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Deutsche Polizei muss ausländische Straftäter in ihrer Heimatsprache belehren! Strafprozessordnung geändert!

Der fürsorgliche deutsche Gesetzgeber kümmert sich liebevoll um fremdsprachige Straftäter. Diese Tätergruppen sind seit neustem umfassend in ihrer Heimatsprache bei der Festnahme über ihre Rechte aufzuklären.  

Diese neue Gesetzesvorschrift gilt zwar auch für Deutsche, stellt aber die hartgeprüfte Polizei vor ungeahnte Herausforderungen. Wie weiland der Schriftsteller und Winnetou-Erfinder Karl May muss der deutsche Polizist tausende Sprachen sprechen. Still und heimlich hat der Gesetzgeber eine Belehrungspflicht für festgenommene Straftäter in ihrer Heimatsprache eingeführt. Die Vorschrift ist offenbar unbekannt, obwohl sie seit dem 01. Januar 2010 in Kraft ist.

Die zum 1. Januar 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft getretene Vorschrift des § 114b StPO (Strafprozessordnung) hat u.a. die Bedürfnisse der der deutschen Sprache nicht mächtigen Festgenommenen im Blick. Durch die in dieser Vorschrift eingefügten Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten sind die Rechte eines festgenommenen deutschen wie ausländischen Bürgers gestärkt worden. In beiden Fällen kann der Festgenommene die notwendigen Informationen in Ruhe, da sie schriftlich vorliegen, durchlesen und sich dadurch besser auf die erste Vernehmung, also auf seine Verteidigung, vorbereiten. Dadurch wird dem besonderen Konfliktfeld zwischen kriminalpolitischen Interessen und der Wahrung des bedeutsamen Grundrechts auf Freiheit in der außergewöhnlichen Festnahmesituation für den Bürger Rechnung getragen.

Die umfassenden Belehrungspflichten im Einzelnen – Schweigen, Anwalt, Arzt, „Mutti zu Hause anrufen“, kostenlos Dolmetscher

Die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts neu eingeführten Vorschriften der §§ 114a bis § 114c enthalten eine gegenüber den Vorgängerregelungen umfassende Anordnung von Belehrungs-, Benachrichtigungs-, und Informationspflichten. Dem festgenommenen Beschuldigten sind nicht nur Beschuldigungsgrund (Tatvorwurf) und Haftgrund bzw. Grund der Festnahme unverzüglich mitzuteilen, sondern auch seine weiteren Rechte.

Vor allem die Neuregelung des § 114b bezweckt die Vorverlagerung und Klarstellung der o.g. Pflichten gegenüber verhafteten Beschuldigten und stellt sicher, dass auch alle anderen Verhafteten bundesweit einheitlich so frühzeitig wie möglich über die ihnen zustehenden Rechte belehrt werden.

Zuerst ist die festgenommene bzw. festgehaltene Person gem. § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 1 über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu informieren. Sie ist darüber zu belehren, dass sie unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme (also innerhalb von maximal 48 Stunden) dem Gericht gem. §§ 115, 115a vorgeführt wird, das sie zu vernehmen und über die weitere Inhaftierung zu entscheiden hat.Dies zu wissen, kann manche beruhigen, andere aber erschrecken, jedoch wird der Festgenommene dadurch im Klaren sein, was mit ihm demnächst passieren wird.

Ferner ist der Festgenommene über sein Recht zu belehren,sich zur Sache äußern oder schweigen zu dürfen. Diese und die zwei folgenden Belehrungen entsprechen der Belehrung nach § 136 Abs. 1, S. 2 und 3, die nach § 163a Abs. 3, S. 2 bzw. Abs. 4 auch für die Polizei gelten. Sie ergeben sich auch aus Art. 6 EMRK und wiederholen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit – nemo tenetur se ispum accusare. Die Belehrung darüber schon zum Zeitpunkt der Festnahme und nicht erst zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung, soll vor allem dem festgenommenen Beschuldigten eine angemessene Vorbereitung auf die erste Vernehmung ermöglichen. Dadurch wird ihm eine gewisse Zeit für die Entscheidung verbleiben, ob er bei der anstehenden Vernehmung aussagen oder schweigen wird, bzw. in den Vorführungsterminen nach §§ 115, 115a, 128 Einwände, und wenn ja, welche, gegen die Inhaftierung vorbringt.

Dazu kommen noch weitere Rechte, über welche der Betroffene zu belehren ist:  § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 3 – Beweisantragsrecht; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 4 – Freie Wahl des Verteidigers; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 5 – Freie Wahl des Arztes; § 114b Abs. 2, S. 1, Nr. 6 – Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauten; § 114b Abs. 2, S. 2 – Unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers; § 114b Abs. 2, S. 3 – Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes.

Die Art und Weise der Belehrung: unverzüglich und schriftlich

Entscheidend ist aber die Art und Weise der Belehrung. Entgegen der bisherigen Praxis, wonach man über die prozessualen Rechte erst in der ersten Beschuldigtenvernehmung (diese liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt) belehrt wurde, soll die verhaftete Person unverzüglich und schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre o.g. Rechte schon bei ihrer Festnahme bzw. Festhalten belehrt werden. Dies kann unter Umständen (zuerst die Festnahme und später die Vernehmung) zeitlich viel früher als nach bisheriger Rechtlage passieren.

All dies soll gewährleisten, dass der Beschuldigte sich bei solch einem gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person, sowie aufgrund der Tatsache, dass er von einer Festnahme häufig überrascht ist und sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hat, auf seine erste Vernehmung vorbereiten kann.

Zusätzlich muss sich der Verhaftende danach vergewissern, ob die schriftliche Belehrung ausreicht. Ist das nicht der Fall, so muss er ergänzend mündlich belehren. Wie diese dem Verhaftenden auferlegte Pflicht zu erfüllen ist, besagt das Gesetz jedoch nicht.

Um späteren Unsicherheiten vorzubeugen, ob und mit welchem Inhalt der Festgenommene belehrt wurde, schreibt § 114b Abs. 1, S. 4 vor, dass der Festgenommene die Erteilung der Belehrung schriftlich zu bestätigen habe. Wenn die festgenommene Person sich weigert, bzw. wenn sie nicht schreiben kann, ist nach dieser Vorschrift zu Beweiszwecken dies zu dokumentieren.

Konsequenzen des Verstoßes gegen die Belehrungspflichten

Es entsteht ein sehr interessantes Problem, wenn man sich fragt, welche Folgen von einem Verstoß gegen diese Belehrungspflichten zu erwarten sind. Dass es zu solchen Verstößen kommen muss, ist wohl nicht zu verhindern. In der Eile und Hektik des Geschehens wird insbesondere die Polizei entweder vergessen zu belehren oder, ebenso wahrscheinlich wie streitträchtig, dies tatsächlich oder angeblich nicht „unverzüglich“ machen. Über die Rechtsfolgen findet sich im Gesetz nichts. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn der vorläufig festgenommene Beschuldigte bzw. verdächtige Zeuge nach der Festnahme Angaben zur Sache macht, ohne dass ihm die Belehrung nach § 114b erteilt worden ist.

Die Wichtigkeit dieser Vorschrift, seine Auslegung und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass solche Verstöße nicht folgenlos bleiben dürfen.

Berücksichtigt sollte dabei werden, dass die Rechtsprechung  im Falle des Verstoßes gegen „gleichlautende Belehrungspflichten“ nach §§ 163a Abs, 3 und 4, 136 Abs. 1 ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Meiner Ansicht nach gibt es keine sachlichen Gründe, um einen Verstoß gegen die gleichen Belehrungspflichten des § 114b anders zu beurteilen.

Bis dato gibt es keine Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem. Die Literatur tendiert überwiegend zu einem Beweisverwertungsverbot. Man soll aber differenzieren zwischen einer bewussten späten Belehrung, die sog. „Spontanäußerungen“ generieren soll und versehentlichen Versäumnissen. Eine Spontanäußerung wird angenommen, wenn eine Person gegenüber einem Strafverfolgungsorgan, ohne befragt zu werden, Angaben macht. Bei der ersten sollte in der Regel mit einem Beweisverwertungsverbot zu rechnen sein. In dem zweiten Fall sollte dies unschädlich sein.

Selbst wenn ein Beweisverwertungsverbot vorliegen sollte, wird sich dieses Verbot nicht auf solche Erkenntnisse erstrecken, welche von den Ermittlungsbehörden in der Zeit zwischen Verhaftung und Erstbelehrung in rechtmäßiger Weise aufgrund der Aussagen gewonnen wurden. Das Prinzip der amerikanischen „Fruit of the Poisonous Tree Doctrine“ findet hier keine Anwendung.

Bedeutung in der Praxis

Die Berliner Staatsanwaltschaft und die Polizei haben sich durch die Einführung der Musterbelehrungsbögen gut auf die neuen Belehrungspflichten vorbereitet. Im Rahmen von Dienstunterricht haben die Vorgesetzten diese Thematik beleuchtet und die Beamten sensibilisiert. Die Belehrungsbögen, die bei jedem Abschnitt aus dem Internet sowie aus dem Intranet der Berliner Polizei ausgedruckt werden können, sind dann bei jeder Polizeiwache, die mit einem Drucker und Internetzugang ausgestattet ist, zumindest in Online-Form, vorhanden. Zusätzlich hat die Polizei die deutsche Version sowie die gängigsten Sprachen (englisch, französisch) in den Kleintransportern und Streifenfahrzeugen stets in Griffweite.

Innerhalb der Abschnitte werden die Formulare sowohl im sog. Vordruckraum als auch beim Wachhabenden gelagert. Bei den Einsatzhundertschaften, den Gefangenensammelstellen, den Dienststellen des Landeskriminalamts und den Referaten für Verbrechensbekämpfung  der örtlichen Direktionen gibt es einen Bearbeitungsraum, in dem die Belehrungsbögen zur Verfügung stehen.

Dr. Radoslaw Czupryniak

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwälte

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 69 vom 15. November 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich