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Werbe oder Spammail aus rechtlicher Sicht – Warum droht Abmahnung bei Zusendung einer Werbe-Email?

Zusendung einer Empfehlungs-Email begründet Unterlassungsanspruch für den Empfänger. Auswirkungen der Rechtsprechung: Welche Auffassung vertreten die Richter am Bundesgerichtshof? – Seminarveranstaltung mit rechtlicher Diskussion.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Rechtsanwältin Danuta Wiest erläutern im Rahmen eines Seminars in den Räumen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es geht um die Klärung der Streitfrage: Ist die unverlangte Zusendung von Emails mit Werbung an Gewerbetreibende ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? An dem Seminar am 11.02.2014 nahmen zahlreiche Mitarbeiter unterschiedlicher Vertriebsgestaltungen statt und diskutierten im Anschluss die weitreichenden Auswirkungen der Rechtsprechung.

Empfehlungs-Emails klauen Zeit und Energie?

Jeder der über eine Email-Adresse verfügt, kennt das leidige Thema. Das Postfach wurde mal nur zwei Tage nicht kontrolliert und gesäubert und schon quillt es über. Dabei sind nicht nur wichtige Nachrichten im Postfach gelandet, sondern es will jemand auf sich aufmerksam machen, seine Kenntnisse, Waren oder Dienstleistungen anpreisen. Jeder fragt sich doch beim Anklicken der Mail, „woher kennt der mich?“. Ich habe doch dort gar nicht meine Email-Adresse hinterlassen oder darum gebeten, mir Informationen zukommen zu lassen. Schon ist es passiert und ich habe mich mit dem Inhalt der Email beschäftigt und mir wurde wertvolle Arbeitszeit geraubt.

Darf das sein? – Was sagt der Bundesgerichtshof dazu? – Vorsicht Abmahnung!

Kommt dann noch hinzu, dass im Inhalt der Email ein Produkt angeboten wird, welches der Empfänger selbst vermittelt, begründet dies nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof einen Unterlassungsanspruch einhergehend mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit einfachen Worte: Die Zusendung bereits einer Werbe-Email kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Entwicklung – Entscheidung – Auswirkung

Im Mai 2009 schaffte der Bundesgerichtshof Klarheit, dass allein die einmalige Zusendung einer Werbe-Email ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig ist. Bis zu der Entscheidung vom 20.05.2009 – I ZR 218/07 gab es keine einheitliche Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum.

Der Bundesgerichtshof musste Klarheit schaffen und die Streitfrage klären, ob die unverlangte Zusendung von Emails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

Dr. Schulte hierzu: „Die Richter des Bundesgerichtshofs sehen in der Zusendung einer Werbe-Email eine Beeinträchtigung des regelmäßigen Betriebsablaufs. Mit anderen Worten ich muss wertvolle Arbeitszeit aufwenden für das Sichten und Aussortieren unerbetener Emails. Da unsere Arbeitszeit wertvoll und kostbar ist, soll sie auch für die Bewältigung des täglichen Arbeitsaufwands eingesetzt werden. Nach Auffassung der obersten Richter hat die Zusendung einer Werbe-Email einen unzumutbaren belästigenden Charakter und ist daher ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig.“

Rechtsanwältin Wiest zu den rechtlichen Hintergründen: „Der unerwünschte Eingriff in den Gewerbebetrieb stellt eine Rechtsverletzung dar. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist in § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB) geregelt. Ist diese Vorschrift verletzt, steht dem „Verletzten“ (Empfänger der Email) gegenüber dem Absender ein Unterlassungsanspruch im Sinne des § 1004 BGB zur Seite. Der Empfänger der Email kann damit verlangen, die Zusendung derartiger Werbe-Emails zu unterlassen

Kommt dann noch hinzu, dass die Email an einen Mitbewerber gerichtet ist, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch aus den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Entscheidend sind dort die Vorschriften des §§ 3, 7 und § 8 UWG.“

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Stein gemeißelt.

Mit seiner Entscheidung vom 12.09.2013 – I ZR 208/12 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung sogar weiter verschärft. Selbst die Übersendung von Empfehlungs-Emails, wenn jemand nur auf sich aufmerksam machen will, begründet einen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Mit anderen Worten auch die Zusendung derartiger Emails begründet einen Unterlassungsanspruch.

Praktisch bedeutet das, dass jeder Gebäudereiniger oder Vermittler von Finanzdienstleistungen der lediglich auf seine Dienste aufmerksam machen will, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befürchten muss.

Warum?

Die Zusendung von Werbe-Emails oder Empfehlungs-Emails ist nicht zulässig und somit zu unterlassen. Damit entsteht der Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um die Zusendung weiterer unerbetener Emails zu verhindern. Bereits das Aufforderungsschreiben und die Übersendung einer meist sehr weit gefassten Unterlassungserklärung löst Kosten aus. Mit anderen Worten: Kommt ein Brief von einem Anwalt, die Zusendung von Empfehlungs-Emails oder Werbe-Emails zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Falle bereits zugeschnappt und sind auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu zahlen.

Dr. Schulte macht den Teilnehmern deutlich: „Für das Verschicken von Werbe-Emails oder auch Empfehlungs-Emails muss eine Einwilligung eingeholt werden. Hierzu ist eine ausdrückliche Handlung des späteren Empfängers der Email erforderlich. Diese Handlung muss jederzeit widerrufen werden können. Wichtig ist, dass die Einwilligung schriftlich erfolgen soll. Im Fall der Fälle muss der Absender den Nachweis führen, dass eine Einwilligung vorlag. Hilfreich können bereits hier juristisch korrekte Datenschutzbelehrungen sein.“

Fazit:

Papier war schon immer geduldig, aber das Versenden von Empfehlungen und Werbebriefen summierte sich schlussendlich doch, wurde somit überlegt sinnvoll betrieben. Durch das Internet entwickelten sich die Werbe- und Empfehlungsmöglichkeiten zu einer unerschöpflichen Quelle. Nun gilt es neue Regeln aufzustellen und rechtliche Anpassungen zu treffen, zum Schutz und Wohle der Verbraucher und des wirtschaftlichen Handelns. Die Rechtsprechung steht vor großen Aufgaben und wird noch viele Reglements im Rahmen des Internetrechts vervollständigen müssen.

Die anschließende Diskussion unter den Seminarteilnehmern und den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrem Umfang unterschätzt wurde. Die Veranstaltung hat zum besseren Verständnis und zur Klarheit beigetragen. Für fairen und fachlichen Rat stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gerne unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung. Weitere Veranstaltungen sind geplant.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1191 vom 24. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich