Diskussionsbeitrag von Hendrik Lehmann, Niederlassungsleiter ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A., Saarbrücken und Dr. Thomas Schulte und Team, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, Berlin
Die zur FWU-Gruppe gehörende ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. seit 1987 am Versicherungsmarkt unter anderem in Deutschland vertreten, hat ihre Kernkompetenz innerhalb kapitalbildenden Lebensversicherungen in Form von Fondsgebundenen Lebensversicherung. Zudem gehört die Atlanticlux Lebensversicherung S.A. zu den Pionieren der Anbieter von Honorar- bzw. Nettotarifen auf dem deutsch/österreichischen Lebensversicherungsmarkt. Das Modell einer unabhängigen Honorarberatung steht hierbei im Fokus, das Vertrauensverhältnis zum Kunden im Vordergrund. Die Tendenz geht klar in Richtung der kostentransparenten Beratungsform und orientiert sich stark an einem Vorschlag der EU-Kommission für eine „unabhängige Beratung“ im Rahnen der Neufassung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID). Regelmäßige Diskussionsbeiträge und Inhouse Veranstaltungen stärken das öffentliche und gesellschaftliche Interesse am Einfluss auf die zukünftige Bedeutung der Beratung.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Partner der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechts-anwälte mbB erläutert das Geschäftsfeld rund um die kapitalbildenden Lebensversicherungen und deren Tilgungsmodalitäten. „Clevere Banken haben in den letzten Jahrzehnten zusammen mit der Lebensversicherungsbranche eine Zusatzmöglichkeit entwickelt, weitere Provisionen und Kosten zu erlangen. Es wurden Darlehen verkauft und gleichzeitig kapitalbildende Lebensversicherungen, die später durch ihre Ablaufleistung zur Tilgung des Kredites dienen sollten. Damit entsteht eine Kapitallebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft neben dem Darlehensvertrag bei einer Bank. Ein schöner Nebeneffekt für die Bank besteht darin, dass im Falle des Todes des Darlehensnehmers der Kredit aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung getilgt werden kann“, so Rechtsanwalt und Experte im Versicherungsrecht Dr. Thomas Schulte und Team.
Der übliche Weg ist eigentlich ein anderer. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt normalerweise, dass ein Darlehen zurückgeführt werden muss, indem neben den Zinsen durch eine Geldzahlung die Schuld getilgt wird. So jedenfalls ist es in § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen.
Unklare Tilgungsleistung
„Aufgrund der nun seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase und der damit verbundenen gesunkenen Überschussbeteiligung innerhalb der klassischen Kapitallebensversicherungen und negativen Entwicklungen häufen sich jetzt Fälle, bei denen die Ablaufleistung des ursprünglich abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages nicht ausreicht, um die Schuld aus dem Kreditvertrag zu tilgen. Die Bank möchte am Fälligkeitstag also einen höheren Geldbetrag als die Versicherungsleistung“, so Rechtsanwalt Dr. Schulte.
Hier stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, denn grundsätzlich ist dieser Fall im Bürgerlichen Ge-setzbuch nicht geregelt, so dass von den Gerichten entwickelte Leitlinien zur Anwendung kommen.
Ausnahme gesetzliche Regelung
In der Diskussion wird die Frage nach der gesetzlichen Regelung herausgearbeitet. Rechtsanwalt Dr. Schulte erläutert: „Eindeutig ist der Fall, wenn die Bank mit dem Darlehensnehmer vereinbart hat, dass die Tilgung des Darlehens durch die Leistung der Lebensversicherung erfolgt; so hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) das Risiko der nicht ausreichenden Deckung der Bank zugewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hieß es in dem Darlehensvertrag, „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage“. Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In einem derartigen Fall kam das OLG Karlsruhe durch Auslegung der Vertragsbestimmungen zu dem Schluss, dass hier die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte und die Bank eine weitere Forderung an den Darlehensnehmer nicht mehr stellen kann. Insofern handele es sich um eine so genannte Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. Solche eindeutigen Formulierungen sind jedoch selten.“
Lösungsstrategie der Rechtsprechung bei anderen Fällen
In einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es im amtlichen Leitsatz, dass der Kredit-nehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurde. Dieses sei bei Verbraucherkrediten zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004, NJW 2004, S. 1868, können sich Ansprüche gegen eine Bank bei der Vermittlung eines Kredites nur zusätzlich aus einem selbständigen, neben dem Kreditvertrag stehenden, Beratungsvertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben. Insbesondere dann kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eine tatsächliche Beratung stattfindet.
Fazit: Transparenz und Vertrauensverhältnis – Risiko und Interesse
Eine Risikoaufklärung ist nur notwendig, wenn die Bank über die Rolle der bloßen Kreditgeberin hinaus einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder Interessenkonflikte bestehen sowie Informationsvorsprünge.
Atlanticlux Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann gibt zu bedenken, dass für sämtliche EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer unabhängigen Anlageberatung zu schaffen sei, um weitere Risiken und Interessenkonflikten langfristig entgegen zu wirken. Der versicherungsrechtliche Druck auf die deutsche Versicherungswirtschaft aus Europa von Seiten EIOPA und der damit verbundenen Zielrichtung wird die Zukunft der Beratung beeinflussen. Zu einem müssen insbesondere die rechtlichen Regularien auf die neue Form der Versicherungsberatung angepasst werden, dass sowohl der Versicherungsmakler/-vermittler als auch der Versicherungsnehmer für beide Seiten rechtsicher die Vergütung für die Beratungsleistung und Vermittlerhaftung angemessen und flexibel vereinbaren können. Die immer stärker werdende Forderung nach verbraucherfreundlichen und transparenten Regelungen stärken das Interesse und Betreffen viele weitere Bereiche für kapitalbildende Lebensversicherungen.