Oszustwo inwestycyjne na finanzexp.de / Pixabay

Angebliche Verbraucherumfragen am Telefon sind häufig getarnte Verkaufsgespräche und horchen arglose Verbraucher aus

Die neuste Masche cleverer Verkäufer: Angebliche Verbraucherumfragen am Telefon sind häufig getarnte Verkaufsgespräche und horchen arglose Verbraucher aus

Inhalt: Aquise von Privatleuten durch getarnte Telefonumfragen, Meinungsumfragen etc. wettbewerbsrechtlich verboten
Aktueller Bezug: Die Unzulässigkeit von unerbetenen Telefonanrufen im Privatbereich bestätigt vom OLG Stuttgart, veröffentlicht in der Septemberausgabe der Fachzeitschrift MMR 9/2002.
 
Verwerflich ist insbesondere die neuste Masche: Anrufe getarnt als Verbraucherbefragungen.
Die Privatpersonen haben weiterhin einen Anspruch darauf, in Ruhe gelassen zu werden.


In den ersten Urteilen die zur Telefonwerbung oder zum Telefonmarketing ergangen sind, stand auch tatsächlich die Belästigung des Angerufenen im Vordergrund. Neuerdings stellt der Bundesgerichtshof maßgeblich auf den ohne Einwilligung gewaltsam erzwungenen Einbruch in die Privatsphäre ab und bezieht sich dabei auf § 138 Satz 1 BGB. Danach ist es für die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber einer Privatperson erforderlich, daß vorher vom Angerufenen ausdrücklich oder konkludent ein Einverständnis erklärt wurde, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Grundsätzlich reicht es dabei nicht aus, daß dies erst zu Beginn des Telefonanrufes geschieht, da nach der Rechtsprechung die Verletzungshandlung dann schon vollzogen sein soll.
Trotzdem werden in der Praxis in letzter Zeit häufig Telefongespräche geführt, die entweder offen oder verdeckt zu bloßen Werbezwecken geschehen. Beispielsweise rufen Zeitungsverlage nach dem Abonnieren eines zweiwöchigen Probeexemplars bei den potentiellen Kunden an und erfragen, ob ein langfristiges Abonnement in Betracht kommt (so das neuste Urteil des OLG Stuttgart – verboten!).
Nur am Rande sei erwähnt, daß selbst die unverlangte Telefaxwerbung von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen wurde, obwohl dabei gerade kein Gespräch aufgedrängt
wird (BGH GRUR 1996, S. 209). Hier liegt die Unzulässigkeit nach der Rechtsprechung im ungewollten Ressourcenverbrauch (Tinte/Papier). Das gilt auch für Mailwerbung.
Wer also angerufen wird, sollte versuchen herauszufinden, von wem er bedrängt wird. Verbraucherzentralen können solche schwarzen Schafe abmahnen.
Falls dann später nach der angeblichen Telefonbefragung zu Verbraucherzwecken ein Vertreter anruft, ist es rechtlich möglich so aufgedrängte Verträge mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Vertriebsmethoden anzufechten. Je mehr allerdings Verbraucher über diese neue Masche berichten, desto einfacher haben es Verbraucherzentralen und Betroffene sich zur Wehr zu setzen. Weil besonders Kapitalanlagen so vertrieben, werden droht ein hoher Schaden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 450 vom 30. Mai 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich