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Wehr- und Zivildienst! Arbeitslos!

Wehr- und Zivildienst in Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Viele Betroffene fragen, ob ein fester Arbeitsplatz die Heranziehung zum Wehr- daß nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz ihr Arbeitsplatz während des Wehr- oder Zivildienst gesichert ist. De facto droht aber der Verlust des Arbeitsplatzes. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine fester Arbeitsplatz ein Zurückstellungsgrund für den Wehr- oder Zivildienst ist. Hier gilt der § 12 WPflG:

 
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
 (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10 , Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
 (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11 ) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
 (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.
 (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
 
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluß führende Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
 (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
 (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
 
Eine Ausbildung ist ein Zurückstellungsgrund, kein Zurückstellungsgrund ist eine feste Arbeitsstelle, die der Betroffene angenommen hat. Möglich ist aber eine Stellung als unabkömmlich. Das bedeutet nur, dass in einem Antragsverfahren geprüft wird, ob es für den Staat besser ist, dass der Betroffene eine gewisse Position einnimmt und so volkswirtschaftlich wichtig ist.
 
Betroffene sollte allerdings erst nachdenken und dann tätig werden, um ihre Rechte zu wahren.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 264 vom 18. Mai 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich