Betrug im Internet – Die Machenschaften der Gebrüder Schmidtlein
Worum geht es ? Das Amtsgericht München hat ein Urteil zum Thema „Zahlungspflicht“ auf Internetseiten mit versteckten Kosten gefällt und entschieden, dass nicht gezahlt werden muss ) wenn die Zahlungspflicht schwer zu finden oder gezielt versteckt worden ist. (Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.07 – 161 C 23695/06)
Schon wiederholt haben wir über verschiedene Methoden berichtet, auf wie auf Internetseiten durch versteckte Hinweise auf Kosten nicht ausreichend aufgeklärt wird, welche Kosten entstehen, bzw. welche Art von Verträgen wirklich abgeschlossen werden soll („Abonnements“). Vielfach läuft es wie folgt ab:
Auf den Webseiten werden Gewinnspiele und Leistungen mit dem Vermerk „heute gratis“ oder ähnlich angeboten. Tatsächlich verwandelt sich der angeblich kostenfreie Zugang nach Ablauf des Anmeldetages in einen Abonnement-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten bei jährlicher Vorauskasse. Über diesen Hintergrund des angeblichen Gratis-Angebotes werden die Verbraucher in den „Teilnahmebedingungen“ sogar informiert, diese sind oft versteckt oder missverständlich formuliert. Zwei Wochen später, nach Ablauf der Widerrufsfrist, erhalten die vermeintlichen Gewinnspielteilnehmer eine Rechnung über den Jahresbetrag, da zwar von monatlichen Kosten zu lesen war, falls man es finden konnte, diese werden aber auf einmal abgebucht.
Danach werden die Forderungen werden zumeist von einem Rechtsanwalt eingetrieben, sogenannten „Inkassoanwälten“. Die Daten der Rechnungsadressaten stammen aus den Anmelde-Adressen der Benutzer der Webseite. Teilweise werden auch nicht bestätigte Adressen ausgeschlachtet. Was tun? Deutschlands Justiz schien zunächst machtlos: Staatsanwälte und Polizeibeamten blätterten ratlos und bekümmert zwischen ihren Aktendeckeln. Zu Verurteilungen der Schuldigen kam es selten und die Inkassoanwälte waren zu Gesprächen nicht bereit oder gingen gar nicht erst an ein Telefon.
Eine besonders dreiste Vorstellung der oben genannten Art bieten beispielsweise die Gebrüder Schmidtlein. Auf ihren Domains www.gedichte-heute.com, www.deutsch.de und www.hausaufgaben-heute.com bieten sie vermeintlich umfassende Nachhilfe für verzweifelte Schüler an. Aber auch der gesamte Freizeitbereich ist abgedeckt: basteln-heute, tiere-heute, rauchen-heute, drogen-heute, tattoo-heute und sogar witze-heute befinden sich in ihrem „reichen“ Angebot. Schon die Aufmachung der Seiten lässt erfahrene Internetuser skeptisch werden. Das System ist immer das gleiche. Als ob das nicht genügen würde, bieten die gewieften Brüder aus dem hessischen Büttelborn auf ihren „Themenportalen“ keine exklusiven Inhalte mit Substanz, sondern geklaute und kopierte Texte aus allen Ecken des kostenfreien (!) Internets. Der Teilnehmer zahlt also für Gedichte, Hausaufgaben oder Witze, die auf anderen Seiten frei zugänglich sind. Mittlerweile haben die Schmidtleins aus ihren „Fehlern“ gelernt und weisen wenigstens an prominenter Stelle darauf hin, dass hier ein Abo zustande kommt…
Wer also eine Zahlungsausfforderung bekommen hat, kann aus einer Vielzahl von Gründen die Zahlung verweigern und zum Gegenangriff übergehen: Wer bei Abgabe seiner Erklärung nicht 18 Jahre alt war, ist ohnehin zu nichts verpflichtet. Selbst bei Volljährigen dürfte das Abo mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gültig zustande gekommen sein. Den Hinweis auf die auf den Anmeldetag beschränkte Gratisleistung ist unter AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – Gesichtspunkten nicht ausreichend und irreführend. Wer gar keine Erklärung abgegeben hat, kann eine Strafanzeige wegen Betruges erheben. Im übrigen gilt: Für den Abschluss und die Gültigkeit eines Abo-Vertrages sind die Anbieter vor Gericht beweispflichtig. Solange also die Forderung nicht plausibel dargelegt ist, besteht keine Zahlungspflicht.
Soweit in irgendwelchen Forderungsschreiben eine Drohkulisse aufgebaut wird, besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen versuchter Erpressung. Fehlt einem etwaigen Anwaltsschreiben eine Originalvollmacht der angeblichen Forderungsinhaber, sollte man diese verlangen, anderenfalls muss man keine rechtliche Vertretung akzeptieren. Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte Widerspruch dagegen einlegen; die Formulare sind fast immer beigefügt. Dieser muss nicht begründet werden.
Meist geben die Betreiber der Webseite schon auf, wenn ein anwaltliches Schreiben mit einem eindeutigen Hinweis auf die herrschende Rechtslage eintrifft. Man ist also nicht schutzlos ausgeliefert sondern es gibt durchaus Möglichkeiten, sich gegen dreiste Abzocke im Internet zu wehren.