Der Gesetzgeber ist in der schnelllebigen Zeit des Internets aufgerufen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbraucher und User ständig auf den Laufenden zu bringen, was bei den rasend schnellen Veränderungen einem ewigen Marathon gleich kommt.
Somit führt so mancher „Klick“ des Users in das gewünschte „Glück“, aber oftmals ist Gegenteiliges der Fall, dafür hat der Gesetzgeber die Anbieterkennzeichnung rechtlich festgelegt.
Das Gesetz fordert eine Anbieterkennzeichnung für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ oder Online-Angebote. Doch Vorsicht! „Gegen Entgelt angeboten“ werden Dienste bereits dann, wenn durch die Schaltung von Werbeanzeigen der Aufwand für Pflege und Wartung des Internetauftrittes einigermaßen wieder eingespielt werden soll. Als Faustregel kann also gelten, dass nur der kein Impressum benötigt, dessen Angebot sich nicht an die Öffentlichkeit richtet, also lediglich einem begrenzten Personenkreis Zugriff ermöglicht und keiner nachhaltigen geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit dient.
„Jeder, der mithilfe von Internet-Auftritten Geld verdienen möchte, hat eine Anbieterkennzeichnung, landläufig Impressum genannt, bereitzustellen. Das ist für die meisten Webseiten-Betreiber in § 5 Telemediengesetz (TMG) angeordnet. Weitere Regeln, beispielsweise für dauerhafte journalistische Angebote, finden sich in § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie für Angehörige spezieller Berufsgruppen in der Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoV). Die Begründung für diese gesetzliche Anordnung ist nachvollziehbar: Bei Rechtsverletzungen soll den verletzten Personen ermöglicht werden, sich schnell und effektiv an jemanden wenden zu können, der die Rechtsverletzung beseitigen kann – das wird derjenige sein, der den betreffenden Inhalt eingestellt hat oder direkte Kontrolle darüber ausübt“, erläutert Rechtsanwalt und Mediaexperte Dr. Schulte die Umsetzung des Gesetzes.
Vorsicht: Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoßes
„Aber aufgepasst, auch bei den Anforderungen an den Inhalt einer Anbieterkennzeichnung werden immer wieder Fehler gemacht, diese führen schnell zu Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Unbedingt angegeben werden müssen Vor- und Nachname des Dienstanbieters, die vollständige Anschrift samt Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort umfassen, ein Postfach allein reicht nicht aus. Weitere Anforderungen sind ein Muss, die Kontaktangaben, da wären: eine ausgeschriebene E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ein anderer Kommunikationsweg, der gleichermaßen schnell und unmittelbar die Kontaktaufnahme ermöglicht.“ so Rechtsanwalt Dr. Schulte, der auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof verweist. Ein Kontaktformular auf der Webseite reicht aus, wenn auf Anfragen innerhalb von circa 30 bis 60 Minuten geantwortet wird.
Anbieter, deren Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen auch die Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung nennen. Sicherheitshalber sollte hier die Adresse der Behörde sowie ein Link zu deren Webseite angegeben werden. Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, das kann das Handels-, das Vereins-, das Genossenschafts- oder das Partnerschaftsregister sein, müssen das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden?
Sofern solche vergeben sind, sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Nicht anzugeben ist – und das sollte aus Gründen des eigenen Datenschutzes auch vermieden werden – die persönliche Identifikationsnummer oder die allgemeine Steuernummer.
Wer eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss Name und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich angeben. Unklar in diesem Punkt ist zurzeit noch, ob dies nur gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherungen betrifft, oder auch freiwillige Haftpflichtversicherungen anzugeben sind.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Die ständige Verfügbarkeit bedeutet dabei, dass bereits Seiten, auf denen in Kürze erscheinende Inhalte avisiert werden, ein Impressum benötigen. Diese Anbieterkennzeichnung ist dann auch so lange aufrechtzuerhalten, wie geschäftsbezogene Inhalte vorhanden sind.
„Leicht erkennbar ist ein Impressum dann, wenn es dort zu finden ist, wo es ein durchschnittlicher Nutzer vermuten würde. Eindeutig zulässig sind dabei Menüpunkte wie Anbieterangaben, „Impressum und Kontakt“. Kreative Lösungen zur Bezeichnung sind hier eher kontraproduktiv“, gibt Dr. Schulte zu bedenken und hierzu: „Von besonderer Wichtigkeit ist die unmittelbare Erreichbarkeit. Das bedeutet, dass die Anbieterkennzeichnung mit zwei Klicks von jeder Unter-Seite des Angebotes erreichbar sein muss. Eine Verlinkung auf ein Impressum an anderer Stelle ist zulässig, dabei müssen jedoch weitere Erfordernisse beachtet werden: Der Link muss direkt zum Impressum führen, auch hier muss das Impressum über zwei Klicks erreichbar sein, der Link muss klickbar sein.“
Die Frage aller Fragen: „Warum der Aufwand?“
Diese Frage stellen sich offenbar immer noch viele Anbieter. „Ganz einfach: Eine nicht gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der durch Konkurrenten abgemahnt werden kann. Und diese Abmahnungen sind in der Regel wertvoll. Wer unsicher ist, sollte sich also in jedem Fall beraten lassen. Lehrgeld zahlen darf man getrost anderen überlassen“, empfiehlt Rechtsanwalt und Experte Dr. Schulte.