Bundesgerichtshof bestraft Textänderungen durch Portalbetreiber – Wann der Forenbetreiber in die Haftung genommen werden kann.
Forenbetreiber haben genauso wie Patienten große Meinungsmacht, weil das Gros der Patienten Informationen über Behandler und Besonderheiten im Internet einholt. Im Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16 hat das oberste Gericht für Zivilsachen einen Forenbetreiber in die Haftung genommen. Dem Forenbetreiben wurden gewisse negative Formulierungen verboten.
Neutralität der Forenbetreiber – Rechtlicher Schutz
In der Regel berufen sich die Forenbetreiber auf ihre Neutralität und sind rechtlich geschützt. Daher haften Sie nicht für die Richtigkeit oder Falschheit von Äußerungen von anonymen Nutzern, die auf dem Forum falsche Tatsachen behaupten.
Beispiel: auf einer Seite namens zahnarztcheck.com schreibt jemand: „… es stellte sich eine Sepsis ein, die fast meinen Tod verursachte.“ Diese Äußerung ist objektiv falsch. Trotzdem haftet der Forenbetreiber nicht.
Nun hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall anders entschieden. Warum?
Der Forenbetreiber hatte die Formulierungen des Users inhaltlich verändert und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Das Gericht urteilte, dass sich der Forenbetreiber die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht habe, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.
Tatsachenbehauptung – Meinungsfreiheit – Persönlichkeitsrecht
Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten. Das Urteil versucht die Rechtslage fair auszuloten und interessengerecht zu handeln.