Die Prokon Regenerative Energien GmbH hat Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Penzlin vom zuständigen Amtsgericht bestellt.
Anleger stellen sich jetzt die bange Frage, ob ihnen bald durch den Insolvenzverwalter eine Rückforderung von erhaltenen Zinszahlungen droht.
1. Problematik bei Rückforderung von Scheingewinnausschüttungen
Hintergrund für die Sorge vieler Anleger ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung von sogenannten Scheingewinnausschüttungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof vor allem in Bezug auf die damals spektakuläre Pleite der Phoenix Kapitaldienst seinerzeit begründet. Diese Rechtsprechung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Zahlungen an Anleger, die erfolgt sind, ohne dass diese von Gewinnen gedeckt waren, zurückzuverlangen.
Bei der Prokon stellt sich daher die spannende Frage, in welcher Höhe die Anleger hier in Anspruch genommen werden können und über welchen Zeitraum dies erfolgen kann.
2. Rückforderung für das Jahr 2013 wohl in erheblichem Rahmen möglich
Die Prokon selbst hatte bis vor Kurzem auf ihrer Webseite verlautbaren lassen, dass ein erheblicher Teil der Ausschüttungen nicht von Gewinnen gedeckt war. So wurde mitgeteilt, dass die Anleger eigentlich nur einen Zinssatz von 2,9 % hätten erhalten dürfen. Viele erhielten aber Auszahlungen in dem vereinbarten Zinssatz – zwischen 6 und 8 %. Hier droht mit Sicherheit eine Rückforderung.
3. Spannend wird es für die Jahre davor
Zu den Jahren vor der letzten Ausschüttung liegen keine weiteren Informationen vor. Das Insolvenzrecht ermöglicht es aber über die Vorschrift des § 134 InsO, dass auch zeitlich weiter zurückliegende Ausschüttungen, die nur als sogenannte Scheingewinnausschüttung erfolgt sind, zurückverlangt werden können. Hier droht Anlegern erhebliches Ungemach, wenn sich herausstellen sollte, dass die Gesellschaft auch in den letzten Jahren über ihre Verhältnisse gelebt und Zinszahlungen nicht aus Erträgen, sondern aus anderen Einzahlungen der Anleger bedient hat. Die Rückforderung ist für die letzten vier Jahre vor Insolvenzeröffnung möglich. Es bleibt also weiter spannend.
Betroffenen Anlegern wird geraten, sich in jedem Fall anwaltlich vertreten zu lassen. Die Rückzahlung von Scheingewinnausschüttungen ist kaum zu umgehen, Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Hier sollten geschädigte Anleger in jedem Fall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
V. i. S. d. P.:
Dr. Thomas Schulte und Team
Rechtsanwalt
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