Recht und Gesetz

Papenburg: Stacheldraht-Einzäunung aus Pferdekoppel führt zur Strafe

Papenburg: Amtsgericht Papenburg – Papenburger Pferdehändler muss wegen Verstoß gegen Tierschutzgesetz Strafe zahlen – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Papenburg

 

Weil der Papenburger Tierhalter im August 2013 eine Pferdekoppel unerlaubterweise mit Stacheldraht umzäunt hatte und sich seine Pferde daran verletzten, sprach ihn das Amtsgericht Papenburg schuldig. Der Pferdehändler aus Papenburg  zu einer Geldbuße von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

 

Stacheldraht-Einzäunung aus Pferdekoppel führt zur Strafe.

Zuvor hatte die Tierschutzorganisation Peta wegen des Verdachts der Tierquälerei Anzeige erstattet. Nach § 17 des Tierschutzgesetzes und gegen die Pferdeleitlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums von 2009 ist es verboten, Pferde innerhalb von Stacheldrahtzäunen zu halten. Der von der Staatsanwaltschaft Osnabrück beantragte Strafbefehl ist aktuell vor dem Amtsgericht Papenburg rechtskräftig geworden (Az.: NZS 871 Js 34257/13 StA Osnabrück/AG Papenburg).

Gemäß § 17 Tierschutzgesetz ist eine Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis möglich. Bestraft wird wird ein Täter, der aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Nach dem Tierschutzgesetz ist es dann auch möglich, dem Täter die Tiere wegzunehmen und die Berufsausübung zu untersagen. Tierschutzrechtlich ist nach § 20 Tierschutzgesetz ein Umgangsverbot mit Pferden möglich. Dr. Thomas Schulte hierzu: Zu beachten ist, dass Tiere nicht einfach als Sachen gelten. Die Rechtsordnung kennt den Begriff des ethischen Tierschutzes, der vom Respekt vor dem Tier als Lebewesen ausgeht, und in das durch § 1 S. 1 TierSchG aufgestellte Verbot der Tierbelastung eingeht.

Soweit erkennbar beschäftigt sich die Rechtsprechung selten mit Straftaten dieser Art zu Lasten von Pferden; einzig veröffentlicht ist noch eine Entscheidung, weil der ein Hubschrauber Lärm machte, die Pferde in Panik versetzen und diese sich während der Flucht verletzen (an einer Einzäunung aus Stacheldraht – hierzu Oberlandesgericht Koblenz – ZfSch 2002, 516-517).

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat schon 2009 Leitlinien herausgegeben, die sich mit der Pferdehaltung beschäftigen

 

„Die Einzäunung muss so beschaffen sein, dass größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet ist. Dabei sind die arttypischen Verhaltensweisen des Pferdes als Fluchttier und die Besonderheiten seines Gesichtsfeldes zu berücksichtigen. Die Einzäunung muss gut sichtbar, stabil und möglichst ausbruchsicher sein. Die Bedeutung der Stabilität wird bisweilen unterschätzt; sie muss z. B. bei älteren Holzzäunen oder bei alleiniger Verwendung von Elektrozäunen besonders beachtet werden.

Als alleinige Einzäunung ist Stacheldraht oder Knotengitter bei Pferden tierschutzwidrig.“

Die Rechtslage war und ist eindeutig. Das Verfahren hatte die umstrittene Tierschutzorganisation Peta in Gang gesetzt.

Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz sind für Behörden schwierig, weil oft hoch emotional gestritten wird und auch die Beweissicherung oft schwierig ist. So ist z.B. der Tierarzt immer in einer Mittelposition zwischen Tierhalter und Tierinteresse, die Polizei häufig fachlich überfordert und es muss schnell gehandelt werden.

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1247 vom 16. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich