Beendigung eines Mandatsverhältnisses - Valentin Schulte

Beendigung des Mandatsverhältnisses beim Rechtsanwaltsvertrag

Ende des Mandats – Wenn das Mandatsverhältnis beendet werden muss; Überblick von Valentin Schulte, stud. iur.; Volkswirt (M.Sc.)

„Leider sehe ich mich außerstande, das Mandatsverhältnis für Sie weiter fortzuführen. Hiermit lege ich daher das erteilte Mandat nieder.“

„Hiermit kündige ich das Mandat, mit welchem wir Sie konsultiert haben, in dem Fall…“

Wenn es zu solchen Schriftstücken kommt, schafft es ein Mandatsverhältnis meist nicht mehr, über die schlichte Erledigung beendet zu werden. Anwaltliche Fehler oder Frust gegenüber dem eigenen Mandanten. Es gibt viele Gründe, wieso Parteien ein Mandatsverhältnis aus einem Rechtsanwaltsvertrag kündigen wollen.

Beendigung eines Mandats

Ein Mandatsverhältnis ergibt sich, wenn natürliche oder juristische Personen einen Anwalt konsultieren, um durch ihn rechtlichen Beistand zu erhalten. Dies wird in einem Rechtsanwaltsvertrag festgelegt. Diese Verträge lassen sich ordentlich oder außerordentlich kündigen.

Grundsätzlich enden im besten Fall Mandatsverhältnisse mit der sogenannten Zweckerreichung. Eine Beendigung durch Zweckerreichung liegt vor, wenn die Aufgabe des Anwalts erfüllt ist. Die Aufgaben des Anwalts wurden im abgeschlossenen Rechtsanwaltsvertrag festgehalten. Sind demnach keine weiteren Handlungen seitens des Anwalts zur Erfüllung des Auftrags zu erwarten, liegt die Zweckerreichung vor. Sofern damit das zivilrechtliche Mandat beendet wurde, muss nicht zwangsläufig das Prozessrechtsverhältnis beendet sein. In diesem Fall sind meistens beide Parteien mit dem Mandantenverhältnis zufrieden gewesen.

Wenn jedoch besagte anwaltliche Fehler oder Frust durch den Mandanten auftreten, kann eine Beendigung durch Zweckerreichung nicht abgewartet werden. In solchen Fällen können die Parteien das Mandatsverhältnis vorzeitig beenden.

Beendigung des Mandats durch den Mandanten

Fühlt sich ein Mandant schlecht durch den konsultierten Anwalt beraten, ist der Anwalt schwer zu erreichen oder hat er Fehler gemacht, kann das Mandatsverhältnis vorzeitig durch den Mandanten gekündigt werden. Wenn vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, besteht für den Mandanten keine Kündigungsfrist. Ebenfalls ist die Angabe eines besonderen Kündigungsgrundes nicht nötig. Eine außerordentliche Kündigung ist auch möglich, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Mögliche Gründe sind eine falsche Beratung oder das verloren gegangene Vertrauen in den konsultierten Anwalt.

Der Mandant muss dem Anwalt im Falle einer Kündigung des Mandats die bisherigen Leistungen vergüten. Dieser Anspruch des Anwalts entfällt, wenn der Anwalt die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten seinerseits veranlasst hat. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Anwalt seinen Vergütungsanspruch verlieren kann, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt. Einfach gesagt: Der Anwalt muss dem Mandanten die Kündigung androhen und deutlich machen, welche Folgen eine Kündigung hätte.

Niederlegung des Mandats durch den Anwalt

Genau wie ein Mandant kann auch der Anwalt das Mandatsverhältnis kündigen. Es wird von einer Niederlegung des Mandats gesprochen. Der häufigste Grund für eine Mandatsniederlegung ist der Zahlungsverzug des Mandanten. Hierbei ist zu beachten, dass die Niederlegung nicht bewusst zur Unzeit erfolgen darf. Das bedeutet, dass dem Mandanten ausreichend Zeit zur Verfügung stehen muss, einen anderen Anwalt beauftragen zu können. (§ 43 BRAO i.V.m. § 671 II BGB).  In einem solchen Fall ist der Anwalt für den entstehenden Schaden haftbar.

Wenn der Fall einen Prozess beinhaltet, wo Anwaltszwang besteht, sind die Voraussetzungen für eine Mandatsniederlegung noch größer. Der Anwalt muss seinem „noch“ Mandanten raten, eine neue anwaltliche Vertretung zu suchen. Der Anwalt muss noch nach Beendigung des Mandatsverhältnis-Empfangs zuständig sein. Das bedeutet, er muss alle Akten des Falls aufbewahren und Dokumente von Gegenseiten und Gericht an seinen Ex-Mandanten weiterleiten. Diese Pflicht endet erst, wenn der ehemalige Mandant einen neuen Anwalt konsultiert hat. Diesem müssen anschließend alle Akten zugesendet werden.

Erfolgsaussichten nach vorzeitiger Mandatskündigung

Generell sind die Aussichten, einen Prozess oder im Allgemeinen einen Fall für sich zu entscheiden, erheblich geringer, wenn ein Mandatsverhältnis vorzeitig gekündigt wird. Neu konsultierte Anwälte müssen sich binnen kürzester Zeit in den Fall einarbeiten und haben einfaches Spiel, die Karte „Ich konnte hier nichts mehr tun“ auszulegen. Dazu kommt, dass die bisher erbrachten Leitungen des ehemaligen Anwalts trotzdem bezahlt werden müssen und obendrauf die Kosten des neu konsultierten Anwalts kommen. Eventuell muss sogar ein Rechtsstreit gegen den Ex-Anwalt geführt werden, wenn dieser die Kündigung zu verursachen hatte.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte gilt als Experte und wurde schon 2007 von der Zeitschrift Capital als sehr erfahren empfohlen. Er hat im Laufe der Jahre Tausende von Mandanten erfolgreich begleitet. Er ist schon seit 1989 in Rechtsanwaltskanzleien tätig. 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 9524 vom 22. Oktober 2024 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich