Frankfurt/Main (jur). Fitnessstudios dürfen in ihrer Werbung für neue Mitglieder den tatsächlichen Gesamtpreis nicht verschleiern. Es ist unlauter, wenn ein Fitnessstudio-Betreiber eine für jedes Quartal fällige „Servicegebühr“ nur im Kleingedruckten der Werbung ausweist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 11. März 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 269/19). In dem Rechtsstreit ging es um die Werbung für einen Fitnessclub im Großraum F …