Recht und Gesetz

Cobold Anleihe der DZ-Bank – Landgericht verurteilt Volksbank zur Leistung von Schadensersatz


DasLandgericht Hechingen (AZ: 1 O 28/09) hat einem 65-jährigen KlägerSchadensersatz in Höhe von 100.000 Euro gegen eine Volksbank zugesprochen. DemKläger und seiner Ehefrau wurden im Frühjahr 2007 von ihrer Hausbank Anleihender DZ-Bank vom Typ Cobold 62 (WKN DZ8F2A) im Wert von 100.000 Euro vermittelt.Die Eheleute waren bei Kapitalanlagen auf die Sicherheit bedacht und wollten injedem Fall ihr Kapital erhalten. Die Bankberaterin vermittelte ihnen dennocheine Anleihe vom Typ Cobold 62.
 
DasKonstruktionsprinzip dieser Anleihe ist einfach. Cobold steht für "CorporateBond Linked Debt", also eine Anleihe bezogen aufUnternehmensanleihen, ein sogenanntes strukturiertes Produkt, eine Anleihe mitintegriertem Kreditderivat. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Wette aufdie Zahlungsfähigkeit eines Korbes von Unternehmen, die ihrerseits Anleihenemittiert haben. Im Korb der Anleihe Cobold 62 war unter anderem auch dieinzwischen insolvente US-Bank Lehman Brothers.
 
Bei der Anleihesollte der Anleger eine Nominalverzinsung und am Ende der Laufzeit denNominalwert der Anleihe zurück erhalten. Die Anleihe hat zwar eine festeLaufzeit mit festem Zins, allerdings erfolgt die Rückzahlung nur dann, wenn bisdahin alle Unternehmen ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen konnten und keinsder Unternehmen in Insolvenz geht. In der Fachsprache nennt man dies einKreditereignis. Die Besonderheit ist also, dass sich das Risiko angesichts derfünf Referenzunternehmen verfünffacht.
 
Ein solchesKreditereignis ist mit der Insolvenz von Lehman Brothers für die Anleihe ausder Cobold 62 Anleihe eingetreten. Das Depot des Klägers wies von deneingezahlten 100.000 Euro am 12.1.2009 nur noch 3.500 Euro aus.
 
Das Gericht saheine Falschberatung durch die Bank als gegeben an und verurteilte diese zumSchadensersatz. Die Bank habe den Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich ihrerRisikobereitschaft falsch eingestuft, schlussfolgerte das Gericht. Die Eheleutewaren auf die Sicherheit ihrer Anlagen bedacht und wollten in jedem Fall ihrKapital erhalten. Dennoch wurde ihnen in Form der Cobold-Anleihe einAnlageprodukt empfohlen, welches das Risiko des Totalverlustes in sich birgt.Die Möglichkeit eines Totalverlustes habe die Beraterin – nach Feststellung desGerichts- nicht hinreichend erklärt. Es wurden lediglich jährliche Renditen von4,22% versprochen.
 
Darüber hinausklärte die beratende Mitarbeiterin der Hausbank das Ehepaar bei der Vermittlungder Anleihe auch nicht über Rückvergütungen bzw. Provisionszahlungen auf. DieBank hatte allerdings für die Vermittlung der Anleihe eine Gewinnbeteiligungerhalten.
 
Auch hierin sahdas Gericht eine Pflichtverletzungen eines zwischen der Bank und dem Klägerzustande gekommenen Beratungsvertrages und folgte damit der höchstrichterlichenRechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten, die als Kick-BackRechtsprechung bekannt geworden ist. Eine Haftung der beratenden Mitarbeiterinder Bank lehnte das Gericht allerdings ab.
 
Anleger, die ebenfalls falschvon ihrer Bank beraten wurden, haben daher ebenfalls gute ChancenSchadensersatz zu erhalten. Allerdings muss in jedem Fall die Verjährungindividuell geprüft werden. Hier ist Eile geboten, da Ansprüche nach derSpezialvorschrift des § 37 a WpHG genau drei Jahre nach dem Kauf der Anlage zuverjähren drohen.
 
Der Verfasser leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in dervier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf demGebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet desVerbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelnerAnleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandortenfinden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 653 vom 1. Februar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich