Recht und Gesetz

Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Herstellerbildern in eBay-Angeboten?

Gesucht, gefunden ersteigert… wie fällt man bei den vielen Angeboten auf? In der realen Welt helfen Schilder, Wegweiser und Mund zu Mund Propaganda, aber im Internet? Die richtige Vermarktung will gelernt sein.

Wie vermeidet man Urheberrechtsverletzungen, wie schützt sich der Verbraucher vor Abmahnungen? – rechtliche Diskussion von Privatdozent Dr. iur. habil. Erik Kraatz, Strafrechtler bei Dr. Schulte und sein Team

Bei Millionen von Angeboten auf eBay, bei denen viele Produkte mehrfach von verschiedenen Verkäufern angeboten werden, muss ein Verkäufer sein Angebot schon gut gestalten, um aufzufallen und einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Hierzu helfen zumeist aussagekräftige Produktfotos. Da das selbst mit dem Handy oder einer Digitalkamera auf dem Wohnzimmertisch geschossene Foto von der Qualität her zumeist nicht sehr aussagekräftig sein wird, gehen immer wieder eBay-Nutzer dazu über, von den Seiten des Produktherstellers Abbildungen herunterzuladen und diese Fotos für ihr eBay-Angebot zu verwenden.

Darf der Verbraucher das? Droht Abmahnung?

Dr. jur. habil. Kraatz, Experte für Strafrecht mahnt zur Vorsicht: „Ist das Bild urheberrechtlich geschützt, so steht dem Hersteller gegen Sie als eBay-Nutzer ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) zu, bemessen im Wege der Lizenzanalogie danach, was eine angemessene Lizenzgebühr gewesen wäre. Auch wenn die Gerichte hier zumeist bei einem einmaligen Gebrauch eines derartigen Fotos eine Summe von lediglich 20,00 Euro ansetzen, kommen zumeist Abmahngebühren seitens des Anwalts des Herstellers hinzu.“

Diese Abmahnung ist für den betroffenen Verbraucher eine teure und unangenehme Angelegenheit.

Also: Augen auf beim Verwenden fremder Bilder im Internet, insbesondere und auch auf eBay!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1256 vom 22. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich