Berlin, 07.04.2006
Mit Urteil vom 03.04.2006 verurteilte das Landgericht Karlsruhe die Sparkasse Karlsruhe, einem Anleger des „Atlas-Immofonds GbR 10“ die auf das verbundene Darlehen geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
In dem Urteil setzt das Landgericht Karlsruhe sehr zeitnah die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Zurechenbarkeit der Haustürsituation auf die beklagten Banken um. Sowohl II. als auch XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatten ja die umstrittene Zurechnungsnorm des § 123 Abs. 2 BGB ursprünglich für einschlägig erachtet, dies aber durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes dann wieder unterlassen.
Die beklagte Sparkasse Karlsruhe bestritt, obwohl eindeutige Hinweise in den Prospektunterlagen für eine Zusammenarbeit zwischen finanzierenden Banken und Fondsinitiatoren vorlagen, stets eine Verbindung zum Fondsinitiator und auch zum eingesetzten Vertrieb, konkret dem AWD in Hannover.
Allerdings tat die Bank dies nicht durch eigenen Sachvortrag, sondern beschränkte sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen, was ihr zum Verhängnis wurde: Denn mit Nichtwissen kann nur bestreiten, wer sich das Verhalten Dritter nach den Vorschriften der ZPO gerade nicht zurechnen lassen muss. Da der Vermittler hier aber als Mitarbeiter der finanzierenden Bank anzusehen war, hätte die Bank sich nicht nur mit Nichtwissen erklären dürfen, sondern ganz im Gegenteil den Vermittler zu den Umständen des Vertragsschlusses befragen müssen und eigene Erkundigungen anstellen müssen. Dies geschah nicht, so dass der entsprechende Sachvortrag des Klägers als zugestanden zu gelten hatte.