In seinem Urteil XI ZR 76/05 aus dem vergangenen November hat der BGH klargestellt, dass eine Wertpapierhandelsbank einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht unterliegt, wenn bei den von ihr vermittelten Optionsgeschäften so hohe Aufschläge auf die Börsenpreise erhoben werden, dass eine realistische Gewinnchance des Kapitalanlegers von vorneherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen muss die Wertpapierhandelsbank schriftlich vor Vertragsschluss und in auffälliger und drucktechnisch hervorgehobener Form den Anleger darüber in Kenntnis setzen, wie hoch sein Verlustrisiko im konkreten Fall ist und wie sich konkrete Gewinnchancen durch den Aufschlag auf die Optionsprämie verringern. Dazu muss die Bank folgende konkrete Angaben machen: Sie muss die Höhe der Optionsprämie angeben, Aufklärungen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Geschäfts leisten, die Bedeutung der Prämie darlegen und ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko unmissverständlich erklären. Diesen Pflichten kann die Bank nur dadurch Rechnung tragen, dass sie die Hinweise in unmissverständlicher Form offen legt. Insbesondere sind Verharmlosungen und Beschönigungen jedweder Art unzulässig. Unser Kommentar: Das Urteil enthält an sich Selbstverständlichkeiten. Dass es gleichwohl eines BGH-Urteils bedurfte, ist einfach zu erklären: Die Gerissenheit der Banken steht der Unvernunft vieler Anleger um nichts nach.