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Guter Wille mit SCHUFA-Eintrag bestraft

Wie ein Mobilfunkvertrag, den der Chef für seinen Mitarbeiter abgeschlossen hat, zu einem negativen Schufa-Eintrag führt.

Noch im letzten Jahr meldete sich ein türkischstämmiger Unternehmer, der mit einem negativen SCHUFA-Eintrag belastet wurde. Dem Unternehmer war zunächst nicht ersichtlich, weshalb er in die SCHUFA eingetragen wurde und aus welchem Vertragsverhältnis das Negativmerkmal herstammen könnte. Nach reiflicher Überlegung fiel ihm ein, dass er vor einigen Jahren einen Mobilfunkvertrag bei der E-Plus GmbH für einen seiner Mitarbeiter abgeschlossen hatte. Dieser Mitarbeiter kündigte selbstständig den Vertrag und bezahlte die Rechnungen fortan nicht mehr. Seinen Arbeitgeber setzte er darüber allerdings nicht in Kenntnis. Dieser hatte demnach überhaupt gar keine Möglichkeit, sich um die offene Forderung zu kümmern.

Negativer Schufa-Eintrag wegen offener Rechnungen

Erst als dem Arbeitgeber der negative SCHUFA-Eintrag auffiel, konnte er seinen Mitarbeiter zur Rede stellen. Dieser gab schließlich zu, die Rechnungen nicht mehr bezahlt zu haben und für diesen negativen SCHUFA-Eintrag verantwortlich zu sein. Daraufhin wandten sich beide mit einem Schreiben an den ursprünglichen Vertragspartner E-Plus und an die SCHUFA Holding AG, um diesem Missverständnis entgegenzutreten. Diese Schreiben blieben allerdings erfolglos, weshalb sich der Unternehmer an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin wandte. Die Rechtsanwälte haben große Erfahrungen im Schufa-Recht. Sie setzten sich mit dem Sachverhalt auseinander und schilderten sowohl der Gegenseite als auch der SCHUFA Holding AG klar und deutlich den Sachverhalt. Erst unter Androhung einer gerichtlichen Klärung des Vorfalls gab es eine Resonanz der E-Plus GmbH bzw. der Real Inkasso.

E-Plus und Real Inkasso reagieren!

Diese verwiesen zunächst darauf, dass der Vertragspartner, der einen Vertrag abschließt, für diesen auch zu haften habe. In Anlehnung an diese Rechtsauffassung wurde der SCHUFA-Eintrag als gesetzesmäßig und somit als zu Recht eingetragen vermerkt. Schließlich veranlasste die Real Inkasso über ihre Rechtsanwälte jedoch die Löschung des Eintrags, als Zeichen des guten Willens. Die Resonanz der SCHUFA Holding AG sah deutlich positiver aus als die der Rechtsanwälte des ursprünglichen Vertragspartners. Die SCHUFA Holding AG erkannte an, dass der zugrunde liegende Sachverhalt als sehr speziell anzusehen ist. Die SCHUFA Holding AG veranlasste daraufhin umgehend die Löschung des Eintrags. Es wurde auch weiterhin darauf verwiesen, dass den für den Negativeintrag verantwortlichen Mitarbeiter keine Konsequenzen treffen werden und dass die nunmehr erledigte Forderung auch nicht in seinen Datenbestand aufgenommen wird.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, der die Angelegenheit betreute, stellte bezüglich der Rechtsauffassung der Gegenseite noch einige Dinge klar: „Aus zivilrechtlicher Sicht mag es sinnvoll erscheinen und auch gesetzesmäßig sein, dass der ursprüngliche Vertragspartner für die Folgen aus dem abgeschlossenen Vertrag haftet. Man muss allerdings zwischen der normal zivilrechtlichen Haftung für einen Vertrag und dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt der Angelegenheit differenzieren. Es erscheint äußerst fragwürdig, die Bonität eines Menschen infrage zu stellen, wenn dieser mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt gar nichts zu tun hat, als lediglich den Anfangsstein zu setzen. Die zivilrechtliche Haftung sagt also noch nichts über die Bonität eines Menschen aus.

Die Empfehlung für Betroffene eines Schufa-Eintrages kann daher nur lauten, jeden negativen SCHUFA-Eintrag von einem Anwalt überprüfen zu lassen, der auf SCHUFA-Recht spezialisiert ist. Häufig kann Menschen, wie hier auch geschehen, auf dem außergerichtlichen Wege geholfen werden, indem man der SCHUFA Holding AG sowie auch der Gegenseite den zugrunde liegenden Sachverhalt aus der richtigen Perspektive schildert. Je schneller die Betroffenen handeln, desto eher kann ihnen geholfen werden.“ Für schnelle Hilfe und fairen Rat stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

und Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1200 vom 4. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich