Recht und Gesetz

Maklerhaftung – Enthaftung über das Kleingedruckte ist nicht möglich

  Der Makler, insbesondere der Versicherungsmakler, kommt in seiner täglichen Tätigkeit in der Regel mit erheblichen Vermögenswerten in Berührung. Die Kunden erwarten eine umfassende Beratung und Hilfestellung bei den Vertragsabschlüssen und im Vorfeld, und mitunter hängen von den getroffenen Entscheidungen Einzelschicksale ab.

 Die Beratung und Aufklärung ist eine der Hauptpflichten des Maklers; Beratung und Aufklärung machen den Vertrag gerade zum Maklervertrag. Im Zuge der zunehmenden Ausweitung der Beratungspflichten des Maklers und dem damit unübersehbar gewordenen Haftungsrisiko besteht jedoch mittlerweile ein erhebliches Interesse der Makler daran, ihre Haftung einzuschränken oder zumindest in der Höhe zu begrenzen. 

Die Beratung als Hauptpflicht

Der Maklervertrag ist in erster Linie ein Beratungsvertrag, der Kunde sucht den Makler gerade auf, um von dessen überlegenen Wissen und Erfahrung zu profitieren und mit seiner Hilfe zu der bestmöglichen Lösung zu gelangen. Beratung und Aufklärung sind damit die Quintessenz des Maklervertrages und als Hauptpflichten nicht leicht durch Vertrag oder Vereinbarung auszuschließen.

 Eine generelle Absage muss den beliebten Haftungseinschränkungen im „Kleingedruckten“ erklärt werden. Auch wenn in einschlägigen, plakativen  Veröffentlichungen im Internet (www.maklerhaftung.de o.ä.) oder in halbjuristischen Schriften oft der Eindruck erweckt wird, es genüge, ein bestimmtes Vertragsformular zu entwerfen und dieses einfach immer wieder zur Grundlage der abzuschließenden Verträge zu machen, wird dieser Versuch, die Haftung abzubedingen, praktisch immer scheitern.

  Vertragsbedingungen, die dazu bestimmt sind, immer wieder verwendet zu werden, ohne dass mit der anderen Seite darüber verhandelt wird, stellen juristisch gesehen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Wirksamkeit in den §§ 305ff. BGB gesetzlich relativ streng geregelt ist. Dies gilt übrigens unabhängig davon, an welcher Stelle im Vertrag sie auftauchen oder in welcher Größe sie abgedruckt sind. Sobald erkennbar ist, dass diese Bedingungen immer wieder verwendet werden und der anderen Seite sozusagen „aufgedrückt“ werden, unterliegen sie der gesetzlichen Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und diese bestimmt in § 307 BGB, dass wesentliche Rechte oder Pflichten, die für einen Vertrag typisch sind, nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden dürfen. Das trifft auf Beratung und Aufklärung, die ja Hauptpflichten des Maklervertrages sind, zu! 

Die Haftungsbeschränkung ist dann nach § 306 BGB unwirksam, während der Vertrag im übrigen aber wirksam bleibt, und an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, die gerade vermieden werden sollte. Von der Verwendung von Standardklauseln muss damit dringend abgeraten werden – der Makler begibt sich mit ihrer Verwendung in jedem Fall der Chance, die Haftung überhaupt einzuschränken.  

Individualvertragliche Vereinbarungen

Von den Standardklauseln zu unterscheiden sind die im einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelten Vereinbarungen. Hier gibt es keine grundsätzlichen gesetzlichen Verbote, denn die Privatautonomie, die es den Parteien grundsätzlich erlaubt, jeden nur erdenkbaren Vertrag abzuschließen, ist immer noch einer der wichtigsten Grundsätze des Zivilrechtes. Damit ist eigentlich auch die vollständige Abbedingung der Maklerhaftung denkbar – problematisch ist natürlich, dass der Kunde als Vertragspartner hier ausdrücklich einverstanden sein müsste. 

Die völlige Abbedingung der Maklerpflichten wird damit in der Praxis nicht durchführbar sein. Möglich ist allerdings die Einschränkung der Haftung, etwa ihre höhenmäßige Begrenzung, die es dem Makler erlaubt, sich gegen Beratungsfehler effektiv und umfassend zu versichern. 

 Zieht man den Vergleich mit anderen Berufsgruppen wie etwa Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, so muss angemerkt werden, dass  individuell vereinbarte Haftungsbeschränkungen in diesen Berufen durchaus üblich sind, obwohl auch diese mit erheblichen Vermögenswerten – oder im Falle der Ärzte sogar mit dem noch kostbareren Rechtsgut von Gesundheit und Leben – in Berührung kommen. 

Warum eine Einschränkung der Haftung für Makler nicht möglich sein sollte, ist damit nicht einsichtig. Wichtig ist es jedoch, die Haftung nur teilweise abzubedingen und für jeden Einzelfall sorgfältig abzuwägen, mit welchen Risiken der Kunde belastet werden darf, zum einen, um diesen nicht zu verlieren, zum anderen, um den Anschein einer Überrumpelung oder Übervorteilung zu vermeiden. Nicht auszuschließen ist auch, dass bei zu weitgehender Abwälzung des Haftungsrisikos auf den Kunden der Vertrag daraufhin überprüft wird, ob er sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB ist. Dieser Gefahr kann begegnet werden, indem die Haftungsbegrenzung möglichst vorsichtig vorgenommen wird und dem Kunden an geeigneter Stelle eventuell auch Zugeständnisse gemacht werden, etwa bei der vereinbarten Vergütung oder dem Umfang des Service.

 Es ist denkbar, dass ein Vertrag, in dem die Haftung in dieser Weise eingeschränkt wird, von der Rechtsprechung möglicherweise nicht mehr als Maklervertrag qualifiziert wird. Dies tut seiner Wirksamkeit allerdings keinen Abbruch. Anliegend finden Sie ein Muster für eine vertragliche Klausel, die es Ihnen erlaubt, die Haftung rechtlich wirksam einzuschränken. Aufgrund der bereits geschilderten Problematik, dass die Begrenzung möglichst einzelfallgerecht erfolgen muss, ist es unmöglich, einen Formularvertrag zu entwerfen. Das Vertragsmuster dient nur als Anregung für die individuelle Vereinbarung mit dem Kunden. Die Haftungsbeschränkung muss unbedingt auf den Einzelfall abgestimmt, mit dem Kunden besprochen und im einzelnen ausgehandelt werden!    

Vertragsmuster

 Zwischen dem Makler  –  und  – Kunde –  wird folgender Vertrag geschlossen: 

Vertragsgegenstand  …

  Haftung  

Es empfiehlt sich, diese Klausel nicht in das Vertragsformular aufzunehmen, sondern zunächst mit dem Kunden zu besprechen und erst dann in den Vertrag einzufügen bzw. eine neue Ausfertigung vorzunehmen, um jeden Anschein einer standardmäßigen Verwendung zu vermeiden.  

Die rechtliche Beratung im Rahmen des Maklervertrages bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich, deren Kosten mittelbar im Wege der Vergütungsvereinbarung auch von dem Kunden getragen werden müssen. Im Interesse beider Parteien wird daher folgende Haftungsbeschränkung vereinbart:-       Haftung bis zu einer Höchstgrenze von … €-      

Abbedingung der Haftung für folgende Risiken / in folgenden Fällen: …-      

… Die Haftungsbeschränkung muss möglichst deutlich auf den Einzelfall abgestimmt werden. Es ist genau zu untersuchen, welche Risiken der Vertrag mit sich bringt und in welchem Umfang und in welcher Weise diese eingegrenzt werden sollen. Der Kunde muss die getroffene Regelung verstehen, die Chance bekommen, auf ihren Inhalt einzuwirken und der letztlich gefundenen Haftungsbeschränkung zustimmen! 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 533 vom 16. Juni 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich