Nach Bundesgerichtshof-Entscheidung ziehen nun auch Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht positive Konsequenzen für Anleger – Es besteht große Hoffnung für geschädigte Garbe Logimac AG Anleger Ansprüche geltend zu machen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team vertritt bereits viele betroffene Anleger, die sich als atypisch stille Beteiligte an der Garbe Logimac AG beteiligt haben. Auch diese Beteiligungsgesellschaft wurde durch die Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) emittiert. Hier konnten sich Anleger in Form einer Einmaleinlage und in Form einer Rateneinlage (Classic und Sprint) beteiligen. Die Laufzeit war mindestens zehn Jahre. Zum Leid vieler betroffenen Anleger hat auch diese Gesellschaft mittlerweile mit Liquidationsschwierigkeiten zu kämpfen, wie die Garbe Logimac AG in ihrem Jahresabschluss für 2009 bekannt gab.
Landgericht Hamburg sieht Darlegungs- und Beweislast bei Beteiligungsgesellschaft
Nach dem BGH-Urteil in einer Parallelsache (Lease Trend AG) vom 19.11.2013, worin es lautet: „… Dass ein Schadensersatzanspruch auch geltend gemacht werden kann, wenn die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar ist“, zieht nun das Landgericht Hamburg erste Konsequenzen. So wurde durch Beschluss in einem von Rechtsanwältin Buchmann aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team geführten Verfahren vor dem LG Hamburg wörtlich mitgeteilt:
„Weist das Gericht die Parteien vorsorglich auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2013 hin. Es dürften danach nunmehr weitere umfangreiche Schriftsätze zur Berechnung des Abfindungsguthabens und zur weiteren Finanzlage der Beklagten zu 1) erforderlich sein. Die Berechnung des Abfindungsguthabens dürfte für den hier vorliegenden Fall aber wohl auch unabhängig von der Frage einer zurechenbaren Pflichtverletzung zulasten der Beklagten wegen der insoweit unzureichenden Widerrufsbelehrung des Zeichnungsscheins auf jeden Fall erforderlich werden.
Der zuständige 11. Senat des OLG Hamburg hat in Bezug auf die neue BGH-Rechtsprechung einem Hinweisbeschluss eines Parallelfalles die Auffassung vertreten, die Darlegungs- und Beweislast, dass ein über ein Abfindungsguthaben hinausgehender Schadensersatz aufgrund der Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft ausgeschlossen sei, trage die Beteiligungsgesellschaft. Würde sie hierzu und zur Höhe des Abfindungsanspruches nicht dezidiert vortragen, könne sie ohne weiteres zum vollen Schadensersatz verurteilt werden.“
Große Hoffnung für die Geschädigten – Schadensersatzanspruch, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Prospektfehler – Anspruch kann geltend gemacht werden!
Rechtsanwältin Buchmann von Dr. Schulte und sein Team empfiehlt daher betroffenen Anlegern und ihren Familien, sich möglichst zügig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Das LG Hamburg bestätigt in diesem Beschluss nicht nur die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches auf die gesamte Einlage, sondern es bestätigt darüber hinaus auch, dass es die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein für fehlerhaft hält. Außerdem deutet das LG Hamburg hier an, dass es Beratungsverschulden von Untervermittlern nach § 278 BGB für zurechenbar hält. Außerdem erklärt Rechtsanwältin Buchmann, sei auch nach wie vor ein Prospektfehler, der hier durch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gerügt wurde, noch nicht durch das LG Hamburg und auch noch nicht durch das Hanseatische Oberlandesgericht geprüft worden.
Fazit:
Durch diese Entwicklung bestehen gute Aussichten und es ist für die betroffenen Anleger der Garbe Logimac AG grundsätzlich empfehlenswert, daher die Beteiligungsgesellschaft, möglicherweise die Gründungsgesellschafterin und auch den Vermittler oder die Vermittlergesellschaft in Anspruch zu nehmen. Geschädigte Anleger sollten ihre Ansprüche durch einen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Für Rückfragen und Informationen stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.
(LLM)