Recht und Gesetz

Finanzanlagen-Vermittler geht mit dem Schiff vor dem Landgericht Aurich unter

Anleger erhält Schadenersatz wegen mangelhafter Plausibilitätsprüfung bei Vermittlung – von Dr. Thomas Schulte und Team

In Aurich ist es traurig, in Leer noch viel mehr heißt es in einem alten Kalauer, der die Einöde Ostfrieslands beschreibt. Das Landgericht Aurich könnte als innovativer Ort der Rechtswissenschaften in Europa beitragen. Es wird ein Urteil vom 06.06.2014 bekannt, bei dem die Finanzanlagen-Vermittler zu Schadenersatz verurteilt wurden.

Vermittler in der Aufklärungs- und Prüfungspflicht

2008 erwarb ein Anleger eine Beteiligung an einem Schiffsfonds; das Landgericht verurteilte den Vermittler für die mangelnde Prüfung und Aufklärung über den Prospekt der Gesellschaft. Plausibilitätsprüfung was ist darunter zu verstehen?

Das Gericht bemängelte, dass offensichtliche Unstimmigkeiten in dem Prospekt von dem Vertrieb nicht bemerkt worden seien. Der Vertrieb sei verpflichtet vor dem Vertrieb ein Produkt und einen Prospekt (also die schriftliche Darstellung) auf Stimmigkeit zu prüfen.

Privatdozent Dr. jur habil Erik Kraatz, Mitstreiter der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team, hierzu: „Für einen Prospektinhalt verantwortlich ist zwar grundsätzlich nur derjenige, der ihn herausgegeben hat, also der Initiator. Darüber hinaus haften aber auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine Art Garantenstellung einnehmen. Hierunter zählen insbesondere Vertriebler, die sich bei ihrer Anlagenberatung zumeist auf (positive) Prospektinhalte berufen. Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler hat also nicht nur den Kunden über alle wesentlichen Umstände aufzuklären und abzuklären, ob das Finanzprodukt den Anlagevorstellungen des Kunden entspricht. Sondern wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, so muss er zuvor – um seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Kunden voll nachzukommen – eine „Plausibilitätsprüfung“ vornehmen. Hierzu hat er den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er „ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig ist“, wie es der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 359/02) bereits früher einmal ausdrückte. Unterlässt er dies, haftet er dem Kunden auf Schadensersatz.“

Das Urteil ist offenbar noch nicht rechtskräftig.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1327 vom 20. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich