Durch die globalisierte Welt kommt es häufig vor, dass Menschen Doktor-Titel im Ausland erlangen oder einen ausländischen Ehrendoktortitel verliehen bekommen. Mandanten melden sich bei uns, weil sie unsicher sind, wie diese Titel korrekt geführt werden können. Im Gespräch mit Dr. Rainer Schreiber, Unternehmensberater und Mitglied des Verbandes der Deutschen Fachjournalisten e.V. mit Sitz in Berlin – eine Zusammenfassung von Valentin Markus Schulte, Volkswirt & Stud. iur.
Die akademische Promotion – der ordentliche Doktor-Titel – Dr. Titel
Die Promotion, ein Aspekt der höheren Bildung, ist nichts anders als eine Beförderung auf (vom lateinischen promotio: Beförderung zu einer Ehrenstelle) eine höhere, akademische Ebene. Somit ist die Promotion der Nachweis der Fähigkeit zu besonders vertiefter wissenschaftlicher Forschung und beruht auf einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Arbeit also der Dissertation sowie einer Disputation. Die Promotionsverfahren sind an den Universitäten im In- und Ausland unterschiedlich, und können neben der Dissertation und Disputation weitere Prüfungsleistungen beinhalten. Entscheidend für eine Doktorarbeit (Dissertation) ist die Novität – also die neuen wissenschaftlichen Ergebnisse. Eine Disputation ist die Verteidigung der Ergebnisse der Doktorarbeit vor einem wissenschaftlichen Gremium.
Doktortitel aus dem Ausland
Akademisch erlangte Doktortitel können im Rahmen der im Bologna-Prozess festgelegten Regeln umgeschrieben und in Deutschland ohne Zusatz geführt werden. Hier liegt somit ein transparentes Regelwerk vor, dass die “Umrechnung” von ausländischen akademischen Doktor- titeln möglich macht. Probleme gibt es insbesondere mit in einigen europäischen Ländern erlangbaren “kleinen Dr.-Titeln”, die ein Zwischending zwischen einem Masterabschluss und einer Dissertation darstellen und in Deutschland nicht als “Voll Dr.-Titel” geführt werden darf. Für andere Länder gelten andere Regeln.
Der akademische Titel darf gem. § 5 II Satz 5 Personalausweisgesetz (PAuswG) in den Personalausweis eingetragen werden. Das ist deutsches Recht.
Der Ehrendoktortitel
Der Ehrendoktortitel (doctor honoris causa) wird von Universitäten oder anderen Einrichtungen an Menschen verliehen, die sich besonders um die Universität oder um eine wissenschaftliche oder gesellschaftliche Leistung verdient gemacht haben. Im Gegensatz zu den akademischen Titeln muss hier keine Dissertation angefertigt werden. Die verleihenden Stellen sind somit in Fragen der Verleihung sehr frei. Akademische Rechte sind aus solchen Titeln nicht ableitbar, sodass gem. § 5 II Satz 5 PAuswG keine Eintragung des Ehrendoktortitels in den Personalausweis möglich ist. Faktisch ist dieser Grad im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in den Personenstandsdaten gelegentlich dennoch aufgenommen worden.
Rechtsgrundlage zum Führen des Titels in Deutschland
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, da die Länder hier gem. Art. 70 Grundgesetz (GG) Gesetzgebungskompetenz haben. Die Vorschriften sind recht ähnlich, sodass hier exemplarisch nur auf die Vorschriften des bayerischen Landesrechts Bezug genommen wird.
Gemäß Art. 68 II Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) kann “Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, (…) nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.”
Gemäß Art. 68 II Satz 2 BayHSchG gilt dies nicht, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Verleihung dieses Titels hat. Fraglich ist somit immer, ob die verleihende Institution zur Verleihung berechtigt ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn es sich um eine renommierte Universität, auf die vielleicht sogar das zuständige Ministerium des Staates Bezug nimmt handelt, ist dies oft zu bejahen.
In welcher Form kann der Ehrendoktortitel aus dem EU-Ausland rechtlich korrekt geführt werden?
Beim Führen des Ehrendoktortitels (Dr. h.c.) muss unbedingt darauf verwiesen werden, dass es sich hierbei nicht um einen akademischen Titel handelt. Außerdem muss die verleihende Institution oder der Länderzusatz in Kurzform genannt werden. Richtig wäre also beispielsweise: Dr. h.c. (Universität Y, Stadt X) Max Mustermann. Hierbei ist es zulässig, wenn die Bezeichnung in lateinische Buchstaben übersetzt wird. Auch sinnvolle und anerkannte Abkürzungen der verleihenden Institution sind möglich (z.B. Dr. h.c. (UY, X)). Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung eines * mit einer weiter unten stehenden Erklärung, was in der Praxis so aussehen würde: Dr. h.c.*
Werden diese Vorschriften nicht beachtet oder der Dr. h.c. wird als akademischer Titel geführt kommt eine Strafbarkeit gem. § 132a Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Dort heißt es: “Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.” Betroffene, die sich der Rechtslage unklar sind, sollten sich deshalb an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
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