In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.05.2004, 6 U 59/03 bestätigt das OLG ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 24.09.2003, 23 O 169/01 im wesentlichen.
Eine Wirtschaftsdetektei hatte über ein Unternehmen eine falsche Auskunft erteilt. Deshalb war dem Unternehmen, dass nun Schadensersatz begehrte, ein Auftrag entzogen worden durch einen Dritten, der sich auf diese Auskunft verlassen hatte.
Das Gericht gab der Klage statt, weil die Falschauskunft über den angeblichen Offenbarungseid des Unternehmensleiters die Bonität der Schadensersatz begehrenden Firma gefährdet habe.
Es verstehe sich von selbst, dass im Wirtschaftsleben Informationen einer Auskunftei über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden wesentliche Grundlage für Geschäftsbeziehungen seien, so das Gericht. Unrichtige Angaben könnten so ruinös wirken. Wichtig für den Schadensersatzanspruch war allerdings, dass nicht ein allgemeiner Umsatzrückgang geltend gemacht werden konnte, sondern nur konkret Summen, deren Verlust sich auf die Falschauskunft zurückführen ließ. Die Information zeigt, dass Wirtschaftsdetekteien sehr sorgfältig vorgehen müssen, da sie im Schadensfalle bei Irrtum nicht nur ihren Auftraggebern gegenüber haften, sondern auch Dritten, die durch die Falschauskunft beeinträchtigt werden.