Problem: Der Schuldner ist in Deutschland vermögenslos und versucht ein Privatinsolvenzverfahren zu durchlaufen. Er ist gering verdienender Angestellter einer Gesellschaft aus Großbrittanien, einer Ltd. Das ist für den Schuldner sehr gefährlich!
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass einem solchen Versteckspieler keine Restschuldbefreiung gewährt werden kann, (Beschluss vom 3. März 2005 – IX ZB 277/03). Der Unterzeichner kritisiert seit langem die aggressive Verkaufstaktik von Unternehmen, die in Anzeigen und im Internet deutschen Geschäftsleuten für einen „wirtschaftlichen Neuanfang“ Gesellschaften nach dem Recht des Vereinigten Königsreichs anbieten und dabei die negativen Folgen nicht nennen oder verschleiern.
Diese sind u.a.:
1. Der Schuldner provoziert seine Gläubiger nur.
2. In Deutschland ist die Ltd. kaufmännisch schlecht angesehen.
3. Es gilt die doppelte Buchführungspflicht in Deutschland und im Ausland.
4. Die persönliche Haftung der Beteiligten ist mitnichten ausgeschlossen.