Nur wer wirklich nicht mehr zahlen kann, darf der Schufa gemeldet werden - Dr Thomas Schulte

Nur wer wirklich nicht mehr zahlen kann, darf der Schufa gemeldet werden!

Der Schuldenbericht der Schufa Holding AG: Rechte, Pflichten und Konsequenzen

Die Schufa Holding AG, bekannt für ihre umfangreiche Sammlung von rund 433 Millionen Datensätzen zu etwa 65 Millionen Bundesbürgern (Stand 2007), veröffentlicht jährlich ihren Schuldenkompass. Dieser Bericht gibt Einblick in das finanzielle Verhalten der deutschen Bevölkerung und wird mit Spannung erwartet. Der Bericht von 2008 offenbarte ein ernüchterndes Bild: 8,2 % der erfassten Personen wurden mindestens einmal als zahlungsunfähig oder -unwillig gemeldet, was in der Schufa als Negativmerkmal vermerkt wird. Interessant ist dabei, dass 3,9 % dieser Personen lediglich weiche Negativmerkmale aufweisen – also solche, die keine gerichtliche Bestätigung erhalten haben.

Was darf die Schufa speichern?

Eine zentrale Frage lautet: Dürfen derartige Daten überhaupt gespeichert werden? Die Antwort ist klar geregelt: Solche Einträge dürfen nur erfolgen, wenn eine Bank nachweisen kann, dass die betreffende Person eindeutig nicht zahlen will oder nicht zahlen kann. Diese Vorschrift existiert nicht erst seit Kurzem, sondern ist spätestens seit einem Grundsatzurteil des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 1998 (6b C 243/98) verbindlich. Dieses Urteil setzte klare Grenzen für die Meldung weicher Negativmerkmale.

Der Fall, der Maßstäbe setzte

Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit: Ein Ehepaar hatte gemeinsam einen Kredit für ein Auto aufgenommen, das ausschließlich vom Ehemann genutzt wurde. Nach einem Totalschaden am Fahrzeug und der anschließenden Scheidung weigerte sich der Ehemann, den Kredit weiter zu bedienen. Die Bank forderte daraufhin die Ex-Frau zur Zahlung auf. Diese erklärte wiederholt, sie werde zahlen, sobald die Bank ihren Ex-Mann erfolglos zur Zahlung aufgefordert habe. Trotz dieser Zusicherung kündigte die Bank den Kredit, woraufhin die Frau wie versprochen zahlte. Dennoch meldete die Bank die Frau der Schufa.

Das Amtsgericht Wedding bewertete die Schufa-Meldung als rechtswidrig. Es stellte fest, dass die Ex-Frau immer ihre Zahlungsbereitschaft signalisiert hatte und letztlich auch zahlte. Dies bewies sowohl ihre Zahlungswilligkeit als auch -fähigkeit. Die Bank wurde verpflichtet, die Schufa-Meldung zu widerrufen.

Ihre Rechte als Verbraucher

Fühlen Sie sich von einem Schufa-Eintrag unrechtmäßig betroffen? Sie sind nicht allein: Etwa 3,9 % der Betroffenen teilen Ihr Schicksal. Doch dieses Urteil zeigt, dass es Wege gibt, sich gegen unrechtmäßige Einträge zur Wehr zu setzen. Wenden Sie sich an die Schufa oder konsultieren Sie einen Anwalt, um Ihre Daten korrigieren zu lassen.

Fazit: Die Schufa spielt eine zentrale Rolle bei der Kreditvergabe und hat eine große Verantwortung. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und aktiv Schritte einleiten, um falsche Einträge zu korrigieren. Denn ein negatives Merkmal kann weitreichende Konsequenzen für finanzielle Angelegenheiten haben.

Aktuelle Rechtsprechung zur Schufa seit 2007: Ein Überblick

Seit 2007 hat sich die Rechtsprechung zur Schufa Holding AG, insbesondere hinsichtlich der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, signifikant weiterentwickelt. Ein besonders wegweisendes Urteil wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 7. Dezember 2023 gefällt.

EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023

Der EuGH befasste sich mit zwei zentralen Aspekten der Schufa-Praxis: dem sogenannten “Scoring” und der Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Scoring-Verfahren:

Der EuGH stellte fest, dass das automatisierte Scoring-Verfahren der Schufa gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn es eine wesentliche Rolle bei der Kreditvergabe spielt. Dies wird als eine “automatisierte Entscheidung im Einzelfall” gemäß Art. 22 DSGVO angesehen, die grundsätzlich untersagt ist. Das Gericht betonte, dass solche Entscheidungen nicht ohne menschliches Eingreifen getroffen werden dürfen.

Speicherung von Restschuldbefreiungsdaten:

Zudem urteilte der EuGH, dass die Praxis der Schufa, Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger zu speichern als das öffentliche Insolvenzregister, gegen die DSGVO verstößt. Während das öffentliche Register diese Daten für sechs Monate vorhält, speicherte die Schufa sie bislang für drei Jahre. Der EuGH unterstrich, dass die Restschuldbefreiung es Personen ermöglichen soll, sich wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und daher von existenzieller Bedeutung ist.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich. Nach Ablauf der sechsmonatigen Speicherfrist im öffentlichen Insolvenzregister haben betroffene Personen nun das Recht, die Löschung ihrer Daten bei der Schufa zu verlangen. Zudem müssen Kreditentscheidungen, die auf Scoring-Verfahren basieren, künftig unter Einbeziehung menschlicher Beurteilung erfolgen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

Weitere Entwicklungen

Schufa und Verbraucherrechte: Aktueller Leitfaden für Betroffene

Was ist ein Schufa-Eintrag?

Die Schufa sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern und erstellt daraus ein Bonitätsprofil. Ein negativer Eintrag kann beispielsweise durch Zahlungsausfälle, Vollstreckungsbescheide oder Kündigungen von Krediten durch die Bank entstehen. Solche Einträge wirken sich negativ auf die Bonität aus, was etwa Kreditablehnungen oder Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche zur Folge haben kann.

Automatische Löschung und Sonderregelungen

Negative Einträge bleiben in der Regel drei Jahre nach Begleichung der Forderung gespeichert. In bestimmten Fällen, wie bei beglichenen Schulden unter 2.000 Euro (bis 2018), konnten Einträge sogar vorzeitig gelöscht werden. Diese Regelung wurde jedoch aufgehoben.

Einträge löschen: Schritt-für-Schritt

1. Selbstauskunft einholen: Sie haben das Recht auf eine kostenlose jährliche Schufa-Auskunft.

2. Daten prüfen: Überprüfen Sie Ihre Einträge auf Fehler oder veraltete Informationen.

3. Löschung beantragen: Fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge können direkt bei der Schufa gemeldet werden. Wenden Sie sich bei beglichenen Forderungen auch an den Gläubiger.

4. Dokumente einreichen: Nachweise, wie Löschurkunden vom Amtsgericht, beschleunigen den Prozess.

Musterbriefe zur Löschung stellt beispielsweise die Verbraucherzentrale zur Verfügung.

Wenn die Löschung verweigert wird

Sollte die Schufa eine Löschung ablehnen, können Sie juristisch dagegen vorgehen. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Fazit: Rechte kennen und nutzen

Die Schufa hat eine enorme Macht über finanzielle Entscheidungen, doch Verbraucher sind nicht rechtlos. Aktuelle Urteile und klare rechtliche Regelungen stärken die Position der Betroffenen. Regelmäßige Prüfung und gezielte Anträge können helfen, falsche Einträge zu korrigieren und die eigene Bonität zu verbessern.

SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Rechtsanwalt Dr. Schulte hilft effektiv!

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Auskunftei Deutschlands und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bonitätsbewertung von Privatpersonen und Unternehmen. Doch was tun, wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag Ihre finanziellen Pläne blockiert?

Probleme mit negativem SCHUFA-Eintrag?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht – sei es durch:

  • Unbezahlte Rechnungen (wissentlich oder unwissentlich)
  • Streitigkeiten mit Unternehmen
  • Fälschlicherweise gemeldete Forderungen

Solche Einträge können weitreichende Konsequenzen haben, wie die Ablehnung von Krediten, Energie- oder Mobilfunkverträgen. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen unrechtmäßig Einträge melden oder Drohungen aussprechen, um Forderungen durchzusetzen.

Ihre Rechte: Fehlerhafte oder verfrüht gemeldete SCHUFA-Einträge können angefochten und unter Umständen vorzeitig gelöscht werden.

Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt wichtig ist

Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene ohne juristische Unterstützung häufig scheitern. Rechtsanwälte können:

  • Fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten
  • Die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung auffordern
  • Gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin, ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die Vertretung von SCHUFA-Geschädigten. Durch eine sorgfältige Aufbereitung erreichen wir oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge.

SCHUFA-Scoring und Ihre Rechte

Das SCHUFA-Scoring basiert nicht nur auf negativen Einträgen, sondern auch auf sogenannten „weichen“ Kriterien wie:

  • Anzahl der Kreditkarten
  • Girokonten mit Dispozinsen
  • Bestehende Mobilfunk- oder Stromverträge

Laut der SCHUFA werden täglich über 500.000 Auskünfte erteilt, wobei nicht immer alles korrekt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen Rechte, um sich gegen unberechtigte Einträge oder fehlerhafte Daten zu wehren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!

Kontaktieren Sie Dr. Schulte für schnelle Hilfe

Lassen Sie SCHUFA-Einträge nicht Ihre Zukunft verbauen! Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung:

  • Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
  • E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de

Standort: Malteserstraße 170, 12277 Berlin
Bundesweite Vertretung: Ob Hamburg, München, Frankfurt oder jede andere Stadt – wir kümmern uns um Ihr Anliegen.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Schnelle Bearbeitung: Löschung oft in 1-3 Wochen
  • Digitale Kommunikation: Einfach und effizient
  • Juristische Expertise: Bundesweite Vertretung und langjährige Erfahrung

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen!

Weitere Informationen:

  • Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
  • Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
  • Schadenersatz bei unberechtigtem SCHUFA-Eintrag

Dr. Thomas Schulte – Ihr Ansprechpartner für rechtliche Fragen rund um die SCHUFA!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 614 vom 18. Februar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich