Oberste Gerichte in Polen entscheiden über die Regelung der Eigentumsverhältnisse der Erben der Nachkriegsgeneration – Zusammenfassung von Rechtsanwältin Patrycja Mika
In mehreren Einzelfällen entschied das Oberste Gericht in Polen zugunsten von Spätaussiedlern. Deutschstämmige, die nach dem Krieg in Polen Immobilien geerbt und sie bei der Aussiedlung verloren haben, können unter Umständen ihr Eigentum zurückfordern.
Der Fall Agnes Trawny
Aufsehen erregte vor allem der Fall der deutschstämmigen Agnes Trawny. Diese wurde in dem masurischen Narten (auf Polnisch: Narty) geboren. Nach dem Krieg, 1954, starb ihr Vater und hinterließ ein mit Wohnhäusern bebautes Grundstück mit einer Fläche von etwa 59 ha. Seit Jahr 1964 bemühte sich Frau Trawny um eine Aussiedlungsgenehmigung für die Aussiedlung nach Deutschland. 1973 beantragte sie die Änderung der Staatsangehörigkeit, deklarierte die deutsche Staatsangehörigkeit und erhielt die Erlaubnis zur Aussiedlung nach Deutschland im Jahr 1977. Vor der Abreise hat sie über das Grundstück nicht verfügt.
Regelung Eigentumsverhältnisse bei deutschen Spätaussiedlern
Mit einem Verwaltungsakt entschied der Vorsteher der Gemeinde Narty, dass das benannte Grundstück in das Staatseigentum übergeht. Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage des Artikels 38 des Gesetzes über die Gebietsplanung in Städten und Siedlungen aus dem Jahr 1961, das die Eigentumsverhältnisse über das Eigentum an verlassenen Grundstücken regelt. Nach dieser Regelung verloren deutsche Spätaussiedler ihr Eigentum bei der Ausreise aus Polen.
Das Oberste Gericht in Polen entschied jedoch mit Urteil vom 13.12.2005 unter dem Aktenzeichen IV CK 304/05, dass diese Regelung nur für die unmittelbare Kriegsgeneration gelte, also für Personen deutscher Abstammung, die nach 1945 polnische Staatsbürger wurden und später als Aussiedler nach Deutschland kamen. Diesen Personen steht kein Rückforderungsrecht nach polnischem Recht zu. Das Oberste Gericht in Polen führt hierzu in seinem Urteil sinngemäß aus: Vor allem ist der art. 38 des Gesetzes über die Gebietsplanung in Städten und Siedlungen aus dem Jahr 1961 an einen eindeutigen Adressaten gerichtet und benennt zwei Kriterien. Erstens, geht es um Immobilien, die Personen gehören, die im art. 2 I b des Dekrets vom 8. März 1946 über verlassene und ehemals deutsche Eigentümer benannte werden, somit Staatsangehörige des Deutschen Reiches und der Freien Stadt Danzig (..). Zweitens wurden diese Personen als polnische Staatsbürger nach dem Krieg eingebürgert. Wenn diese Personen beide der vorgenannten Kriterien erfüllen, verlieren sie mit der Ausreise die Eigentumsrechte zugunsten des Staates.
Das Oberste Gericht führt aus, dass folglich diese Regelung nicht mehr für die Erben dieser unmittelbaren Kriegsgeneration gelten kann.
Für die Anwendung des art. 38 des Gesetzes über die Gebietsplanung in Städten und Siedlungen aus dem Jahr 1961 müssten nämlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Klägerin müsste Eigentümerin des Grundstücks zum 01.01.1945 sein
b) sie müsste die polnische Staatsbürgerschaft erlangt haben
c) die polnische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Aussiedlung aus Polen wieder verloren haben
Frau Agnes Trawny erfüllte hier die erste Voraussetzung nicht. Die Regelung hätte ggf. Anwendung auf ihren Vater, der 1945 Eigentümer des Grundstücks war, gefunden.
Das Oberste Gericht in Polen argumentierte mit der Außergewöhnlichkeit der Regelung, die
eine erhebliche Sanktion als Rechtsfolge vorsieht. Eine solche Vorschrift könne keiner erweiterten Auslegung unterliegen.
Frau Trawny erreichte somit die Grundbuchberichtigung, die Eintragung ihrer Person als Eigentümerin im Grundbuch und die Zwangsräumung durch die bisherigen Bewohner der Immobilie.
Das Oberste Gericht bestätigte seine Entscheidung noch in weiteren Einzelfällen: Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. IV CSK 90/10), Beschluss vom 7.10.2010 (Az. IV CK 152/10), Beschluss vom 20.06.2002.
Es ergingen aber auch Entscheidungen die Klagen der Spätaussiedler zurückwiesen. Darunter der Beschluss des Obersten Gerichts in Polen vom 11.01.1965 (Az. II CR 523/64) und Entscheidungen der polnischen Landgerichte.
Die Thematik war kontrovers, erregten Diskussionen in den Medien und Politik. Eine Welle neuer Klagen auf Eigentumsherausgabe wurde befürchtet.
Aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung entschied der Vorsitzende des Obersten Gerichts in Polen eine Richtlinie zur Auslegung der umstrittenen Regelung herbeizuführen. Im Beschluss vom 29.06.2012 (Az. III CZP 88-11) befassten sich sieben Richter des Obersten Gerichts mit der Auslegung des art. 38 des Gesetzes über die Gebietsplanung in Städten und Siedlungen aus dem Jahr 1961 und bestätigten die bisherigen Entscheidungen, nach denen eine weite Auslegung des Art. 38 auf Nachkommen der Kriegsgeneration nicht anwendbar ist.
Fazit: Das Urteil im Fall Trawny bleibt trotzdem ein Einzelfall.
Ob Eigentumsrechte an Immobilien auf den ehemals deutschen Gebieten geltend gemacht werden können hängt von vielen Faktoren ab: Die Rechtsgrundlagen für die Enteignung waren unterschiedlich – je nach Zeitpunkt der Aussiedlung galten andere Gesetze. Entscheidend sind auch der Zeitpunkt der Erlangung der Eigentumsrechte und weitere Umstände, wie der Weiterverkauf der Immobilie durch den polnischen Staat, die Erlangung des Eigentums aufgrund von Ersitzung oder die Problematik der Berechnung der Verjährung.
Für weitere Fragen und Informationen zum polnischen Recht stehen Dr. Schulte und sein Team und die polnische Kooperationspartnerin Rechtsanwältin Patrycja Mika unter 030-715 20670 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.
Niemieccy prześedleńcy odzyskują nieruchomości w Polsce – Polskie Sądy orzekają o regulacji własności nieruchomości spadkobiercόw generacji powojennej. W kilku pojedyńczych przypadkach Sąd Najwyższy zdecydował na korzyść przesiedleńcόw. Osoby pochodzenia niemieckiego, ktόre po wojnie odziedziczyły majątek w postaci nieruchomości w Polsce i utraciły je po przesiedleniu mogą wpewnych okolicznościach odzyskać swoją własność. Tak stało się w przypadku Pani Agnes Trawny. Tutaj Sąd Najwyższy przyznał powόdce prawo własności. Sąd podjął się interpretacji art. 38 ustawy z dnia 14 lipca 1961 r. o gospodarce terenami w miastach i osiedlach (jedn. tekst: Dz.U. z 1969 r. Nr 22, poz. 159 – dalej: „u.g.t.m.o.“). Według Sądu zastosowanie art. 38 ust. 3 u.g.t.m.o. wymagało łącznego spełnienia trzech przesłanek: powódka musiała być właścicielem nieruchomości na dzień 1 stycznia 1945 r., musiała uzyskać stwierdzenie narodowości polskiej i obywatelstwa polskiego oraz musiała utracić obywatelstwo polskie w związku z wyjazdem z kraju. Powódka nie spełnia pierwszej przesłanki. Przepis miały zastosowanie na ojca powόdki. Sąd Najwyższy, sygn.akt: IV CK 304/05: „Nie ulega przy tym wątpliwości, że omawiany przepis jako wyjątkowy, przewidujący dotkliwą sankcję w postaci utraty własności nieruchomości, nie może podlegać wykładni rozszerzającej. Uzasadnia to wniosek, że utrata własności nieruchomości, o której stanowi art. 38 ust. 3 u.g.t.m.o., dotyczy jedynie tych osób, które po stwierdzeniu ich narodowości polskiej i uzyskaniu obywatelstwa polskiego zachowały własność nieruchomości należących do nich przed dniem 1 stycznia 1945 r., a następnie w związku z wyjazdem z kraju utraciły obywatelstwo polskie; nie dotyczy to następców prawnych tych osób.”