Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit!
– Brandneues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (2 AZR 581 / 04) –
Der Arbeitnehmer kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen, wenn er während der Arbeitszeit zeitlich intensiv das Internet zu privaten Zwecken nutzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat und insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift.
Wie wichtig dieses Thema ist hat eine neue online-Umfrage ergeben, in der festgestllt wird,. Dass 92 % der deutschen Beschäftigten privat am Arbeitsplatz surfen, 47 % davon bis zu 50 Minuten wöchentlich.
Die Privatnutzung des Internets und der Zugriff auf pornografische Seiten kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Im vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Fall ging es um einen seit 1985 bei einer chemischen Fabrik beschäftigten Schichtführer. Im Jahre 2002 schaltete die Firma den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Dann bemerkte der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten. Der werkseigene Ermittlungsdienst stellte daraufhin fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Daraufhin warf der Arbeitgeber dem Schichtführer vor, in dem genannten Zeitraum insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden auf pornographischen Seiten „gesurft“ zu sein und kündigte dem Arbeitsnehmer daraufhin fristlos. Der Arbeitnehmer hat eingeräumt, er habe das Internet höchstens für ca. 5 – 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 – 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen.
Von einem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatten dem Arbeitnehmer mit der Begründung, das diesem das Verbot der privaten Internetnutzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine intensive private Nutzung des Internets auch ohne ein ausdrückliches Verbot bzw. die Kenntnis des Arbeitnehmers von einem solchen Verbot, ein Grund zur fristlosen Kündigung sein kann. Es hat die Klage deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das aufzuklären hat, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat und welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte.
Weier wird das Gericht zu prüfen haben, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
Fazit für den Arbeitgeber: Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken sollte möglichst klar und ggfs. in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt sein.
Fazit für den Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber zugelassen hat, sollte nur nach vorheriger Klärung der Möglichkeiten „gesurft“ werden. Zudem sollte der Arbeitnehmer dann auch nur in den Pausen und nicht im Übermaß surfen, wenn er seinen Arbeitsplatz nicht riskieren will.