Viele Betroffene erfahren nur zufällig – zumeist bei der Ablehnung des neuen Handyvertrages –, dass IRGENDJEMAND sie bei der Schufa oder einer anderen Auskunftei angeschwärzt hat (Negativeintrag). Was nun? Die Schufa verklagen? Das hat wenig Sinn, denn der unbekannte IRGENDJEMAND meldet dann den Eintrag einfach an eine andere Auskunftei (z.B. Creditreform) und Sie rennen dem Eintrag hinterher. Und nun? Eine Alternative besteht darin, den IRGENDJEMAND in Anspruch zu nehmen. Das Problem? Manche Auskunftei verweigert Ihnen die Offenbarung des IRGENDJEMAND; zur Begründung heißt es dann: Hierbei handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis. Diese Ausrede ist nicht nur plump, sondern auch rechtswidrig, wie das AG Hamburg Altona bestätigte (Urt. v. 17.11.2004, Az. 317 C 328/04).
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (§ 34 BDSG) soll Ihnen gerade die Möglichkeit bieten, den IRGENDJEMAND zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die Gegenargumente sind absurd: Hier verlangen Menschen Anonymität und Datenschutz, die sich genau um diese Rechtsgüter nicht kümmern.
Möglicherweise ist die Herkunft der Daten ja ein profitables Geschäftsgeheimnis. Doch wer Ihre Anonymität nicht schätzt, dessen Anonymität verdient auch keinen größeren Schutz. Deshalb, so das AG Hamburg Altona, reicht die Tatsache, dass Auskunfteien mit fremden Daten Geld verdienen nicht aus, um ein besonderes Geschäftsgeheimnis zu begründen. Hierfür ist schon mehr erforderlich. Auskunfteien müssen grundsätzlich auch sagen, woher die Daten stammen!
Update des Artikels von 2009
Update des Artikels über Negativeinträge bei Auskunfteien
In den letzten Jahren hat sich die Rechtslage bezüglich Negativeinträge bei Auskunfteien wie der Schufa erheblich verändert. Betroffene, die durch einen negativen Eintrag in ihrer Kreditwürdigkeit beeinträchtigt sind, stehen oft vor der Herausforderung, die Herkunft dieser Einträge zu klären und ihre Rechte durchzusetzen.
Aktuelle Entwicklungen und Löschfristen
Die Speicherfristen für Negativeinträge sind nach wie vor ein zentrales Thema. Gemäß den neuen Regelungen dürfen Negativeinträge bei der Schufa und anderen Auskunfteien grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert werden. Diese Frist beginnt mit der Erstmeldung und wird bei jeder Nachmeldung neu gesetzt. Eine kürzlich eingeführte Kulanzregelung ermöglicht es, dass Forderungen, die innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung beglichen werden, bereits nach 18 Monaten gelöscht werden, sofern keine weiteren Negativeinträge vorliegen.
Recht auf Auskunft und Datenschutz
Ein zentrales Problem bleibt das Recht auf Auskunft über die Herkunft der Daten. Viele Auskunfteien berufen sich auf Geschäftsgeheimnisse und verweigern die Offenlegung der Quelle negativer Einträge. Dies wurde jedoch als rechtswidrig eingestuft, da das Amtsgericht Hamburg-Altona bestätigte, dass Auskunfteien verpflichtet sind, die Herkunft der Daten offenzulegen[1]. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch (§ 34 BDSG) soll es Betroffenen ermöglichen, den Ursprung ihrer Daten zu ermitteln und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den verantwortlichen Dritten einzuleiten.
Gerichtsurteile und deren Bedeutung
Neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben die Rechte von Verbrauchern weiter gestärkt. Insbesondere wurde klargestellt, dass Auskunfteien wie die Schufa keine Daten länger speichern dürfen als es öffentliche Register vorsehen. Dies bedeutet, dass Betroffene das Recht auf unverzügliche Löschung ihrer Daten haben, wenn diese nicht mehr rechtmäßig gespeichert werden dürfen[5].
