Im Internet geht’s manchmal zu wie auf dem Schulhof: Beschimpfungen, Anschuldigungen, falsche Verdächtigungen – und alles natürlich frei erfunden: „Mobbing“ ist ein ernstzunehmender bösartiger Umgangston, gegen den man sich fast nicht wehren kann.
Aber hinnehmen muss man so etwas nicht. Genau wie in der analogen Zeit gibt es Grenzen, an die sich jeder halten muss. Wer über die Stränge schlägt, dem wird straf- oder zivilrechtlich „auf die Finger gehauen“. Der Gesetzgeber schaut immer genauer hin und möchte Opfern helfen, zu ihrem Recht zu kommen, doch in der schnelllebigen Internetzeit ist nur mit einem Sprint der Gesetzgebung das Ziel zu erreichen.
Schwierig wird die Sache nur dadurch, dass die Hetze im Internet auch über Seiten, Foren oder Blogs erfolgen kann, die nicht in Deutschland beheimatet sind. Hier gelten andere Gesetze, aber den Verantwortlichen ausfindig und haftbar zu machen, ist meist sehr schwer.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben es jetzt in zwei Entscheidungen wesentlich erleichtert, damit Betroffene zu ihrem Recht kommen. Die Europarichter haben entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem der Geschädigte den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Das Wohnsitzgericht also ist dafür zuständig, über den gesamten Schaden zu entscheiden, der dem Betroffenen im Gebiet der Europäischen Union entstanden ist.
Das ist ein nicht unerheblicher Vorteil: denn der Aufwand, zu seinem Recht zu kommen, ist erheblich geringer, wenn man das vor der Haustür tun kann!
Der deutsche BGH, Aktenzeichen VI ZR 93/10, schlägt in die gleiche Kerbe, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz mit Auslandsbezug sind deutsche Gerichte zuständig. Und es kommt noch besser: Der Geschädigte kann auch von seinem Recht Gebrauch machen, die Anwendung deutschen Rechts zu wählen!
Im jetzt entschiedenen Fall wollte ein Unternehmer unwahre und ehrenrührige Behauptungen, er habe zweifelhaftes Geschäftgebaren und zahle mit seiner Kreditkarte Sex-Rechnungen, entfernen lassen.
Sozusagen „nebenbei“ haben die Bundesrichter eine Anleitung entworfen, wie der sogenannte Hostprovider – der Speicherplatz für fremde Inhalte bereitstellt – angehalten werden kann, persönlichkeitsrechtswidrige Inhalte zu entfernen, wenn der Verfasser dieser Inhalte nicht zu ermitteln ist. Da die Ausgestaltung dieser Anleitung im Einzelnen jedoch noch nicht vollends geklärt ist, bleibt es weiter notwendig, fachkundigen Rat für schnelle und effektive Rechtsdurchsetzung einzuholen.