Hetze im Netz: Welche Straftaten werden an das Bundeskriminalamt gemeldet?

Rechtsänderung zum 01. Februar 2022

Die Gesetzesänderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz zum 01.02.2022 führt dazu, dass große Marktteilnehmer Straftaten im Netz melden müssen. Das gilt für Youtube, WhatsApp, Twitter, Facebook etc. nach § 3a Abs. 2 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG):

Was wird gemeldet?

Auflistung des § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NetzDG ist:

  • das Verbreiten von terroristischen Propagandamitteln (§86 Strafgesetzbuch (StGB));
  • Volksverhetzung (§130 StGB);
  • Gewaltdarstellungen (§131 StGB) sowie
  • die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Inhalten (§184b StGB)

Neben der Mitteilung des Inhalts müssen die Meldungen der sozialen Netzwerke, als auch Messenger, an das BKA gemäß § 3a Abs. 4 NetzDG auch

  • den Zeitpunkt, zu dem der Inhalt geteilt oder veröffentlich wurde sowie
  • den Nutzernamen des Handelnden und
  • falls vorhanden auch die gegenüber dem sozialen Netzwerk verwendet IP-Adresse

enthalten.

Nur wenn der Täter bekannt ist, kann er auch bestraft werden. Dafür sind dann die Amtsgerichte zuständig. Regelmäßig hagelt es Geldstrafen.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt allerdings nicht für alle Internetanbieter, sondern in Deutschland nur für fünf große Marktteilnehmer, die regelmäßig mehr als zwei Millionen Nutzer haben.

Ein anderer Weg um an den Täter außerhalb des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes heranzukommen ergibt sich aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 7919 vom 4. Februar 2022 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich