Mit Urteil vom 14.07.2014 hat das AG Neukölln einer Anlegerin der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin CeTe Consult Treuhand GmbH i. H. v. 2.268,86 Euro zugesprochen.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Am 02.05.2005 zeichneten eine Rechtsanwaltsfachangestellte aus Berlin und ihr Ehemann eine Beitrittserklärung zur treuhänderischen Beteiligung an der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG. Die nunmehr verurteilte CeTe Consult Treuhand GmbH war die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der SLR. In die Kapitalanlage leisteten die Klägerin und ihr Ehemann bis einschließlich September 2012 Zahlungen i. H. v. 2.457,00 Euro. Danach stellten sie die Zahlungen ein.
In dem Prozess behaupteten die Klägerin und ihr Ehemann, der als Zeuge auftrat, sie seien bei dem Beratungsgespräch, welches in ihrer Wohnung geführt worden war, durch die damals eingesetzte Beraterin, die eine Mitarbeiterin der ACM Unternehmensgruppe war, falsch beraten worden. Insbesondere sei keine ordentliche Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt.
Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung an die CeTe Consult Treuhand GmbH ohne Erfolg blieb, reichte die Klägerin über Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team eine Klage gegen die Treuhandgesellschaft ein.
Die Entscheidung:
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die mit einer Anhörung der Klägerin und einer Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen für die Falschberatung abgeschlossen wurde, stand für das Gericht fest, dass eine Falschberatung hinreichend nachgewiesen sei.
Für die Falschberatung haftet nach Ansicht des Gerichts auch die CeTe Consult Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin, weil sie sich die Fehler im Beratungsgespräch zurechnen lassen muss. Da die betroffene Anlegerin und ihr Ehemann nicht auf die Risiken des Totalverlustes durch die Beraterin hingewiesen worden waren, stellte dies aus Sicht des AG Neukölln eine fehlerhafte und nicht anlagegerechte Beratung dar. Diesen Fehler müsse sich die beklagte CeTe Consult Treuhand GmbH auch wie das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, so das AG Neukölln in seiner Entscheidung.
Von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch wurden Steuererstattungen i. H. v. 188,14 Euro von dem Gericht abgezogen, sodass ein Schadensersatzanspruch von 2.268,86 Euro verblieb.
Auch die Einrede der Verjährung der Beklagten sowie ein Hinweis auf Haftungsbeschränkungen im Treuhandvertrag ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht ging davon aus, dass Passagen im Treuhandvertrag zur Haftungsbegrenzung nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB eine unzulässige Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen würden. Die Klausel sei daher nicht zu berücksichtigen.
Zudem wurde die beklagte Treuhandkommanditistin auch zur Übernahme der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten zum Streitwert von 2.268,86 Euro verurteilt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da beide Parteien die Möglichkeit haben, diese mit dem Rechtsmittel der Berufung binnen Frist von einem Monat anzufechten.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, der das Urteil vor dem Amtsgericht Neukölln erstritten hat, kommentiert die Entscheidung wie folgt:
„Die Entscheidung war nach der Durchführung der Beweisaufnahmen vollkommen richtig. Die Klägerin und ihr Ehemann waren hier Opfer einer fehlerhaften Beratung. Die Beratungsfehler muss sich die Treuhandkommanditistin nach der ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch zurechnen lassen. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte die Falschberatung vor allem durch den Ehemann als Zeugen auch für das Gericht deutlich erkennbar herausgearbeitet werden. Es wird daher abzuwarten sein, ob die Beklagte überhaupt Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegt oder gleich freiwillig zahlt.”
Die CeTe Consult Treuhand war erst kürzlich vom Kammergericht zum Schadensersatz wegen Fehlern bei dem Berechnungsbeispiel im Prospekt der SLR Beteiligungsfonds zum Schadensersatz verurteilt worden. Da die SLR in dem nunmehr durch das Amtsgericht Neukölln entschiedenen Prozess jedoch eine Vorversion des Prospektes genutzt hatte, der anders aufgebaut war, spielte diese Problematik in dem Prozessverlauf keine Rolle.
Anlegern, die Gelder bei der SLR Beteiligungsfonds I GmbH & Co. KG investiert haben, sollten dringend Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung oder auch Ansprüche aus Prospektfehlern im zweiten Prospekt der Gesellschaft durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.