 82 DSGVO, der Betroffenen bei unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer Daten einen Anspruch auf Schadenersatz einräumt.
Überblick über Gerichtsurteile und Schadenersatzforderungen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Schadenersatzanspruch bei Rechtswidrigkeit eines Eintrags immer besteht. Im November 2024 urteilte der BGH, dass bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründen kann, ohne dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen werden muss. Der BGH hat zudem einen Grundschadensersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens zugesprochen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. Es muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden, wobei bereits Gefühle wie Ärger oder Frustration als immaterieller Schaden anerkannt werden können. Der EuGH entschied zudem, dass die bloße Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann, sofern diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen als begründet angesehen werden kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sprach einem Verbraucher 4.000 Euro Schadenersatz zu, nachdem die Barclays Bank unberechtigte Forderungen an die Schufa gemeldet hatte. In drei Urteilen des OLG Hamburg wurden Schadensersatzbeträge bei fehlerhaften Schufa-Einträgen zugesprochen, wobei die Höhe des Schadensersatzes individuell anhand der Gesamtsituation bewertet wird. In einem Fall setzte das OLG Hamburg den Schadensersatz auf 2.500 Euro fest, da der Kläger einen erheblichen immateriellen Schaden durch den Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erlitt und die Kündigung eines Dispositionskredits hinnehmen musste.
Das Landgericht (LG) Mainz sprach dem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz zu, weil die Einwilligung zur Datenweitergabe fehlte. Das Landgericht Lüneburg sprach einem Verbraucher ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu. Das Landgericht Hannover verurteilte die Schufa selbst zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz.
Das Landgericht Frankfurt stellte in einem Urteil vom 19. März 2024 fest, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Schufa besteht, wenn Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage übermittelt wurden. Ebenso entschied das Landgericht München I am 25. April 2023, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die Schufa gegen die DSGVO verstößt, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Das Oberlandesgericht Dresden sprach einem Kläger 1.500 Euro Schmerzensgeld zu, da seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. In einem anderen Fall entschied es zugunsten des Klägers und sprach 5.000 Euro Schadenersatz zu, da die langfristige Speicherung sensibler Daten nicht gerechtfertigt war.
Das Amtsgericht München verurteilte die SCHUFA Holding AG zur Löschung eines Negativeintrages, weil nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen.
Diese Urteile zeigen, dass bei unrechtmäßigen Schufa-Einträgen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann, sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Die Gerichte berücksichtigen dabei die konkreten Auswirkungen auf den Betroffenen und ahnden Verstöße gegen die DSGVO. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.
Die Schufa verteilt Noten für Erwachsene. Wie kann das sein, dass eine private Institution sich ungefragt zum Lehrer aufschwingt und NOTEN an Bürger verteilt?
Die Betroffenen sind ja regelmäßig keine Schüler mehr, sondern Erwachsene. Grundlagen für diese Noten sind die persönlichen Daten der Betroffenen. Die Noten über die Bürger entstehen aus Daten, die die Schufa nutzt. Der Schutz dieser Daten wird allerdings in der Europäischen Union und entsprechend in Deutschland als notwendig angesehen. Datenschutz ist ein wichtiger Bestandteil unserer freien, demokratischen Gesellschaft. Die ungefragte Notenverteilung durch die Schufa kann belastend sein, hinzu kommt die häufig ungefragte Nutzung von Daten, die erhoben werden. Wie kann es also sein, dass die Schufa als Phänomen überhaupt besteht?
Grundlagen der Datenverarbeitung
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In erster Linie bedeutet Datenverarbeitung erstmal nichts anderes als: Der organisierte Umgang mit Datenmengen mit dem Ziel, Informationen über diese Datenmengen zu gewinnen oder diese zu verändern (vgl. Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundordnung – DSGVO). Mit der Datenverarbeitung wurde eigentlich das Ziel verfolgt, unser Leben zu erleichtern. Durch sie sollen monotone Routinearbeiten abgeschafft und eine schnellere Verarbeitung großer Datenmengen ermöglicht werden. Dies sorgt für eine höhere Wirtschaftlichkeit durch geringere Personalkosten und auch Schnelligkeit.
Datenschutzgrundverordnung – DSGVO
Wegen der Wichtigkeit hat die Europäische Union Regeln zur Datenverarbeitung aufgestellt und hohe Strafen formuliert für den Fall von Datenschutzverstößen. Die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) stellt hierbei den rechtlichen Rahmen der Datenverarbeitung in der Europäischen Union dar und soll auch den Schutz von personenbezogenen Daten garantieren. Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Europäischen Union, die seit dem 25. Mai 2018 vollumfänglich in der gesamten EU gilt.
Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Teilinformationen, die zur Identifikation einer Person beitragen, gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.
Beispiele für personenbezogene Daten sind:
– Der Name
– Die Anschrift
– Eine personalisierte E-Mail-Adresse
– Die Ausweisnummer
– Allgemeine Standortdaten
– Die verwendete IP-Adresse
– Ärztliche Patientendaten
All diese Daten und auch andere personenbezogene Daten dürfen in der EU nicht ohne weiteres erhoben und verarbeitet werden.
Hierbei ist festzuhalten, dass gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, erst einmal jede Datenübermittlung und daher jeder Negativ-Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG rechtswidrig ist, es sei denn die verantwortliche Stelle, also die Schufa oder die einmeldende Person, kann nachweisen, dass ein gesetzlich normierter Rechtfertigungsgrund eingreift.
Einwilligung und Einverständnis?
Das Zauberwort heißt hier in den meisten Fällen „Einverständnis“. Art. 6 I DSGVO regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen sind:
– Die Einwilligung der betroffenen Person
– Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines Vertrags
– Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person
– Erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
– Erforderlich, um berechtigte Interessen Dritter zu wahren
Jeder kennt die “obligatorischen” Unterschriften zum “Schufa-Einverständnis”, die bei fast jedem Vertragsschluss schnell geleistet werden. Die Schufa erhebt also in den meisten Fällen Daten auf der Grundlage Ihres Einverständnisses (Art. 6 I lit. a) DSGVO).
Die Schufa beruft sich jedoch oft bei fehlendem Einverständnis auf Art. 6 I lit f) DSGVO (iVm § 31 BDSG), also das Überwiegen des berechtigten Interesses. Dieses Interesse soll darin bestehen, dass die Schufa ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potenzieller Kunden gibt. Dieses berechtigte Interesse ist auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Schleswig – Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21; OLG Oldenburg – Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21; BGH – Urteil vom 07.07.1983 – III ZR 159/82).
Kunden der Schufa sind naturgemäß vor allem solche Unternehmen, die Verbrauchern eine Art von Darlehen bzw. anderer Dienstleistung anbieten, welche vom Vertrauen des Unternehmers in die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers abhängen. Beispiele hierfür sind Banken, Sparkassen oder Mobilfunkanbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone oder o2. Viele Schufa Einträge werden auch von Seiten durch Inkassounternehmen wie beispielsweise der Bad Homburger Inkasso GmbH, der BID Bayerischer Inkasso Dienst AG, der dohr Inkasso GmbH & Co. KG, der EOS DID Deutscher Inkasso Dienst, der HIT Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH, der Infoscore Forderungsmanagement GmbH, der KSP Kanzlei Dr. Seegers, der ProCash Collection Services GmbH oder der Real Inkasso GmbH & Co. KG.
Die Rechtsprechung hat auch diesbezüglich festgestellt, dass die Kreditwirtschaft pauschal ein berechtigtes Interesse hat, über zahlungsunfähige Kreditnehmer unterrichtet zu werden.
Doch wieso werden Schufa-Einträge nach Erledigung nicht sofort gelöscht?
Die Schufa beruft sich in Hinblick auf Löschungen von erledigten Schufa Einträgen auf die “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien”, welche von dem Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.” herausgegeben und vom zuständigen Datenschutzbeauftragten genehmigt worden ist. Mitglieder dieses Verbandes sind die CRIF GmbH, die Creditrefomr Boniversum GmbH, die Dun & Bradstreet Deutschland GmbH, der IHD KREDITSCHUTZVEREIN E.V., die infoscore Consumer Data GmbH und die SCHUFA Holding AG.
Hiernach wird ein Schufaeintrag taggenau drei Jahre nach seiner Erledigung gelöscht.
Im Code of Conduct ist jedoch auch notwendigerweise festgehalten: “Diese Verhaltensregeln schließen eine besondere Prüfung im Einzelfall auf Antrag der betroffenen Person (gem. Art. 17, 21 DS-GVO) nicht aus.”
Nach Art. 17 der DSGVO besteht für den Bürger das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses Recht besagt, dass der Betroffene das Recht darauf hat, personenbezogene Daten löschen zu lassen, sofern diese Daten nicht mehr benötigt werden.
Bei negativen Einträgen, die beglichen wurden, wird vermutlich ein Anspruch auf Löschung dieser Einträge nach Art. 17 I lit. a) DSGVO gedacht. Dem ist jedoch nicht so. So entschied beispielsweise das Landgericht Wiesbaden, dass Auskunfteien nicht durch den Art. 17 I lit. a) DSGVO dazu verpflichtet sind, rechtmäßig erhobene Daten, die einem legitimen Interesse dienen, auf Antrag löschen zu müssen, weil sich hieraus ein erhöhtes Ausfallrisiko für die Zukunft ergeben kann. (LG Wiesbaden, Urteil v. 21.02.2019, Az. 2 O 237/18)
Die Begründung sei, dass Auskunfteien Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen als Schutzorganisation der Wirtschaft sowie im Interesse ihrer Vertragspartner speichern und verarbeiten.
Dieses Urteil steht nicht ohne Kritik da. Das Gericht bezog sich in ihrer Begründung auf BGH-Entscheidungen aus den Jahren 1978 und 1983. Zu dieser Zeit war einerseits der Bürger zur Teilnahme am sozialen Leben nicht auf derart zahlreiche Vertragspartner angewiesen und andererseits hat nicht jeder dieser Vertragspartner eine Bonitätsprüfung vorgenommen, die nun im digitalen Zeitalter ohne großen Aufwand möglich ist und auch von den meisten Unternehmen immer durchgeführt wird.
Möglich ist auch ein Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 I lit. c). Hierfür müsste der Betroffene gem. Art. 21 I 1 DSGVO von seinem Widerspruchsrecht aufgrund einer besonderen Situation Gebrauch gemacht haben. Diese besondere Situation ist durch den Gesetzgeber nicht ausreichend konkretisiert worden und muss daher im Einzelfall ermittelt werden. Anhand bisheriger Rechtsprechung hat sich ein Katalog entwickelt, an welchem man sich hierbei orientieren kann. Macht der Betroffene gegenüber der Schufa von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist die Schufa verpflichtet, die Verarbeitung einzustellen. Sollte diese die Verarbeitung nicht einstellen, ist sie verpflichtet,
- zwingende schutzwürdige Gründe nachzuweisen, die
- die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen im konkreten Fall überwiegen.
Hierbei ist im Einzelfall anzunehmen, dass die Belange des Betroffenen im Zweifelsfall denen des Verantwortlichen (der Schufa) überwiegen
Fazit:
Negative Einträge in Auskunfteien wie der Schufa führen heutzutage sogar bei verhältnismäßig geringen Forderungsbeiträgen dazu, dass Betroffene Gefahr laufen, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr schließen zu können.
Mit anderen Worten: Die meisten haben vor der Schufa Angst, dies scheint berechtigt zu sein.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt
Über den Autor:
Valentin Markus Schulte ist Student der Rechtswissenschaften und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin. Des Weiteren studierte Valentin Schulte neben seinem Studium der Rechtswissenschaften Volkswirtschaftslehre / Economics und erlangte hier bereits einen Masterabschluss.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de
Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.
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- Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
- Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
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