Recht und Gesetz

iPhone, Identitätsdiebstahl, SCHUFA-Eintrag

Die Sammlung der Geschichten über negative SCHUFA-Einträge wurde um ein weiteres kurioses Kapitel erweitert. Ein Mann meldete sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und legte dar, dass er seit zwei Jahren versuche, einen negativen SCHUFA-Eintrag durch anwaltliche Hilfe gelöscht zu bekommen.

Dies führte bislang noch nicht zum Erfolg. Besser gesagt kam es häufiger zur Löschung des Eintrages, jedoch befand sich dieser zum nächsten Quartal wieder in der SCHUFA-Auskunft. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist denkbar verstörend.

Identitätsdiebstahl führt zu großen Schufa-Sorgen

Der hochrangige Funktionär der Bundesdruckerei Deutschland wurde Opfer eines Identitätsdiebstahls. Ein Mann kaufte, unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und unter Angabe falscher Adressdaten, ein iPhone in einem Telekom-Shop. Die angegebene Kontoverbindung lief ebenfalls ins Leere. Infolge der Nichtbezahlung der Rechnungen, versandte die Telekom mehrere Mahnungen und erhöhte Rechnungen an die angegebene Adresse. Diese Korrespondenz verlief allerdings im Sande, da unter der angegebenen Adresse weder der betroffene Mandant noch der tatsächliche Abnehmer des iPhones zu finden waren. Der dahinterstehende Identitätsdiebstahl kann zweifelsfrei bewiesen werden. Beispielsweise befindet sich der Geschädigte seit dem Jahr 2009 nur noch im Besitz eines Reisepasses und nicht mehr im Besitz eines Personalausweises. Jedoch wurde beim Abschluss des Vertrages ein angeblich gültiger Personalausweis mit Gültigkeit bis 2016 vorgelegt. Dies ist definitiv nicht möglich. Auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren kam zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterschriftenprobe bewies eindeutig, dass der Vertragsabschluss nicht auf den Geschädigten zurückzuführen war. Leider konnte der wahre betrügerisch handelnde Straftäter bisher nicht ermittelt werden.

Telekom Deutschland GmbH hält dagegen

 

Die Telekom Deutschland GmbH beharrt allerdings auf ihrem Standpunkt, dass der SCHUFA-Eintrag gerechtfertigt sei. Die SCHUFA nahm bereits mehrfach eine Löschung des Eintrages vor, jedoch trug die Telekom ihn zu jedem neuen Quartal erneut ein. Trotz mehrfacher Darlegung durch die zuvor beauftragte Anwaltskanzlei, erfolgte keine dauerhafte Löschung des Eintrages. Trotz des eindeutigen Gegenbeweises hält die Telekom unbeirrt an ihrem Kurs fest. Dies ist jedoch nicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar. Ein SCHUFA-Eintrag darf dann nicht weiter bestehen, wenn der eindeutige Beweis erbracht ist, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht von der Person geschlossen wurde, in deren SCHUFA Auskunft sich der Eintrag befindet.

Auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team findet das Vorgehen der Telekom Deutschland GmbH sehr fragwürdig: „Das Problem des Identitätsdiebstahls taucht in letzter Zeit häufiger auf. Gerade Personen, deren Daten im Internet leicht im Internet zu finden sind, sind hier gefährdet. Tragisch ist, dass die Unternehmen, die einem Irrtum bzw. einem Betrüger aufgesessen sind, dies nicht schnell einsehen, sondern häufig erst die Vorlage eines Nachweises oder eine Strafanzeige fordern. Schnelleres Löschen wäre hier wünschenswert.“

Fazit:

Es wird Betroffenen geraten, dass sie Ihre SCHUFA-Auskunft überprüfen und bei Vorfinden von falschen Merkmalen einen Anwalt beauftragen, der sich in SCHUFA-Angelegenheiten auskennt.

Denken Sie jetzt schon an Ihre Zukunft und überprüfen Sie Ihre SCHUFA-Auskunft. Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann in sehr vielen Bereichen des Lebens zu Schwierigkeiten führen. So kann es sein, dass bestehende Vertragsverhältnisse gekündigt werden oder dass zukünftige Vertragsverhältnisse nicht eingegangen werden können, wenn Sie mit einem Negativmerkmal belastet sind. Für Rückfragen stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1182 vom 17. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich