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Investition in ein schwarzes Loch: Star Trek Fonds – Vermittler muss Schadensersatz zahlen

In einem Urteil vom 14.07.2004 hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Vermittler des Star Trek Fonds, des "Fondskonzepts der besonderen Art" zu Schadensersatz verurteilt. Der Vermittler muss dem Anleger den gesamten an die Fondsgesellschaft gezahlten Betrag  zurückerstatten. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main haftet der Vermittler aus einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung und aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne.
 
Der so genannte Star Trek Fonds wies gleich mehrere Besonderheiten auf, über welche der Vermittler den von den Rechtsanwälten Dr. Schulte & Röhlke vertretenen Anleger nicht aufklärte:


 
Zum einen war er eine Tochterunternehmung der Real Direkt AG, deren zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz voraussichtlich Anlegerschäden in Millionenhöhe verursachen wird. Zum anderen war der Star Fonds sehr bewusst für die Fans der Serie Star Trek konzipiert worden, mit deren Geldern ein mobiler Star Trek Themenpark finanziert werden sollte. Ein vergleichbarer Park stand zuvor bereits in London, ein Testlauf wurde auf dem Geländer der Messe Düsseldorf vorgenommen. Der ehemalige Messechef stürzte über diesen Vorgang und die dabei verursachten 60 Mio. Euro Schulden. Zusätzlich sollte das Anlegergeld in Unternehmen der Real Direkt-Gruppe geleitet werden.
 
Von wahrhaft außergalaktischer Qualität war der Emissionsprospekt. Dieser enthielt, wie das Landgericht Frankfurt in deutlichen Worten feststellt, keinerlei konkrete Angaben über die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsaussichten der Emittenten und der Beteiligungsunternehmen, die Zahl der Angestellten, der Eröffnungsbilanzen oder aber die Namen der Verantwortlichen und Prospektherausgeber. Das Landgericht bemängelt das Fehlen jeglichen Hinweises auf die Real Direkt AG und insbesondere auch Plausibilitätsmängel. So werden die unterschiedlichen Investments des Fonds teilweise von der Höhe her überhaupt nicht beziffert, teilweise werden sog. Zielgesellschaften bewusst offen gehalten, sodass sich der Anleger überhaupt kein Bild über die Kapitalanlage machen konnte.
 
Der verurteilte Kapitalanlagenberater muss sich nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main auch als solcher und nicht lediglich als Vermittler behandeln lassen, da er den Anleger ein Beratungsprotokoll hat ausfüllen lassen. Schon hieraus wird ersichtlich, dass der Anleger die besondere Sachkunde des Beraters vertrauensvoll in Anspruch genommen hat. Angesichts der offenkundigen Prospektlücken hätte dem Beklagten jedoch auffallen müssen, dass die vorgestellte Kapitalanlage sich schlechthin nicht für den Anleger eignet. Denn zum einen wechsele die Bezeichnung der Unternehmensträgerin ohne jede Erklärung im Verlaufe des Prospekts, zum anderen hätte dem Kapitalanlagenberater schon bei Lektüre des Prospekts auffallen müssen, dass keinerlei Angaben enthalten sind, ob und wie sichergestellt werden sollte, dass die Anlegergelder tatsächlich zu den angegebenen Zwecken verwendet werden. Sobald dem Berater die Fragwürdigkeit des Anlageobjekts nicht bekannt gewesen sei, hätte sie ihm bei einer pflichtgemäßen Prüfung jedenfalls auffallen müssen. Als Anlageberater habe der Beklagte merken und darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekonzept nicht plausibel war.
 
„Damit geht die juristische Aufarbeitung der Real Direkt-Pleite und ihrer Tochterunternehmen weiter,“ so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der Anwalt des Klägers. “Die selbsternannten Anlageberater werden jetzt für ihre falschen Versprechungen ein zu stehen haben.“

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 433 vom 18. Oktober 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich