Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem nunmehr veröffentlichen Urteil vom 11.12.2008 zu dem Aktenzeichen XI ZR 195/07 entschieden, dass der Insolvenzverwalter der Phoenix von Anlegern, die so genannte Scheingewinne, zur Auszahlung erhalten haben, zurückfordern kann. Scheingewinne sind Auszahlungen, die nicht durch wirkliche Einnahmen der Gesellschaft gedeckt waren.
Das Urteil war lang erwartet worden und stellt nunmehr fest, dass der Insolvenzverwalter weitergehende Rechte hat, als dies in der früher geltenden Konkursordnung der Fall war. Den Anlegern bleibt somit nicht mehr die Möglichkeit, mit Schadensersatzansprüchen, die sie gegen die Gesellschaft geltend machen könnten, gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzurechnen.
Dies hat zur Folge, dass die erhaltenen Scheingewinne zurückgezahlt werden müssen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass aus der Insolvenzmasse ein wesentlich geringerer Rückzahlungsbetrag zur Auszahlung kommt, als dies bei Behalten der Scheingewinne der Fall gewesen wäre.
Das Urteil hat auch weitreichende Folgen für andere Anleger. So fordert zum Beispiel die Insolvenzverwalterin Rüdlin in Sachen der insolventen F&P AG (ehemals Freitag und Partner) von den Anlegern die Rückzahlung von Scheingewinnen, welche ebenfalls nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren.
Die Anleger können sich gemäß der neuen Rechtsprechung des BGH vor den Rückforderungen von Scheingewinnen durch den eingesetzten Insolvenzverwalters nur dann retten, wenn sie sich auf den Tatbestand der Entreicherung berufen können. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der Anleger das erhaltende Geld verbraucht hat, im Vertrauen darauf, diese behalten zu dürfen, und wenn gleichzeitig keine werthaltigen Anschaffungen getätigt worden. Man spricht hier von so genannten Luxus-Aufwendungen. Klassische Beispiele sind teuere Urlaubsreisen oder der Kauf eines Sportwagens.
Die Rechtsprechung des BGH stellt sich hier einmal mehr als wenig verbraucherfreundlich dar. Für geschädigte Anleger oder solche Anleger, die zur Zeit noch Gesellschaftsbeteiligungen gezeichnet haben, heiß dies vor allem, dass sie erst dann sicher davon ausgehen können, das eingesetzte Geld in Form einer Rückzahlung auch behalten zu dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die Rückzahlung auch durch tatsächlich realisierte Gewinne gedeckt ist, da sonst im Fall der Insolvenz stets die Gefahr einer Rückforderung der realisierten Scheingewinne besteht. Dieses gilt zumindest über einen Zeitraum von 4 Jahren, da die Insolvenzordnung für diesen Zeitraum die Rückforderung vorsieht.
Demjenigen Anleger, der tatsächlich Geld durch die Beteiligungsgesellschaft erhält, muss somit geraten werden, die erhaltenen Gelder für die nächsten vier Jahre sicher anzulegen, um jederzeit einer Rückforderung nachkommen zu können oder diese gutgläubig in Luxusgüter zu investieren, um einer Rückforderung nicht ausgesetzt zu sein. Allerdings müssen hierfür Belege aufgehoben und der Zusammenhang der Investition zur Auszahlung belegt werden können. Der BGH schafft somit unsichere Zeiten für Anleger, die in Beteiligungen investiert haben.
Tintemann
Rechtsanwalt
19.02.2009
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