Zusätzlich hat der EuGH entschieden, dass allein der Kontrollverlust über personenbezogene Daten bereits als ersatzfähiger Schaden gilt. Dies könnte für viele Betroffene von Bedeutung sein, da sie nun leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Um Auskunfteien effektiv zur Offenbarung der Datenquellen zu zwingen, stehen Betroffenen mehrere rechtliche Instrumente und Strategien zur Verfügung:
Recht auf Auskunft gemäß DSGVO
Gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben betroffene Personen das Recht, von Auskunfteien Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Dies umfasst auch Informationen über die Herkunft dieser Daten und an wen sie übermittelt wurden. Um dieses Recht durchzusetzen, sollten Betroffene:
- Schriftliche Anfrage stellen: Eine formelle Anfrage an die Auskunftei formulieren, in der das Recht auf Auskunft klar benannt wird.
- Fristen beachten: Die Auskunftei ist verpflichtet, innerhalb eines Monats auf die Anfrage zu reagieren. Bei komplexen Anfragen kann diese Frist auf zwei Monate verlängert werden, jedoch muss die betroffene Person über die Verzögerung informiert werden.
Nachweis der Unrichtigkeit von Daten
Wenn die gespeicherten Daten als unrichtig erachtet werden, können Betroffene gemäß Artikel 16 DSGVO eine Berichtigung verlangen. Dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Sollte die Richtigkeit der Daten bestritten werden und sich weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lassen, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
Einschaltung von Datenschutzbehörden
Sollte eine Auskunftei nicht auf das Auskunftsrecht reagieren oder unzureichende Informationen bereitstellen, können Betroffene sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese kann bei der Durchsetzung des Rechts auf Auskunft unterstützen und gegebenenfalls Sanktionen gegen die Auskunftei verhängen.
SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Rechtsanwalt Dr. Schulte hilft effektiv!
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Auskunftei Deutschlands und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bonitätsbewertung von Privatpersonen und Unternehmen. Doch was tun, wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag Ihre finanziellen Pläne blockiert?
Probleme mit negativem SCHUFA-Eintrag?
Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht – sei es durch:
- Unbezahlte Rechnungen (wissentlich oder unwissentlich)
- Streitigkeiten mit Unternehmen
- Fälschlicherweise gemeldete Forderungen
Solche Einträge können weitreichende Konsequenzen haben, wie die Ablehnung von Krediten, Energie- oder Mobilfunkverträgen. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen unrechtmäßig Einträge melden oder Drohungen aussprechen, um Forderungen durchzusetzen.
Ihre Rechte: Fehlerhafte oder verfrüht gemeldete SCHUFA-Einträge können angefochten und unter Umständen vorzeitig gelöscht werden.
Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt wichtig ist
Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene ohne juristische Unterstützung häufig scheitern. Rechtsanwälte können:
- Fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten
- Die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung auffordern
- Gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin, ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die Vertretung von SCHUFA-Geschädigten. Durch eine sorgfältige Aufbereitung erreichen wir oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge.
SCHUFA-Scoring und Ihre Rechte
Das SCHUFA-Scoring basiert nicht nur auf negativen Einträgen, sondern auch auf sogenannten „weichen“ Kriterien wie:
- Anzahl der Kreditkarten
- Girokonten mit Dispozinsen
- Bestehende Mobilfunk- oder Stromverträge
Laut der SCHUFA werden täglich über 500.000 Auskünfte erteilt, wobei nicht immer alles korrekt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen Rechte, um sich gegen unberechtigte Einträge oder fehlerhafte Daten zu wehren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!
Kontaktieren Sie Dr. Schulte für schnelle Hilfe
Lassen Sie SCHUFA-Einträge nicht Ihre Zukunft verbauen! Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung:
- Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
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Ihre Vorteile bei uns:
- Schnelle Bearbeitung: Löschung oft in 1-3 Wochen
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Weitere Informationen:
- Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
- Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
- Schadenersatz bei unberechtigtem SCHUFA-Eintrag
Dr. Thomas Schulte – Ihr Ansprechpartner für rechtliche Fragen rund um die SCHUFA!