Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) müssen sich bis Ende 2014 entscheiden – wollen sie klagen oder nicht?
Die Deutsche Industriebank AG ist ein Finanzinstitut mit Sitz in Düsseldorf. Am 20. Juli 2007 veröffentlichte die Bank eine Mitteilung, wonach diese Gewinne in dreistelliger Millionenhöhe erzielt habe und behauptete zudem vollmundig, dass die geplatzten Immobilienkredite in den USA hierauf „praktisch keine Auswirkungen“ entfalten würden. Privatanleger kauften daher im Vertrauen auf diese verharmlosende Mitteilung tausende Aktien der IKB AG (WKN: 806330).
Nur wenige Tage später wurde die IKB AG doch auch von der Finanzkrise hart getroffen und musste nach Medienberichten bis zu 80 % Verluste hinnehmen, da die amerikanische Hypothekenkrise auch ihr Bankgeschäft betraf. In Anbetracht dieser Täuschung stellt sich für die Privatanleger der IKB AG die Frage, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten und vor allem bis wann diese geltend gemacht werden.
Ende 2014 droht die Verjährung etwaiger Schadensansprüche der IKB-Anleger.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Es kommt also entschieden darauf an, wann die Aktionäre der IKB AG davon wussten oder jedenfalls hätten wissen müssen, dass die Aktiengesellschaft in eine ernsthafte Schieflage geraten ist.
Da mittlerweile die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Fall der IKB AG aus dem Jahr 2011 vorliegt (Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10) ist davon auszugehen, dass Anleger bereits seit Ende des Jahres 2011 Kenntnis von der möglichen Schadensersatzpflicht der mittelständischen Bank hatten. Auch der Ex-Banker und IKB- Vorstandschef Stefan Ortseifen hat mit einem Strafverfahren Aufsehen erregt und wurde vor drei Jahren wegen unzutreffenden Verlautbarungen vom Landgericht Düsseldorf zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Auch dies musste die Aktionäre bereits misstrauisch werden lassen.
Möglichkeit auf Schadensersatzanspruch
Ein Schadenersatzanspruch kann sich hier vor allem aus § 37 b Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ergeben, weil eine rechtzeitige Insiderinformation durch die IKB AG nicht erfolgte und diese den falschen positiven Eindruck der Unternehmensentwicklung gegenüber ihren Aktienkäufern und Aktionären aufrechterhielt.
Rechtsanwalt und Gründungspartner Dr. Thomas Schulte der Berliner Verbraucherkanzlei Dr. Schulte und sein Team rät den IKB AG Aktionären nicht lange abzuwarten, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen möchten: „ Die grundsätzliche Verjährungsproblematik von Schadensersatzansprüchen der Kapitalanleger darf nicht unterschätzt werden. Oftmals warten geschädigte Kapitalanleger in der Hoffnung einer Sanierung des Unternehmens zu lange ab, bis sie anwaltlichen Rat aufsuchen. Nicht selten werden diese auch durch hoffnungsspendende Schreiben der Gesellschaften hingehalten. Ihre Ansprüche können dann jedoch schon verjährt sein. Vorsicht ist daher die Mutter der Porzellankiste. Sollte ein Anleger die berechtigte Vermutung haben, dass seiner Kapitalanlage der Totalverlust droht, macht die Einholung eines Rechtsrates Sinn. So auch im Fall der IKB AG.“