Ist der Führerschein immer weg nach einer Drogenfahrt? Der „Kiffer“ ist der „neue Trinker“ – rein statistisch wird die Fahrerlaubnis heutzutage häufiger wegen Drogenkonsums – insbesondere von Cannabis – entzogen als aufgrund Alkohols.
Dennoch ist die Fahrerlaubnis und damit der dies verdeutlichende Führerschein nicht in jedem Falle weg, wenn man mit Drogen am Steuer erwischt wird. Vor allem Berufskraftfahrer aber auch Privatleute, die in ihrem Umfeld auf ihr Auto angewiesen sind, sollten daher nicht gleich resignieren, wenn sie nach dem Konsum von Drogen in eine Polizeikontrolle geraten.
Strafrechtliche Dimension von Drogen im Straßenverkehr
Gefahr für die Fahrerlaubnis droht rechtlich aus zwei Richtungen: Als Maßregel der Besserung und Sicherung hat der Strafrichter neben einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Führens eines Fahrzeugs, obwohl man wegen des Genusses eines berauschenden Mittels nicht mehr fahrtüchtig war (§ 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]), dem Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis grundsätzlich zu entziehen und eine Sperrfrist (mindestens 1 Jahr) auszusprechen, während der Sperrfrist die Behörde keine erneute Fahrerlaubnis erteilen darf. Nach § 316 StGB macht sich jedoch nur strafbar, wer beim Fahren unter Drogeneinfluss steht und gerade deswegen – also wegen des Drogeneinflusses – einen Fahrfehler begeht, den ein Fahrer ohne Drogeneinfluss nicht begangen hätte. Dies wird in vielen Fällen nicht nachweisbar sein, so dass auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ausscheiden wird.
Ordnungswidrigkeitsrecht – Führerschein und Drogen
Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber in § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bereits das reine Fahren unter Einfluss eines berauschenden Mittels bußgeldbewehrt (500 €, 4 Monate und 1 Monat Fahrverbot, im Wiederholungsfall 1000 €, 4 Monate und 3 Monate Fahrverbot, im zweiten Wiederholungsfall 1.500 €, 4 Monaten und 3 Monate Fahrverbot); eine Entziehung der Fahrerlaubnis sieht das Straßenverkehrsgesetz nicht vor.
Behördliches Verfahren – Drogen und Führerschein Verlust
Hierneben hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Als ungeeignet gilt der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung insbesondere der Konsum von Drogen, wobei zu unterscheiden ist:
Die Einnahme harter Drogen wie Heroin oder Amphetamin (alle Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ohne Cannabis) schließt bereits beim einmaligen Konsum die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; der Anordnung eines Drogen-Screenings vor der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis muss hier nicht erfolgen (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2011 – 7 L 984/11).
Bei der Einnahme von Cannabis ist noch einmal zu unterscheiden: Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis führt zwingend zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, eine nur gelegentliche Einnahme nur dann, wenn zwischen Drogenkonsum und Führen des Fahrzeugs nicht getrennt bzw. ergänzend zu Drogen auch Alkohol oder andere Substanzen eingenommen wurden.
Unterschiede im Konsum: Häufigkeit und Härte
Gelegentlich ist der Konsum, der häufiger als die lediglich einmalige Einnahme (sog. Probierkonsum) von Cannabis ist, wobei zwischen beiden Einnahmen mindestens 6 Stunden liegen müssen. Dies muss seitens der Behörde nachgewiesen werden, etwa durch eine unbedachte Aussage des Betroffenen („Ist doch erst mein dritter Joint diese Woche“) oder aufgrund der Höhe der rauschunwirksamen Tetrahydrocannabinol (THC)-Carbonsäure: liegt der Wert höher als 150 Nanogramm (ng) pro Millimeter Blutserum, so spricht dies für einen mehrmaligen Konsum. Hierüber hinaus versuchen einige Gerichte eine Beweislast dergestalt anzuwenden, dass es doch sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand nur einmal Drogen konsumiere und dann gleich dabei erwischt werde; daher müsse der Betroffene einen ersten Konsum nachweisen (so etwa Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 21.02.2007 – 10 S 2302/06; Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 17.2.2009 – 4 LB 61/08). Rechtlich findet sich für eine derartige Beweislastumkehr aber keine Grundlage, so dass in diesen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden muss.
Ein mangelndes Trennungsvermögen ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Einige Gerichte gehen hier von einem Grenzwert von mindestens 2,0 Nanogramm (ng) pro Milliliter (ml) im Blutserum aus (so insbesondere Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348), andere von mindestens 1,0 ng/ml (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2009 – 1 S 17/09; Oberverwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 6.9.2012 – 2 EO 37/11; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.3.2013 – 16 A 2006/12).
In beiden Fällen – Einnahme harter Drogen wie Einnahme von Cannabis – ist eine Kompensation der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere Umstände möglich, insbesondere durch eine besondere menschliche Veranlagung oder bei einer atypischen Situation, bei der ausnahmsweise eine Fahrerlaubnisentziehung nicht erfolgen darf. Ein Nachweis der Wiedererlangung der vollen Fahreignung ist insbesondere durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung sowie eine Drogenabstinenz seit dem letzten Konsum von 1 Jahr möglich (grundlegend Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 19.6.2008 – 1 K 1008/08).
Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz in Sachen Führerschein und Drogen
„Betroffenen, die auch durch eine behördliche Fahrerlaubnis-Entziehung Rat suchen, ist zu empfehlen einen Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen. Vorab geprüft werden sollte, ob Erfolgsaussichten bestehen, neben der Einlegung eines Widerspruchs gegen die behördliche Fahrerlaubnisentziehung – weil diese zumeist für sofort vollziehbar erklärt ist, d.h. der Führerschein ist sofort abzugeben, ein Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung“, so Prof. Dr. Kraatz, Strafrechtler der Rechtanwälte Dr. Schulte und sein Team.
Der vorstehende Text wurde verfasst von Dr. iur. habil. Erik Kraatz
Rechtsanwalt und Privatdozent für Straf-, Strafverfahrens- und Wirtschaftsstrafrecht an der Freien Universität Berlin