Immobilien gelten noch immer als sichere Investitionen. Angepriesen werden sie als Vorsorge fürs Alter oder als Anlagealternative zu gebeutelten Produkten des Finanzmarktes. Immer wieder müssen Verbraucher aber feststellen, dass die Immobilie nicht das hält, was ihnen von einem Berater versprochen wurde. Im Extremfall entpuppt sich die Eigentumswohnung als Schrottimmobilie und die so sichere Anlage wird zum finanziellen Desaster. Das Bundesverfassungsgericht stärkte nun in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 die Stellung der zu Recht enttäuschten Anleger.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger nach Beratung und Vermittlung eines Unternehmens eine Eigentumswohnung vom damaligen Eigentümer erworben. Dabei übernahm das vermittelnde Unternehmen auch die Finanzierungsberatung. Angepriesen wurde die Immobilie als lukrative Möglichkeit zur Altersvorsorge und Steuerersparnis. Schnell stellte sich jedoch heraus, dass die vom Vermittler angenommen Mieteinnahmen nicht der Realität entsprachen. Von einer lukrativen Investition konnte keine Rede sein, der neue Eigentümer klagte daraufhin auf Schadenersatz durch den Vermittler. Er verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Übereignung der Wohnung.
In einem Revisionsverfahren bestätigt das Urteil des BGH vom 15. Januar 2009 bestätigt nun die die Schadenersatzansprüche des Käufers. Auch wenn das vermittelnde Unternehmen niemals Eigentümer der Wohnung gewesen ist, hat der geprellte Anleger das Recht auf die Rückabwicklung. Das Gericht ging davon aus, dass das Unternehmen bereits bei der Beratung Kenntnis davon hatte, dass seine Mietberechnungen zu rosig ausfielen, Leerstand ein Problem darstellte und auch eine steigende Unterdeckung des Mietpools zu verzeichnen war. Damit verletzte das Unternehmen seine Pflicht, über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände richtig und vollständig zu beraten. Aufgrund dieser schuldhaften Verletzung des Beratervertrages zwischen ihm und dem Käufer ist der Käufer so zu stellen, als ob die Falschberatung nicht stattgefunden hat. (BGH III ZR 28/08, 15. Januar 2009)
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de