Die beschauliche, stille Stadt Leer in Ostfriesland (laut Reiseführer Baedeker Jahrgang 1903) ist Schauplatz eines Piratenstücks in der ortsansässigen Postbank.
In dieser Postbank taten sich vor einigen Jahren Wunder auf. Marktunüblich wurden hohe Zinsen für Habenguthaben gezahlt. Später stellte sich heraus, dass ein Würdenträger (Fililalleiter) eigenmächtig Umverteilungen vorgenommen hatte. Man erzählt sich, er habe von den Konten einiger vermögender Kunden die Gelder für die Sonderzinsen entnommen.
Fililalleiter entlassen – Zinsen zurückgebucht?
Nach einiger Zeit kam diese Mißbrauch heraus und die Postbank buchte die Zinsen einfach zurück. Über die Rechtmäßigkeit der Zurückbuchung wurde und wird vor Gericht gestritten. Es stellen sich schwierige Rechtsfragen. Aktuell berichtet die Presse, dass das Oberlandesgericht Hamburg den Sparkunden Recht gegeben hätte.
Abwägungsfragen
Die sich stellenden Abwägungsfragen sind komplex: die Postbank ist eine Aktiengesellschaft und wird von dem Vorstand vertreten? Welche Rechtswirkungen haben Gutschriften? Haftet die Bank auch, wenn sich jedermann aufdrängen musste, dass die Zinsen marktunüblich waren?
Hintergründe
Anlässlich dieses Prozesses werden peinliche Vorgänge innerhalb der Bank diskutiert: wie konnte es nicht auffallen, dass ein „Robin Hood“ Gelder aus der Kasse verschenkt? Warum ist es nicht der Innenrevision oder der Geldwäscheabteilung nicht aufgefallen? Warum kam es überhaupt zu diesen hohen Zinsen?
Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe wird man mehr sagen können.
Postbank in der Kritik
Die einst renommierte aber langweilige Postbank mit den harmlosen Produkten Postsparbuch, Postscheckkonto u.a. hat durch den Ausflug in die Welt der Fonds und anderer Produkte, die Welt nicht braucht, ihren guten Ruf gefährdet. Der Zinsskandal in Leer und die öffentliche Diskussion helfen nicht den guten Ruf wieder herzustellen.
Das Hanseatisches Oberlandesgericht verkündete zu dem Aktenzeichen 13 U 80/14 Ende Februar 2015 eine Entscheidung zu Gunsten eines vom Zinshoch begünstigten Privatkunden der Postbank.
Die Postbank hatte die Sonderzinsen, die der Filialleiter eigenmächtig zugesagt hatte, zurückgebucht. Die Bank argumentierte, dass der inzwischen suspendierte Filialleiter eigenmächtig Sonderzinskonditionen zugesagt hatte. Diese Gelder hatte der Filialleiter von den Sparkonten besonders vermögender Kunden entnommen. Die Kunden hatten ihre Sparbücher in der Bank verwahrt und dem Bankmitarbeiter somit die Möglichkeit gegeben über längere Zeit unbemerkt zu bleiben. Vor dem Skandal wurde der Filialleiter von der Bank besonders belobigt, weil er fleißig neue Kunden beschafft hatte.
Rechtsfragen:
Das Oberlandesgericht korrigierte das Urteil des Landgerichts und gab dem Kunden Recht. Der klagende Privatanleger darf endgültig die „Sonderzinsen“ als „Select-Kunde“ behalten. Die Rückbuchung sei falsch.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Filialleiter nicht über die Vertretungsmacht verfügt habe, außerhalb offizieller Konditionen für die Beklagte Zusagen gegenüber Kunden hinsichtlich der Einräumung einer besonderen Verzinsung von Sparguthaben zu machen. Eine Vertretungsmacht des Filialleiters ergebe sich auch nicht aus einer konkludenten Bevollmächtigung aufgrund seiner Stellung als Filialleiter.
1. Bei einem reichen Kunden abbuchen auf Konto eines anderen?
Ist hierfür die Bank überhaupt zuständig. Ja, sagt das Oberlandesgericht, weil durch Leistung der Bank die Zahlung erfolgte. Das Oberlandesgericht macht hierzu keine Angaben, es ist aber rechtlich selbstverständlich, dass die Opferkunden der Bank von der Bank ebenfalls Schadenersatz erlangen können. Die Verfügung über die Konten der „reichen“ Opferkunden ist von diesen nicht veranlasst worden
2. Wirksame Zinszusage durch den Filialleiter?
Der Filialleiter könnte als Stellvertreter für die Beklagte gemäß § 164 I, III Bürgerlichen Gesetzbuch aufgetreten sein. Hierzu müssten die Vorrausetzung einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein.
Gegen die Anwendbarkeit und Zulässigkeit der Stellvertretung bestehen keine Bedenken.
Der Filialleiter hat eine eigene Willenserklärung abgegeben und nicht nur eine fremde überbracht (Abgrenzung zur Botenschaft). Der Filialleiter hat im Namen der Beklagten gehandelt (Offenkundigkeitsprinzip). Ob sich dieses ausdrücklich oder aus den Umständen, wie es der §164 I S. 2 BGB verlangt, ergibt, ist nicht von Bedeutung.
Handeln innerhalb der Vertretungsmacht?
Fraglich ist, ob der Filialleiter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat. Hier unterscheidet man zwischen der gesetzlichen Vertretungsmacht, der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht und der Vertretungsmacht durch Rechtsschein.
Eine Vertretungsmacht des Filialleiters ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus einer gesetzlichen Vorschrift, wie zum Beispiel insbesondere der elterlichen Vertretungsmacht.
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht (§166 I S. 2 BGB). Die Vollmacht kann zum einen als sogenannte Innenvollmacht erteilt werden, dann wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt (§167 I Var. 1 BGB). Zum anderen kann sie auch nur gegenüber den Dritten/Geschäftspartner erklärt werden, dann wird sie als Außenvollmacht bezeichnet (§167 I Var. 2 BGB).
Anscheins- und Duldungsvollmacht
Eine Vertretungsmacht könnte sich aber aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben. Diese Vollmachtsarten sind Varianten der Rechtsscheinvollmacht, die allerdings kein Fall der gesetzlich geregelten Rechtsscheinvollmacht (§§170, 171, 172 BGB) sind, sondern die sich aus der Gesamtanalogie der §§ 170, 171, 172 BGB ergeben. Die Anscheinsvollmacht setzt dementsprechend folgendes voraus.
Rechtsschein einer Bevollmächtigung
Es müsste der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Filialleiters zur Zusage von Sonderzinskonditionen bestanden haben und der Filialleiter müsste wiederholt rechtsgeschäftlich im Namen eines anderen (der Postbank) gehandelt haben. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Rechtsscheins ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (vgl. BGH NJW 2004, 2745, 2747). Das Verhalten des Filialleiters erzeugte den Rechtsschein dahingehend, dass er von der insoweit nicht eingreifenden Beklagten zu Sonderzinskonditionen bevollmächtigt war (vgl. Schramm in MüKo-BGB, 6.Auflage, §164 Rn 57 f.). Der Filialleiter traf mehrere vergleichbare Absprachen mit Kunden der Postbank über einen längeren Zeitraum.
Zurechnung
Die Beklagte müsste sich den Rechtsschein der Bevollmächtigung zurechnen lassen. Die Zurechenbarkeit liegt vor, wenn jemand als Vertreter auftritt, der Vertretene dieses nicht weiß, aber dieses bei sorgfaltsgemäßen Verhalten hätte erkennen und verhinder können. Die Beklagte setzte den als Vertreter aufgetretenen als Filialleiter ein und seine Geschäfte, wie die Gewährung von Sonderzinskonditionen, die er ausgeführt hat, waren nach außen betrachtet als normale Bankgeschäfte anzusehen und somit hat die Beklagte den Anschein einer Bevollmächtigung selbst hervorgerufen. Fraglich ist, ob sich die Beklagte auch das kriminelle Verhalten zurechnen lassen muss und ob sie dieses Verhalten überhaupt erkennen konnte. Der BGH hat entschieden, dass nicht der Geschäftspartner überprüfen muss, ob der für den Geschäftsinhaber Auftretende dazu befugt ist. Im vorliegenden Fall also muss der Kunde nicht überprüfen, ob der Filialleiter dazu befugt ist, ihm Sonderzinskonditionen anzubieten. Dieses scheint auch naheliegend, denn ansonsten müsste der Kunde sich an übergeordnete Mitarbeiter des Filialleiters wenden, mit denen er üblicherweise nicht in Kontakt steht, um die Befugnis zu hinterfragen. Der Kunde muss auf das Wort des Filialleiters vertrauen können. Somit muss sich die Beklagte auch das kriminelle Verhalten des Filialleiters zurechnen lassen.
Kausalität
Der Rechtsschein der Bevollmächtigung müsste weiterhin kausal für das Handeln des Klägers sein. Der Kläger hat dem Filialleiter zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zinszusagen aufgrund seiner Stellung als Filialleiter als vertretungsbefugt angesehen. Aufgrund der Zinszusagen ging er das Geschäft mit der Beklagten ein.
Schutzwürdigkeit des Dritten
Schließlich müsste der Kläger schutzwürdig sein, dass heißt, er muss analog §173 BGB gutgläubig auf die Bevollmächtigung durch Rechtsschein durch die Beklagte vertraut haben. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass bei der Prüfung der Gutgläubigkeit des Geschäftspartners im Falle einer Rechtsscheinvollmacht zu berücksichtigen ist, dass der Geschäftspartner grundsätzlich nicht zu einer Kontrolle der Vollmacht seines Gegenübers verpflichtet ist. Soweit jedoch besondere Umstände Anlass zu Vorsicht und Misstrauen bieten, darf sich der Vertragspartner dem nicht verschließen. Im Zweifel muss er sich bei dem Vertretenen erkundigen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 172, Rn. 15). Die streitgegenständliche Zinszusage ist dem Kläger nicht ungewöhnlich vorgekommen. Ein Zinssatz in Höhe von maximal 4,5 % war nicht gänzlich marktunüblich. Dem Kläger ist demnach nicht vorzuwerfen, dass er zu mindestens aus Fahrlässigkeit die nicht vorhandene Vollmacht des Filialleiters nicht erkannt hat.
Ergebnis des Oberlandesgerichts
Nach dem Oberlandesgericht kann es dahinstehen bleiben, ob der Filialleiter über eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Vollmacht verfügte und/oder ob eine Haftung der Beklagten für Zusagen des Filialleiters gemäß § 56 HGB oder im Wege der Duldungsvollmacht besteht. Denn zumindest die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen hier vor. Somit hat die Beklagte Schadenersatz zu leisten und der Kunde erhält seine versprochenen Sonderzinskonditionen.