Incoterms – wer trägt Kosten und Risiko des Handels?

Incoterms – wer trägt Kosten und Risiko des Handels?

Die Incoterms wurden 1936 von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellt und seitdem regelmäßig aktualisiert. Es handelt sich um eine Reihe von freiwilligen Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel. Die Incoterms dienen vor allem dazu, Art und Weise der Lieferung von Gütern im internationalen Warenhandel zu regeln. Besonderes Augenmerk liegt darauf wer (Käufer oder Verkäufer) welche Transportkosten trägt und wer im Verlustfall für die Ware haftet. Sie regeln nicht juristisch wann das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übergeht – von Valentin Markus Schulte Volkswirt & Stud. iur / Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Laut dem Vorsitzenden der Internationalen Handelskammer Harold McGraw ist das Ziel der Incoterms Missverständnisse zu vermeiden und Pflichten von Verkäufern und Käufern einheitlich zu regeln. Sie sind keine Gesetze, sondern werden bei vertraglicher Regelung zwischen Käufer und Verkäufer rechtskräftig.

Einpunktklauseln vs. Zweipunktklauseln

Einpunktklauseln: Bei den Einpunktklauseln gehen Transportkosten und -risiko am selben Punkt des Transports vom Verkäufer auf den Käufer über.

Zweipunktklauseln: Bei den Zweipunktklauseln gehen Transportrisiko und –kosten an zwei verschiedenen Orten vom Verkäufer auf den Käufer über.

Die Incoterms sind in 13 Klauseln eingeteilt, die wiederum in 4 Gruppen fallen. Die Pflichten des Verkäufers sind in der ersten Gruppe am geringsten und steigern sich dementsprechend.

E-Klausel:

EXW: Ab Werk (… benannter Ort): Hier hat der Verkäufer die wenigsten Pflichten. Er stellt die Ware auf seinen „Hof“ ab. Nun trägt der Käufer alle weiteren Kosten und Risiken.

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte
Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

F-Klauseln:

FCA: Frei Frachtführer (… benannter Ort): Der Verkäufer bringt die Ware bis zum vereinbarten Ort und macht sie zur Ausfuhr frei.

FAS: Frei Längsseite Schiff (… benannter Hafen): Der Verkäufer trägt die Risiken und Kosten bis er die Ware zur Längsseite des benannten Schiffes bringt.

FOB: Frei an Bord (… benannter Hafen): Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware nicht nur in den Hafen zu transportieren, sondern auch aufs Schiff zu laden.

C-Klauseln:

CFR: Kosten und Fracht (… benannter Hafen): Der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Zielhafen. Die Risiken trägt ab der Verladung im Verschiffungshafen der Käufer.

CIF: Kosten, Versicherung, Fracht (… benannter Hafen): Wie CFR, aber der Verkäufer trägt die Risiken bis zum Zielhafen.

CPT: Frachtfrei (… benannter Ort): Der Verkäufer trägt die Kosten bis zum Bestimmungsort. Ab Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer trägt der Käufer die Risiken.

CIP: Frachtfrei versichert (… benannter Ort): Verkäufer trägt im Gegensatz zu CPT das Risiko bis zum Bestimmungsort.

D-Klauseln:

DAF: Geliefert Grenze (… benannter Ort): Der Verkäufer bringt die Ware auf einem Transportmittel bis zur Grenze. Ab dort gehen Kosten und Risiken auf den Käufer über.

DES: Geliefert ab Schiff (… benannter Hafen): Ähnlich wie bei DAF handelt es sich bei dem Transportmittel um ein Schiff. Verkäufer trägt Risiko und Kosten bis das Schiff im Bestimmungshafen ist.

DEQ: Geliefert ab Kai (… benannter Bestimmungsort): Verkäufer trägt zusätzlich zu DES die Kosten und Risiken der Entladung.

DDU: Geliefert unverzollt (… benannter Bestimmungsort): Der Verkäufer liefert die Ware bis zur Haustür. Der Käufer bezahlt den Zoll.

DDP: Geliefert verzollt (… benannter Bestimmungsort): Hierbei trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort und bezahlt den Zoll.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, Stud. Iur

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 7958 vom 11. Februar 2022 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich