Recht und Gesetz

Deckungsschutzklagen gegen Rechtsschutzversicherer erfolgreich

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin und München vermeldet Erfolge beim Vorgehen gegen deutsche Rechtsschutzversicherer. Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen hatten in der Vergangenheit die Übernahme von Deckungsschutzfällen mit einem Verweis auf eine Ausschlussklausel abgelehnt, die sich auf “Effektengeschäfte” und “Prospekthaftungsfälle” bezog. 

Hier hatte bereits die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Klage gegen zahlreiche Rechtsschutzversicherer eingereicht, dahingehend, dass diese sich nicht mehr auf die Klausel berufen dürften. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes war zum 08.05.2013 erwartet worden und ging anlegerfreundlich aus.

ARAG und DEURAG erteilen Deckungsschutz

Bereits vor Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team mehrere Deckungsschutzklagen für geschädigte Anleger gegen deren Rechtsschutzversicherer eingereicht. Zwei dieser Klagen führten bereits jetzt, somit kurze Zeit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, zu einem Erfolg. Die ARAG Rechtsschutzversicherung erteilte in einem Verfahren gegen die IN-GENIUM Galvano Fond Beteiligung Deckungsschutz und erklärte sich dazu bereit, die zusätzlich entstandenen Kosten für die Deckungsschutzklage zu übernehmen. In einem anderen Verfahren gegen die DEURAG erkannte diese den Anspruch auf Erteilung des Deckungsschutzes in dem Gerichtsverfahren an, sodass Anerkenntnisurteil erging. Auch hier hat die DEURAG die Kosten des Rechtsstreites um die Erteilung des Deckungsschutzes zu tragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team, der die Deckungsschutzklagen betreut hat, kommentiert dies wie folgt: “Die Rechtsschutzversicherer mussten hier nach der Entscheidung des BGH klein beigeben. Unsere Mandanten, die bereits vor dem Vorliegen der Entscheidung Deckungsschutzklagen eingereicht hatten, wurden hier für ihren Mut belohnt und können nun schnell wegen ihrer Ansprüche in Bezug auf Beteiligungsgesellschaften tätig werden. Unsere Kanzlei hat weitere Deckungsschutzklagen gegen Rechtsschutzversicherer eingereicht, die immer noch keinen  Deckungsschutz erteilt haben. Auch am 24.06.2013 sind wieder 3 Deckungsschutzklagen gegen die bekannten Versicherer ARAG und ROLAND ausgefertigt worden.”

Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz, Ausreden gelten nicht

Überraschenderweise lässt sich leider feststellen, dass es auch nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 08.05.2013 immer noch Rechtsschutzversicherer gibt, die die Erteilung einer Deckungsschutzklage ablehnen. Dies wird meist damit begründet, dass die Entscheidung nicht gegen die eigene Rechtsschutzversicherungsgesellschaft ergangen sei und dass die Urteilsgründe noch nicht vorlägen.

Hierzu noch einmal Dr. Schulte: “Eine solche Ausrede kann man natürlich nicht durchgehen lassen. Am 13.06.2013 wurde das erste Urteil des Bundesgerichtshofes in voller Länge mit Entscheidungsgründen veröffentlicht. Rechtsschutzversicherer, die nun keinen Deckungsschutz erteilen, müssen sich somit nicht wundern, wenn sie mit einer Fülle von Deckungsschutzklagen ihrer eigenen Kunden überzogen werden. Wer sich hier nicht wehrt, der ist eigentlich selbst schuld. Wir raten allen unseren Kunden, jetzt auf keinen Fall klein beizugeben, sondern hier auch den eigenen Rechtsschutzversicherer gerichtlich in Anspruch zu nehmen.”

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 992 vom 26. Juni 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich