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Ausländischer Prof. Dr. Grad- international – besteht Genehmigungspflicht zum Tragen von ausländischer akademischer Grade wie Doktor oder Professor?

Das Tragen ausländischer Ehrentitel wie Dr. oder Prof. ist ohne weitere Anerkennung in Deutschland möglich.  Welche Bestimmungen müssen zur Führung ausländischer akademischer Grade erfüllt sein? – von Dr. Kraatz, Rechtsanwalt Dr. Schulte und sein Team

Nicht nur an politische Staatsgäste, sondern zunehmend auch an Privatleute, die sich für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte ausländische Universität und deren Fachaustausch mit deutschen Hochschulen verdient gemacht haben, wird zunehmend ein Ehrentitel wie eine Ehrendoktorwürde oder sogar ein Professor „honoris causa“ verliehen. Eine ehrenwerte Auszeichnung, die ordentlich getragen und erwähnt werden möchte. „Neben der Freude hierüber mischt sich dann bei den deutschen Staatsbürgern die Frage, ob sie diesen ausländischen Titel überhaupt ohne Weiteres in Deutschland führen dürfen, etwa auf ihrer Visitenkarte, ihrem Briefkopf oder auf ihrer Internetseite“, so die Erfahrungen mit verunsicherten Mandanten, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team um fairen Rat melden.

Von der Genehmigungspflicht zum Führungsgrundsatz – deutsche Rechtslage

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Geschichtlich betrachtet hat die Gesetzgebung jüngere Anpassungen vorgenommen. Nach dem früheren Bundesgesetz über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 durfte jeder deutsche Staatsangehörige, der einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule erworben hat, zur Führung des Grades in Deutschland der Genehmigung des zuständigen Wissenschaftsministeriums. Mit der Aufhebung dieses Gesetzes zum 01.12.2010 richtet sich die Führung ausländischer akademischer Grade nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz. Mit anderen Worten die Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland sind zuständig für die Rechtsfrage, wie und wann ein ausländischer Prof. oder Dr. Grad geführt werden kann. Entsprechend des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 sehen sämtliche Landeshochschulgesetze vor, dass zur Führung eines ausländischen Ehrengrades eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr kann der Ehrengrad auch in Deutschland geführt werden, soweit er nur nach ausländischem Recht von der dortigen Hochschule so verliehen werden durfte. Hierneben existieren sog. „Äquivalenzabkommen“ zur gegenseitigen Anerkennung mit den Ländern Bolivien, China, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern; diese Abkommen gehen dann allerdings vor.

Einzelheiten der Führung des Ehrengrades

Durfte die ausländische Hochschule den Ehrengrad nach dortigem Recht verleihen, so kann er in Deutschland „in der verliehenen Form“ verliehen werden, wobei die ausländische Formulierung in lateinische Schrift übertragen und im Herkunftsland zugelassen oder die nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in die deutsche Sprache) hinzugefügt werden kann. Maßgeblich ist hierbei der Hochschulzusatz, damit ein eindeutiger Rückschluss darauf möglich ist, von welcher Hochschule der Grad verliehen wurde. Die Übertragung in die lateinische Schrift, die Übersetzung sowie die Hochschulangabe bilden sodann eine Einheit, wie der Grad hier anzugeben ist, Beispiel: „Prof. h. c. (University of Oxford)“. Jede hiervon abweichende Führung des Grades ist unzulässig und nach dem jeweiligen Landesgesetz i.d.R. bußgeldbewehrt.

Fazit: Gesetzgebung vereinfacht Führung ausländischer akademischer Grade

Durch die Rechtsänderung ist die Führung ausländischer akademischer Grade und damit auch von Ehrengraden in Deutschland einfacher geworden, auch wenngleich der Grad nicht beliebig, sondern nur auf eine bestimmte Art und Weise geführt werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass Titel gekauft werden dürfen oder ähnliches. Die Rechtslage soll wissenschaftliche Titel oder Ehrentitel schützen – unabhängig von der geografischen Herkunft. Bei Zweifelsfragen besser genau erkundigen und die Rechtslage prüfen (lassen), da bei Fehlern eine strafrechtliche relevantes Verhalten droht. Der § 132a Strafgesetzbuch stellt das unberechtigte Führen von Titeln unter Strafe. Bei Erkundigungen bitte bedenken: Mündliche Auskünfte von Behörden sind im Übrigen unwirksam gemäß § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1491 vom 10. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich