Wie setze ich mich zur Wehr?
Das Amtsgericht Celle hat in der Entscheidung 1 C 1309/05 am 29.06.2005 musterhaft dargelegt, dass ein Schuldner sich gegen unlautere Methode von Inkassofirmen rechtlich effektiv wehren kann.
Dem hier betroffenen Unternehmen Moskau-Inkasso wurde es verboten auf den Schuldner Druck auszuüben, insbesondere mit dem Ziel, den Schuldner in der Nachbarschaft in dem Bekanntenkreis in Misskredit zu bringen. Das Gericht hatte ausgesprochen, dass dem Inkassounternehmen gegebenenfalls eine Strafe bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht.
Worum geht es? Durch halblegale Methoden versuchen immer wieder Inkassounternehmen mit so schmückenden Namen wie Moskau-Inkasso, Balkan-Inkasso etc. Gläubiger zu werben, die diese dann beauftragen für eine Erfolgsprovision Forderungen beizutreiben. Übliche Methoden sind dann das Aufsuchen des Schuldners in seiner häuslichen Umgebung, die Befragung von Nachbarn, das druckvolle und ungewöhnliche Auftreten auch zur Nachtzeit.
Diese Methoden können teilweise illegal sein. Grundsätzlich gilt: Detektivarbeit ist erlaubt, Unter-Druck-Setzen ist nicht zulässig. Zu unterscheiden ist, ob ein solches Unternehmen überhaupt die erforderliche Genehmigung nach Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes hat, um als Inkassounternehmen aufzutreten. Wenn ein Unternehmen ohne diese Genehmigung auftritt, ist eine Inkassotätigkeit absolut rechtswidrig und kann abgewehrt werden.
Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer solchen Inkassogenehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz, das nicht jede Methode der Forderungsbeitreibung zulässig ist. Verboten ist es, Beitreibungsmaßnahmen als Nötigung oder als Bedrohung nach § 240 oder 241 StGB zu gestalten.
Eine Nötigung oder Bedrohung kann auch so ausgesprochen werden, dass ein Inkassounternehmen martialisch auftritt (dunkle Gestalten, dunkle Kleidung, bedrohliche Körperhaltung). Ein Gericht urteilt hier nach der Gesamtschau der Begleitumstände. Bereits aus der aggressiven Werbung von solchen Inkassounternehmen und ihres Firmennamens kann die Intention des Vorgehens bereits erkannt werden.
Im übrigen ist nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das Zwangsmittel der Verfolgung durch öffentliche Bloßstellung und soziale Ächtung gemäß § 823 Abs. 1 BGB verboten. Unzulässig ist es, wenn ein „schwarzer Mann“ den Schuldner verfolgt.
Es bestehen daher sehr wohl Möglichkeiten des Schuldners, sich gegen unzulässige Methoden zur Wehr zu setzen.
Genauso hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsinstrumentariums effektive Möglichkeiten, seine Forderung auf legalem Wege durchzusetzen. Hier ist Kreativität und Beharrlichkeit gefragt.
Nicht toleriert von der Rechtsordnung wird allerdings der Gesetzesbruch durch den Gläubiger.