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Background Checks: Vor Berufseinstieg und Bewerbungsmarathon muss die Schufa-Selbstauskunft her!

Ob Berufseinsteiger oder erfahrene Fachkraft; jeder Mensch, der nach Arbeit sucht, schreibt zahlreiche Bewerbungen.
Verständlicherweise stellt jeder Bewerber seine Vorteile heraus. Doch Ihr potentieller Arbeitgeber erhält nicht nur die Informationen, die Sie ihm in der Bewerbung zur Verfügung stellen. Mit sogenannten Background-Checks, werden Sie auf Herz und Nieren überprüft! Schnell kommt die Frage: Können Sie uns eine Schufa-Selbstauskunft vorlegen? Grund genug zu fragen, ob das zulässig ist.
 
Eines vorab: Sogenannte Background-Checks sind längst alltäglich. Potentielle Arbeitgeber wollen genau wissen, wen sie einstellen. Haben Sie ein peinliches Foto bei studivz, XING oder facebook? Ihr Wunscharbeitgeber wird es bald erfahren! In bestimmten Berufsgruppen (z.B. Wertpapierhändler, Buchhalter usw.) hat der Arbeitgeber sogar ein Interesse daran, zu erfahren, inwieweit Sie finanziell zuverlässig sind. Die Schufa Holding AG und andere Auskunfteien (etwa 500 auf dem deutschen Markt) speichern über Sie diese Bonitätsdaten und werden damit zunehmend interessant für Personalchefs. Wenn Sie nun einen Negativeintrag haben, stehen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlechter. 
Erstens: Personalchefs haben kein Recht bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei Auskünfte über Sie einzuholen. Sollten Sie jemals erfahren, dass ein Personalchef gegen diese Regel verstoßen hat, ist anwaltlicher Rat gefragt. Ihre Karriere steht dann auf dem Spiel! 
Zweitens: Arbeitgeber können diese Regel aber umgehen, indem sie die Bewerber auffordern, bei der Schufa eine Selbstauskunft einzuholen. Anschließend werden Sie gebeten, diese Auskunft vorzulegen. Ob der Arbeitgeber die Bewerber hierzu auffordern darf, ist bislang nicht geklärt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob Sie einen Job in der Finanzbranche ansteuern. Nur dann kann dieser „Background Check“ überhaupt zulässig sein. Selbst in diesem Fall bestehen aber noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Dennoch stehen Sie vor dem Dilemma, dass man Ihnen den Job ohne Schufa-Selbstauskunft wahrscheinlich nicht geben wird. Denn andere Bewerber sind hierzu vielleicht bereit.  
Treffen Sie Vorsorge: Vor einem „Bewerbungsmarathon“ sollten Sie rechtzeitig eine Schufa-Selbstauskunft einholen. Vielleicht auch bei zwei oder drei anderen Auskunfteien (z.B. Creditreform). Wenn Sie einen Negativeintrag entdecken, sollten Sie zunächst diesen „beseitigen“. Hierzu steht Ihnen ein Anspruch gegen diejenige Stelle zu, die Ihre Daten an die Schufa übermittelt hat. Ob dieser Anspruch besteht, muss im Einzelfall (regelmäßig durch einen spezialisierten Anwalt) geklärt werden. 
Dieser Rechtsrat kann sich aber lohnen. Erkennen werden Sie das auf ihrer ersten Gehaltsabrechnung. Viel Erfolg bei Ihren Bewerbungen!
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Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)e-Mail: antje.koenig@dr-schulte.de  
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden. 

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 620 vom 1. April 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich