Recht und Gesetz

Geldwäscherecht hat Tücken – Wer einmal eine Reise macht…. am besten ohne Bargeld

Es sind angespannte Zeiten. Die Finanzkrise erfasst langsam ganz Europa, Daten von Steuersündern werden wie Ware an Behörden verkauft und das Gespenst des internationalen Terrorismus und dessen Finanzierung geistern immer noch herum.

In diesem Zusammenhang werden auch die Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen verschärft. Dabei geht es oft nicht um den banalen Zigarettenschmuggel, sondern um die Mitnahme von Bargeld und der damit verbundene Verdacht der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche.

Jeder weiß ungefähr, dass er nicht „zu viel“ Bargeld bei sich führen darf oder es zumindest anmelden muss. Konkretes wissen jedoch die wenigsten.

Nicht anders ging es zwei finnische Staatsbürgern, die in Deutschland einen gebrauchten PKW aus dem Luxus-Segment kaufen wollten. Dazu führten sie mehrere Zehntausend Euro mit sich, um diesen, wie bei Gebrauchtwagen üblich, bar zu zahlen. Da sie den Kauf mit einem Kurzurlaub verbinden wollten und die Übergabe erst für den nächsten Tag geplant war, fuhren beide zu einem Tagesurlaub in die Schweiz und wurden an der Grenze prompt kontrolliert. Die sich hieraus resultierenden rechtlichen Probleme führten zu einem hohen Bußgeld und der Erkenntnis: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.“

Dabei ist es eigentlich gar nicht schwer zu wissen, was man beim Grenzübertritt darf und was nicht.

Zunächst ist zwischen EU-Außengrenzen und EU-Binnengrenzen zu unterscheiden. An den Außengrenzen der EU, also auch nach Liechtenstein oder der Schweiz, besteht die Pflicht, Bargeld ab 10.000,00 € zuvor unaufgefordert den jeweiligen Behörden schriftlich zu melden.

An Grenzen zwischen EU-Staaten muss Bargeld ab 10.000,00 € dagegen nur mündlich und auf Nachfrage eines zuständigen Beamten angegeben werden. Unaufgefordert muss man hier nichts melden.

Unterschiedlich ist wiederum, was alles angegeben werden muss. So müssen an den Außengrenzen der EU neben Bargeld auch Reiseschecks, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Inhaberaktien, Zinskupons, Sparbücher, Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen angemeldet werden. An den Binnengrenzen der EU dagegen müssen auf Nachfrage neben Bargeld auch Wertpapiere (Aktien, Tafelpapiere, Zinskupons usw.), Schecks, Wechsel, Sparbücher und elektronisches Geld genannt werden. Zudem sind auch Edelmetalle (Gold- und Silberbarren) und Edelsteine anzugeben.

Hält man sich nicht an diese Pflichten, droht einem in beiden Fällen ein empfindliches Bußgeld von bis zu einer Million Euro. Besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wird zudem eine Meldung an das zuständige Finanzamt gemacht. Beim Verdacht der Geldwäsche wird sogar ein Strafverfahren eingeleitet und das gesamte Geld darf mehrere Tage beschlagnahmt werden.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass zwar „jeder“ unangemeldet bis zu 10.000,00 € mit sich führen darf. Es kommt jedoch auf die „tatsächliche Sachherrschaft“ an. Fahren etwa vier Personen mit einem PKW von Deutschland in die Schweiz und der Fahrer hat in seiner Jackentasche 40.000,00 €, so werden diese nicht automatisch auf die vier Insassen aufgeteilt, was sodann ausreichen würde. Vielmehr wird dieses Geld ausschließlich dem Fahrer zugeordnet, da es sich bei diesem befand.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sich durchaus lohnt, sich vor einer Reise mit größeren Geldbeträgen genau zu erkundigen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Ist man dagegen beim unerlaubten „Geldtransport“ erwischt worden, sollte man sofort Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, da es insbesondere mit Hinblick auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige teilweise um Tage oder sogar Stunden geht.

Seminar bei der IHK Berlin am 07.11.2011 mit dem Autor Dr. Thomas Schulte

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 79 vom 1. November 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich