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Miese Geschäfte mit Trading Programmen – Beschwerde gegen die Volksbank Bodensee–Basel

Schweizer Banken und „Basler-Investment“ klingt in den Ohren der Verbraucher nach Seriosität, Zuverlässigkeit und Bonität. Das dem nicht immer so sein muss, stellen nun Anleger fest, die ihr Geld in das „Basler Investment“ der Volksbank Bodensee – Zweigniederlassung Basel gesteckt haben. Das „Basler Investment“ war den deutschen Anlegern von einem deutschen Vermögensverwalter als renditeträchtig empfohlen worden.
Nachdem sich die Deutschen zur Investition entschlossen hatten, wurde das Geschäft wie folgt abgewickelt:Zunächst eröffneten sie ein Depot als Grundlage für das Trading-Programm bei der Volksbank, die per Fax sofort das anzulegende Kapital von der Hausbank der Anleger anforderte. Gleichzeitig schlossen die Anleger einen Darlehensvertrag mit der Volksbank ab. Das daraus stammende Kapital floss ebenfalls in das Trading-Programm. Als Garantienote für das Trading-Programm wurden die Anleger gedrängt, die MAN-Spektrum zu wählen. Anhand einer Berechnung prognostizierte der Leiter der Bank eine Nettorendite von 19,2% per anno. Bei der Kombination aus Eigenkapital und Darlehenssumme eine hervorragende Renditeerwartung für die Kunden.
Im Gespräch wurde eine Provisionsvereinbarung mit der Corpa AG – einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Bedingung für die Teilnahme am Trading-Programm gemacht. Die Anleger unterschrieben diese Vereinbarung.   Im Gegensatz zu den Prognosen des Filialleiters kam das Trading-Programm nicht zum Laufen, obwohl die Trading-Summe für den Beginn erreicht war. Anstatt hoher Renditen sitzt das Geld der Anleger im Programm fest. Was köknnen sie tun? Die Anleger habe in diesem Fall mehrere Möglichkeiten, ihre Interessen auf dem Rechtsweg zu verfolgen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.Zum einen ist die den Anlegern aufgedrängte Garantie-Note MAN-Spectrum nicht werthaltig, sondern stellt eine regelrechte Kapitalvernichtung dar. Da diese Garantie-Note im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsvertrages durch den Leiter der Bank empfohlen wurde, hat dieser nicht mit der entsprechenden Sachkenntnis, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt gehandelt.
Dieses Beratungsverschulden der Bank bei Abschluss eines Wertdienstleistungsgeschäfts begründet Schadensersatzansprüche der Anleger. Zum anderen gibt es Anhaltspunkte, dass die Anleger vom Leiter der Volksbank getäuscht worden sind. Die von ihm vorgelegten Renditeberechnungen entbehrten augenscheinlich jeder Grundlage. Auch aus dieser Täuschung resultiert ein Schadenersatzanspruch der Anleger. Des Weiteren ist das eigentliche Geschäft, das Trading-Programm, nicht gestartet, so dass die rechtliche Grundlage für die Depoteröffnung entfällt Dass die Anleger das Geld in der Schweiz angelegt haben, spielt für die Schadenersatzansprüche keine Rolle. Auch schweizer Banken müssen sich an bestimmte Verhaltenspflichten halten. Beispielsweise haben sie eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht im Sinne des § 34 WpHG.
Bei einer Verletzung kann davon ausgegangen werden, dass zugleich Verhaltenspflichten nach § 31 und § 32 WpHG verletzt werden.Darüber hinaus kann auch das deutsche Recht zur Anwendung kommen, wenn es sich bei dem Anleger um einen Konsumenten im Sinne des § 120 schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) handelt. Dann gilt auf jeden Fall das Recht des Staates in dem der Konsument (Anleger) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – in diesem Fall also Deutschland. Anleger sollte sich daher auf jeden Fall von ihrem Anwalt beraten lassen.
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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 606 vom 5. Februar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich