Recht und Gesetz

Ausstieg aus der Deutsche Beamtenvorsorge AG und Co. Zweite Deutschlandfonds KG – LG Frankfurt Oder eröffnet Möglichkeit zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung

Das Landgericht Frankfurt Oder hat mit Urteil vom 19.10.2007 unter dem Az. 11 O 102/07 in einem von dem Autor geführten Verfahren gegen die „Deutsche Beamtenvorsorge AG für Unternehmensbeteiligungen und Co. Zweite Deutschlandfonds KG“ entschieden, dass bei Vorliegen einer Haustürsituation der Widerruf des Vertragsverhältnisses nach dem Haustürwiderrufsrecht möglich ist.

Der Kläger hatte die Kapitalanlage in seiner Wohnung vermittelt bekommen und nach nicht ganz neun Jahren den Widerruf des Vertragsverhältnisses erklärt. Dieses wollte die Beklagte jedoch nicht gelten lassen. Sie ging davon aus, dass die Möglichkeit zum Widerruf grundsätzlich eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung abgelaufen sei.

Das Landgericht Frankfurt Oder entschied jedoch, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ausreichend war. Zwar entspreche die Widerrufsbelehrung in ihrem Wortlaut den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus bedürfe es aber neben einer gesonderten Unterschrift durch den Zeichner der Kapitalanlage, auch einer drucktechnisch deutlich gestalteten Hervorhebung der Widerrufsbelehrung, um deren Warnfunktion hinreichend zu erfüllen. Allein die verwendete Schriftgröße und der Fettdruck der Widerrufsbelehrung genügen nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt Oder nicht, um diese Warnfunktion zu erfüllen.

Aus diesem Grund war der Widerruf des Vertragsverhältnisses auch noch fast neun Jahren nach Vertragsabschluss möglich. Rechtsfolge ist, dass der Vertrag als Rechtsgrund für die gegenseitig gewährten Leistungen nachträglich wegfällt. Es ist insoweit hier nach den sog. „Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft“ eine Auseinandersetzung durchzuführen. Die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt beweist wieder einmal, dass etliche Widerrufsbelehrungen nicht ausreichend sind, um die klaren gesetzlich geregelten Vorgaben hinreichend zu erfüllen. In dem vorliegenden Fall bietet die Möglichkeit des Widerrufs des Vertragsverhältnisses somit eine ideale Möglichkeit für den Anleger, um aus seiner Kapitalanlage wieder auszusteigen, ohne große Verluste zu erleiden.

Allerdings dürfte auch hier wieder einmal das Windhundprinzip gelten, wonach derjenige, der zuerst kommt, auch zuerst sein Geld erhält. Diejenigen, die sich zu spät melden, bestraft möglicherweise das Leben bzw. das Insolvenzverfahren, falls die Gesellschaft nicht in der Lage sein sollte, sämtliche an sie gestellten Forderungen zu erfüllen.

Die Rechtsanwälte werden in der Angelegenheit weiter berichten.

Dr. Schulte
Rechtsanwalt

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 512 vom 16. Januar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich