Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vier Fällen entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung hemmen soll.
Anforderungen und Verjährung: Güteverfahren ermöglicht vollstreckbaren Titel
Ein Güteantrag hemmt die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Geschädigte Anleger haben durch ein Güteverfahren die Möglichkeit, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, ohne einen langwierigen Gerichtsprozess führen zu müssen.
Nicht immer ist so ein Güteverfahren auch erfolgreich, sodass der geschädigte Anleger dann doch eine gerichtliche Klärung herbeiführen muss.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung braucht der betroffene Anleger nicht zu fürchten, denn noch vor Eintritt der Verjährung wurde das Güteverfahren mit einem Mustergüteantrag eingeleitet.
Rechtsanwältin Danuta Wiest von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mbB hierzu: „In seinen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.06.2015 zu den Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 nunmehr Klarheit geschaffen, welche Anforderungen an einen Güteantrag zu stellen sind, wenn damit die Verjährung gehemmt werden soll.
Der BGH hatte über Mustergüteanträge zu entscheiden, welche zahlreich im Dezember 2011 verwendet wurden, um den Eintritt der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu hemmen.“
Wichtig ist die Benennung im Güteantrag: Bezeichnung, Summe, Beratung Zeitraum und Hergang
In diesem Zusammenhang machte der BGH deutlich, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben. Die dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Musteranträge wurden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Güteanträge wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf und enthielten als individuelle Angabe lediglich den Namen und die Bezeichnung des Anlagefonds.
Fazit ist: Fehlerhafte Güteanträge führen zu Einrede der Verjährung – Anleger chancenlos
Zahlreiche geschädigte Anleger glaubten, ihren Anspruch rechtzeitig gesichert zu haben. Dem hat der BGH mit seinen Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. In Anspruch genommene Banken und Vermittler können sich nun doch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Folge ist, auch wenn der geschädigte Anleger möglicherweise einen Schadensersatzanspruch hat, kann er ihn nicht mehr durchsetzen.
Merke: Ein Güteverfahren kann nur dann wirksam die Verjährung hemmen, wenn der zu entscheidende Sachverhalt individualisierte Tatsachen enthält, die eine Zuordnung des Einzelfalles möglich machen. Insofern tut der geschädigte Anleger gut, noch einige Sätze zur Beratungssituation und zum Beratungszeitpunkt seinem Güteantrag beizufügen. Für weitere Informationen und die individuelle Erstprüfung stehen Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB unter 030 22 19 220 20 gerne betroffenen Anleger zur Verfügung.