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EuGH-Entscheidung zur Frage Google und Löschungsanspruch vom 13.05.2014 – C 131/12

Durch die neue Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu Google entstehen jede Menge Fragen, die in diesem kurzen Beitrag diskutiert werden – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

1) Was hat der europäische Gerichtshof konkret entschieden?

Bisher hatten die Rechtsordnungen die Bedeutung der Suchmaschinen im Internet nicht entsprechend gewürdigt. Was nicht gefunden wurde und dem Nutzer angezeigt, diese Information gab es faktisch nicht. Hier hat sich ein ganz neuer Markt gebildet bei denen sogenannte SEO (Search-Engine-Optizimer) dafür sorgen, dass Internetseite auf den vorderen Suchplätzen erscheinen. Eine andere Variante ist es der Suchmaschine einfach Geld zu geben und Anzeigen zu schalten, die dann ganz oben als Suchergebnisse erscheinen.

Der Marktführer Google warf seine Suchergebnisse aus nach eigenen Kriterien; entweder völlig ungeregelt oder nach eigenen wirtschaftlichen Interessen.

Dass sehr differenzierte deutsche Presserecht kam nicht zur Anwendung; in Laufe von Jahrzehnten hatte die deutsche Rechtsprechung herausgearbeitet wie und wann berichtet werden kann und soll. Diese Rechtsordnung hat sich als ausgleichend bewährt. Im Grunde greift der Europäische Gerichtshof jetzt das Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf vor vielen Jahrzehnten auf (BVerfG, Urteil vom 5. 6. 1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202).

1969 hatten brutale Täter ein Bundeswehrdepot überfallen und Soldaten getötet und sowie Waffen gestohlen. Dem ZDF als Fernsehsender war dann Jahre später verboten worden, über die Täter, die gefasst und verurteilt worden waren, mit Klarnamen zu berichten. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Interesse an einer Berichterstattung mit Klarnamen niedriger bewertet als das Interesse der Abgeurteilten an einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafverbüßung.

Ähnlich urteilt der EuGH auch wenn er sagt, dass ein Spanier nach 16 Jahren einen Anspruch darauf hat, dass nicht mehr jedermann erfährt, dass dessen Haus zwangsversteigert werden sollte.

Google hatte aber viel mehr Macht als die klassische Verlagsbranche, weil früher hieß es: „Nichts ist älter als eine Zeitung von gestern.“ Google hatte bis zum EuGH Urteil unbegrenzt gespeichert. Diese unbegrenzte Speicherung ist jetzt nicht mehr zulässig.

2) Was sagt das Urteil genau aus?

Das Urteil des EuGH sagt, dass aus dem europäischen Datenschutzrecht ein Anspruch folgt, dass Daten von Personen von diesen in der Öffentlichkeit – also auch bei Google – einer eigenen Hoheit unterliegen. Es folgt daraus ein Löschungsanspruch. Wann gelöscht werden muss, ist noch nicht genau geklärt. Vermutlich gilt ein Abwägungsanspruch.

3) Was bedeutet das Urteil für die Verlagsbranche?

Das Urteil ist für die Verlagsbranche sehr positiv, da diese sich sowieso an das Recht hält und die Rechtstreue jetzt als Marktvorteile anzusehen ist. Die Macht von Google als Informationsmaschine schrumpft; die Informationsaufbereitung und Verbreitung professionalisiert sich. Es entstehen Marktchancen.

4) Kritiker des Urteils bringen in Bezug auf die Löschung personenbezogener Suchergebnisse oft den Begriff „Zensur“ ins Spiel, zu Recht?

Bisher galt im Internet die Idee der Freiheit. Es war aber auch die Freiheit vom Recht. Es geht nicht um Zensur durch religiöse oder politische Macht, sondern um die Abwägung. Im Grunde sieht die Pressefreiheit einen Abwägungsanspruch vor. Bisher „zensiert“ die Suchmaschine Google bereits in dem diese z.B. für Deutschland Seiten mit rechts-radikalen Gedanken unterdrückt. Diese völlig ungeregelte Zensur muss verrechtlicht werden.

5) Kann man neben dem „Recht auf Vergessen“ nicht auch mit dem „Recht auf Wissen“ argumentieren?

Ja, das Recht auf Wissen kann ja bedeuten, dass jedermann sich interessante Daten speichern kann, so wie auch ein Zeitungsarchiv von jedermann angelegt werden kann.

6) Beißt sich das Urteil nicht mit dem Urheberrecht?

Nein, Fragen des Urheberrechts werden nicht berührt.

7) Bisher hieß es ja immer „Google ist für den Inhalt der Webseiten nicht zuständig, sondern findet nur das Gesuchte – daran hat sich ja eigentlich nichts geändert, oder?

Hierin liegt absolut eine Änderung vor, nun entwickelt sich eine Verantwortung für den Inhalt.

8) Kann dieses Urteil als final angesehen werden oder gibt es noch genug Schlupflöcher für Google?

Lehrbücher über das Presserecht sind mehrere hundert Seiten dick. Gerichte beschäftigen sich damit seit Jahrzehnten. Das Urteil war erst der Auftakt einer ganzen Reihe von Entscheidungen rund um dieses Thema. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass die deutschen Datenschutzbehörden ein Bußgeld gegen eine Suchmaschine ausbringen, falls sich die Betreiber nicht an die EuGH Entscheidung halten.

Fazit: Vorgehen bei Reputationsschaden – Löschungsanspruch geltend machen

Jeder sollte unter seinen eigenen Namen und den seines Unternehmens einmal googlen und nach älteren (unliebsamen) Beiträgen durchforsten. Falls Einträge dieser Art vorhanden sind, sollte Google zu deren Löschung aufgefordert werden.
Dr. Schulte und sein Team sind im Bereich Internet-Reputationsrecht erfahren und laut Handelsblatt Oktober 2013 gilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte als einer der erfahrensten Juristen in diesem Gebiet zu der neuen Rechtsentwicklung. Für fairen Rat und weitere Informationen zu „Reputation by Law“ stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1314 vom 6. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich