Lebensversicherungen gelten bei Deutschen Anlegern auch heute noch als sicherer Hafen für das ersparte Vermögen und sollen meist zur Altersvorsorge dienen. Bis vor einiger Zeit bescherten akzeptable Zinsen den Versicherungsnehmern zudem eine erträgliche Rendite. Dem ist heute nicht mehr so. Das Kapital ist also nur vermeintlich sicher, aber auch nicht wirklich gewinnbringend angelegt.
Ob man die bereits laufende Lebensversicherung nun kündigt und einen oftmals nicht zufriedenstellenden Rückkaufwert erhält oder den Vertrag verkauft, beides führt in der Regel zu Verlusten, da die eingezahlten Prämien nicht vollständig zurückfließen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun im Dezember 2013 entschieden, dass die ehemalige Regelung in § 5a im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegen EU-Recht verstößt. Dort war geregelt, dass Versicherungsnehmer ihr Widerrufsrecht nur innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie ausüben können. Danach nicht mehr. Dies verstößt gegen Art.15 Abs.1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung.
Das Urteil des EuGH hat zur Folge, dass alle Versicherungsnehmer, die zwischen 1995 und 2007 in Deutschland eine Lebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung abgeschlossen haben und bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, unter Umständen nun auch nach Jahren noch den zumeist ungeliebten und nicht lukrativen Lebensversicherungsvertrag widerrufen und alle eingezahlten Prämien zurückfordern können.
Ob im konkreten Fall die Möglichkeit eines Widerrufs und einer Rückforderung der Prämien besteht, sollte von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt individuell geprüft werden.
Die Besonderheit dabei ist, dass auch bereits gekündigte und unter Umständen verkaufte Lebensversicherungen noch nachträglich widerrufen werden können, sodass auch dort den Versicherungsnehmern noch die Rückzahlung der geleisteten Prämien winkt.
Allen Versicherungsnehmern von Renten- bzw. Lebensversicherungsverträgen, egal ob bestehend, gekündigt oder verkauft, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden, ist daher dringend zu raten, die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So kann möglicherweise bislang tot geglaubtes Kapital zurückgeholt werden.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ist bereits seit Jahren auf dem Gebiet der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen tätig. Die Kanzlei hat einen bekannten Prozessfinanzierer aus der Schweiz zu Rechtsfragen rund um die Rückabwicklung von Lebensversicherungen beraten. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden auch die nun dem EuGH vorgelegten Vorlagefragen entworfen, die nahezu vollständig aus der Feder der Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team stammen. Federführend waren seinerzeit Dr. Thomas Schulte und Team, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Rechtsanwältin Danuta Wiest, die zahlreiche Anleger vor den deutschen Zivilgerichten vertreten haben.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt