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Neues Berufungsrecht im Zivilprozess! Was tut sich?

Mit der ZPO-Reform zum 1.1.2002 hat der Gesetzgeber auch das Berufungsrecht umfassend reformiert. Hierzu sah er sich im wesentlichen aus zwei Gründen veranlasst: Zum einen vermittle das geltende Berufungsrecht dem rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Prozess gehe in zweiter Instanz noch einmal von vorn los. Zum anderen bestehe das Erfordernis, die erste Instanz personell zu stärken und gleichzeitig die Berufungsinstanz effektiver zu gestalten. Dieser „ungleichgewichtige Personaleinsatz“ könne durch eine „Funktionsdifferenzierung der Rechtsmittelebenen“ überwunden werden. Die zentrale, immer wieder zitierte Aussage des Gesetzgebers in den Begründungsmaterialien lautet: Die Berufung sei in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung umzugestalten. Leider hat sich herausgestellt, dass viele Fehlurteile erster Instanz nicht mehr korrigiert werden können.

 
Die Gesetzesreform hat rasch zu einer Vielzahl von Streitfragen geführt, von denen einige vom BGH inzwischen beantwortet worden sind.    
 
I. Zulässigkeit der Berufung
 
Im Rahmen der Zulässigkeit haben sich im wesentlichen Streitfragen im Zusammenhang mit dem Berufungsbegründungsfrist und den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung ergeben.  
 
1. Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen PKH – Antrages
 
Die Berufungsbegründungsfrist ist durch § 520 II ZPO auf zwei Monate verlängert worden. Im Gegensatz zu früher beginnt sie nicht mehr mit der Einlegung des Rechtsmittels selbst zu laufen, sondern mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Dies hat in Fallkonstellationen zu Schwierigkeiten geführt, in denen der Berufungskläger wegen eines gleichzeitig laufenden PKH – Antrages sowohl die Berufungseinlegungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Nach früherem Recht konnte der Berufungskläger nach Bewilligung des PKH – Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Berufungsfrist beantragen. Innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 236 II 2 ZPO war dann lediglich die Berufungseinlegung nachzuholen, für die Berufungsbegründung blieb die Monatsfrist. Die nunmehrige Trennung der Begründungsfrist von der Einlegung des Rechtsmittels hat dazu geführt, dass auch nach erfolgter Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist die Berufungsbegründungsfrist wegen § 236 II 2 ZPO nur zwei Wochen beträgt. Dem ist der BGH entgegengetreten: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere eine verfassungskonforme Auslegung des § 236 II 2 ZPO. Mit der Wiedereinsetzung beginne daher die zweimonatige Begründungsfrist des § 520 II ZPO erneut zu laufen (BGH, NJW 03, 3275, 3278f.)       
 
2. Berufungsbegründung, § 520 III 2 ZPO
 
Die Berufungsbegründung muss neben den Berufungsanträgen (§ 520 III 2 Nr.1 ZPO) Berufungsgründe (§ 520 III 2 Nr. 2-4) enthalten.  
 
Dabei hat insbesondere die Frage Schwierigkeiten bereitet, welche Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift haben muss, die sich auf den Berufungsgrund nach § 529 I Nr.1 ZPO stützt. § 520 III 2 Nr.2 ZPO gibt vor, dass die Begründung konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bezeichnet und darleget, warum diese eine erneute Feststellung als geboten erscheinen lassen. Der BGH hat insoweit keine hohen Anforderungen an die ordnungsgemäße Berufungsbegründung gestellt: Der Berufungskläger müsse lediglich die Voraussetzungen darlegen, unter denen die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen entfalle. Die von § 520 III ZPO Nr.3 ZPO vorgegebene Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff bedeute keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung der Berufungsanforderungen (Beschluss XII ZB 165/2 vom 28.5.2003). So genüge für den Angriff auf die erstinstanzlichen Feststellungen beispielsweise der Hinweis auf das konkret bezeichnete Parteivorbringen selbst, wenn der Berufungskläger dessen Übergehung in der ersten Instanz rügt (BGH NJW 04, 1876).    
 
II. Begründetheit
 
1. Prüfungsprogramm des Berufungsgerichts

 
Die Berufung ist begründet, wenn und soweit das erstinstanzliche Urteil abgeändert oder die Sache unter Aufhebung zurückverwiesen wird. Unbegründet ist die Berufung dagegen, wenn das Berufungsgericht zum selben Ergebnis kommt, wie das erstinstanzliche Gericht, sei es auch aus anderen Gründen. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung der Berufung hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Klage auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu überprüfen. Die Berufungsgründe ergeben sich aus § 513 ZPO: Die angegriffene Entscheidung muss auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruhen oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechfertigen eine andere Entscheidung. Dabei gibt der Wortlaut des § 529 I ZPO dem Berufungsgericht die Prüfungsreihenfolge vor: Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellung des Eingangsgerichts gebunden, muss aber für jeden entscheidungserheblichen Prüfungspunkt klären, ob die Tatsachenfeststellungen zu wiederholen sind, weil konkrete Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen (§ 529 I Nr. 1 ZPO), und / oder weil sie auf neue Tatsachen zu erstrecken sind (§ 529 I Nr.2 ZPO). An die „konkreten Zweifel“ des Berufungsgerichts stellt der BGH geringe Anforderungen. Schon eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ soll genügen, dass das Urteil sich als falsch herausstellt (NJW 2003, 3480). Soweit es insoweit auf die Beweisbedürftigkeit ankomme, genügte es für konkrete Zweifel, dass ein tragendes Element der Urteilsbegründung in seiner Aussagekraft geschmälert werde. (NJW 04, 1876). – Bleibt die Tatsachenfeststellung unverändert, so hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob das Eingangsgericht das Gesetz zureffend auf die Tatsachen angewendet hat (§ 546 ZPO).   
 
2. Die berufungsgerichtliche Tatsachenbindung
 
Die wesentliche Neuerung des Berufungsrechts besteht in der Tatsachenbindung des Berufungsgerichts. Diese Gesetzesänderung bedeutet im Grunde, dass in der ersten Instanz sämtlicher Vortrag dem Gericht vorgelegt werden muss und das Versäumnisse nach neuem Recht zum Verlust des Rechtsstreits führen.
 
Nach § 525 a.F. ZPO war der erstinstanzlich gewonnene Prozessstoff „von neuem zu verhandeln“, d.h. nicht erneut zu ermitteln, jedoch wiederholt und ohne eine Bindungswirkung zu beurteilen. Zweifelhaft war nach der Gesetzesreform zunächst, welche Tatsachen i.S.d. § 529 I Nr.1 ZPO „festgestellt“ sind. Die Problematik soll der folgende Beispielsfall verdeutlichen:  
 
Der Kläger nimmt einen Zechkumpanen aus einer Kneipenschlägerei auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte trägt vor, er habe mit der Prügelei nichts zu tun gehabt; der Kläger müsse ihn mit einem anderen Trinkbruder verwechseln. In Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Beide Parteien bieten für ihre jeweiligen Behauptungen Beweis an. Das Gericht erhebt keinen Beweis, weil es der Auffassung ist, dass die Forderungen des Klägers jedenfalls verjährt seien. Mit dieser Urteilsbegründung weist es die Klage ab. Versteht man den Begriff der festgestellten Tatsachen rein beweisrechtlich, so kann der Kläger nun seine Berufung nur auf die rechtliche Beurteilung der Verjährungseinrede durch das erstinstanzliche Gericht stützen, denn die schädigende Handlung ist vom Eingangsgericht nicht festgestellt worden. Eine berufungsgerichtliche Beurteilung der Verletzungshandlung selbst ist ihm daher nicht möglich.
 
Der BGH hat sich zur Beantwortung dieser Frage an dem revisionsrechtlichen Begriff der „Feststellung“ gemäß § 559 II ZPO orientiert und mit Urteil V ZR 104/03 vom 19. März 2004 den Umfang der Tatsachenbindung geklärt. „Festgestellt“ sind demnach nicht nur die Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweis-würdigung gemäß § 286 I ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr oder nicht wahr sind, sondern auch solche Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder unstreitig (§ 138 III ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben. Mit anderen Worten: Es wird der gesamte aus dem Tatbestand und den Schriftsätzen ersichtliche erstinstanzliche Prozessstoff auch zum Gegenstand der Berufungsverhandlung. Sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der ersten Instanz eingeführt wurden, bleiben in der Berufungsinstanz voll erhalten.
 
3. Die Prüfungspflicht der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen von Amts wegen
 
Ist die Berufung zulässig, so obliegt nach der Rspr. des BGH die Kontrolle der eingangsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen dem Berufungsgericht von Amts wegen. Die Rechtsprüfung setzt demnach keine Rüge nach § 520 III Nr. 2 ZPO voraus. Ist eine solche Rüge gleichwohl erhoben worden, so zeichnet diese nicht den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts vor. Der BGH schließt dies aus der Systematik des § 529 ZPO: Die tatsächliche Fehlerkontrolle richte sich ausschließlich nach § 529 I ZPO, die Rechtsfehlerkontrolle dagegen nach § 529 II ZPO. Eine Vermischung der Tatsachenkontrolle mit der Rechtsfehlerkontrolle komme auch dann nicht in Betracht, wenn die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhten.
 
4. Mögliche Angriffe des Berufungsklägers
    
Der Berufungskläger kann also das erstinstanzliche Urteil mit den drei folgenden Mitteln angreifen:
 
a) Fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht, § 529 I Nr.1 ZPO
 
Zunächst mit der Behauptung unrichtiger oder unvollständiger Tatsachenfeststellungen. Solche sind regelmäßig das Resultat von Verfahrensfehlern. Ein Verfahrensfehler gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO liegt nach der Rspr. hauptsächlich vor, wenn das Eingangsgericht seine Beweiswürdigung nicht nach den Vorgaben der Rspr. zu § 286 ZPO vorgenommen oder erhebliches Parteivorbringen übergangen hat. Mit der weiten Auslegung des Begriffs der festgestellten Tatsachen in hat der BGH gleichzeitig klargestellt, dass dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils keine „negative Beweiskraft“ für die festgestellten Tatsachen zukommt. Das Fehlen eines streitigen oder unstreitigen Tatsachenvortrages im Tatbestand des eingangsgerichtlichen Urteils wirkt sich für den Berufungskläger mithin nicht nachteilig aus. Entscheidend ist nur, dass der Tatsachenvortrag aus den Prozessakten hervorgeht. Dagegen bleibt die „positive Beweiskraft“ des Tatbestandes voll erhalten: Wird die Berufung also darauf gestützt, dass ein Parteivorbringen im Tatbestand fehlerhaft enthalten ist (z. B. eine streitige Tatsache wurde als unstreitig dargestellt oder umgekehrt), so bedarf es vor Einlegung der Berufung eines erfolgreich betriebenen Tatbestandsberichtigungsverfahrens gemäß § 320 ZPO.          
 
b) Angriff auf die Tatsachengrundlage mit neuem Tatsachenvortrag, § 529 I Nr. 2
 
Nach § 529 I Nr. 2 ZPO erweist sich das eingangsgerichtliche Urteil auch dann als falsch, wenn die ihm zugrundeliegenden Feststellungen durch neue Tatsachen erschüttert werden. Gemeint sind damit alle neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 ZPO, also sämtliche tatsächlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden, Beweisanträge sowie die Prozessaufrechnung. Ob die Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig ist, bestimmt sich nach §§ 531, 296 ZPO. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben auch in der Berufung ausgeschlossen. Eine erstinstanzliche Präklusion perpetuiert sich für den Rechtsmittelführer aber nur insofern, als diese rechtens war. Das Berufungsgericht prüft mithin vollumfänglich, ob das erstinstanzliche Gericht § 296 ZPO richtig angewendet hat. Soweit das erstinstanzliche Gericht dabei eine Ermessensentscheidung getroffen hat, geht diese auf das Berufungsgericht über. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Zurückweisung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu unrecht erfolgt ist, prüft es auch, ob die erstinstanzliche Entscheidung auf dieser Zurückweisung beruht. Fehlt die Entscheidungskausalität, so bleibt der Vortrag in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.   
 
c) Rechtsverletzung, § 346 ZPO
 
Schließlich kann die Berufung auch darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet habe (§ 546 ZPO). Insoweit erfasst die Rechtskontrolle vornehmlich die Heranziehung und Auslegung des Gesetzes sowie die Subsumtion des Sachverhaltes. Hiervon nicht erfasst ist –wie erläutert- die Tatsachenerhebung sowie die Beweiswürdigung, die beide unter dem Gesichtspunkt er Tatsachenkontrolle geprüft werden. Die Tragweite des Berufungsgrundes der Rechtsverletzung ist insbesondere bezüglich der Auslegung von Willenerklärungen und Verträgen noch unklar: Im Revisionsverfahren darf das Revisionsgericht diese nur auf Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungsgrundsätze sowie die Nichtbeachtung wesentlicher Umstände überprüfen. Es steht zu erwarten, dass der BGH für das Berufungsverfahren einen weitaus großzügigeren Kontrollmaßstab anlegt.
 
III. Fazit
 
Die gesetzgeberische Absicht, das Berufungsverfahren durch seine Umgestaltung in eine „Instanz der Fehlerkontrolle und –beseitigung“ dem Revisionsverfahren anzunähern, ist nur teilweise verwirklicht worden. Im Wesentlichen ist dies dem BGH zu verdanken, der mit den geringen Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift und der von Amts wegen umfassend durchzuführenden Tatsachenkontrolle des Erstgerichts dem Rechtsuchenden eine zweite Tatsacheninstanz soweit wie möglich offen zu halten versucht.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 406 vom 25. April 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich